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Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Studium) (Gelesen: 2.478 mal)
auslaenderfreund
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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15.07.2009 um 21:04:25
 
Hallo. Ich helfe gerade einem ausländischen Studenten, da sein Antrag auf Visumsverlängerung voraussichtlich abgelehnt wird.
Ich selber studiere Jura. kenne mich mittlerweile im Ausländerrecht ein wenig aus, aber bei so feinheiten frag ich lieber nach, ob meine rechtsauffassung zutrifft.

seine verlängerung wurde aus zwei gründen abgelehnt:
1)deutschkenntnisse
begründung: "verschiedene sachbearbeiter haben angegeben, dass ein gespräch mit ihm nicht möglich war"
"bestätigt wird dies durch eine durchgefallene lateinprüfung"

dazu habe ich folgenden brief vorbereitet (ist nur ein entwurf, muss noch verfeinert werden)

Sehr geehrter Herr XXX,

gemäß ihrer schriftlichen Aufforderung vom xx.07.2009 nehme ich Stellung zu ihrer beabsichtigten Ablehnung meines Verlängerungsantrages.

Sie begründen ihre beabsichtigte Ablehnung des Verlängerungsantrages sowohl mit meinen
a) Deutschkenntnissen als auch mit meinem
b) gesundheitlichen Zustand.

Beides begründet nach den Bestimmungen des AufenthG beim Aufenthaltszweck des § 16 AufenthG in keinster Weise die beabsichtigte Verlängerung der Ablehnung der Aufenthaltsverlängerung. Diese wäre aus, im Folgenden näher zu erläuternden Gründen, rechtswidrig, da ermessensfehlerhaft.

zu a)
Mein Aufenthaltszweck gem. § 16 AufenthG ist das Studium der Theologie auf Master-Ebene. Die Zulassung hierfür habe ich erhalten. (siehe Anlage)

Sie als zuständige Behörde haben, neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG, welche allesamt vorliegen (muss geprüft werden), zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt.

Dies hat gem 16.1.x.x.x. auf Grundlage der Einschätzung der besuchenden Hochschule zu erfolgen. Gemäß den Verwaltungsvorschriften ist dabei insbesondere eine Prognose darüber anzustellen, ob ein Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dabei ist Richtwert, ob ein Studium in der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich drei Semestern abgeschlossen werden kann.

Da ich mich erst im 2.Semester befinde kann ihrerseits eine sachliche Einschätzung gar nicht erfolgen. Ausserdem habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich an der Universität Heidelberg in derselben Fachrichtung ein Masterstudium aufnehmen werde.

Ihre Begründung, dass verschiedene Sachbearbeiter mir schlechte Deutschkenntnisse bescheinigt haben, ist daher irrelevant, da sie überhaupt keinen Aussagewert für ein ordnungsgemäßes Studium darstellt. Sie ist zudem unsachlich und willkürlich.

Ihrer Behörde steht ausserdem, abgesehen in Fällen des Ehegattennachzuges und in Altlastenfällen keine Überprüfung der Deutschkenntnisse zu.

Grundlage ist allein die Zulassungspraxis der Universitäten, welche bei einem Universitätsstudium das Bestehen einer DSH2-Prüfung voraussetzen und welches ich am xx.xx.2008 bestanden habe.

Allein die Zulassung ist dann ihrerseits Beurteilungsgrundlage bei einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis.


Zu ihrer ersten Begründung kann daher abschliessend gesagt werden, dass in dem Studienabschnitt, in welchem ich mich befinde, keine verlässliche Aussage über ein ordnungsgemäßes Studium ihrerseits getroffen werden kann. Eine Einschätzung von Sachbearbeitern zu meinen Deutschkenntnissen, in einem Fall wie meinem, ist unzulässig.

zu 2)
Die gesundheitlichen Probleme welche ich in der Zeit meiner Vorbereitung für die Lateinprüfung hatte, war in der damals vorliegenden Intensität nur von kurzer Dauer. Sie ist zudem therapierbar und langfristig als keine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung, welche meinem Studium entgegenstehen könnte, zu sehen.



Ist meine Rechtsauffassung richtig? Vielen Dank für ihre Hilfe.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 16.07.2009 um 11:48:52
 
Du weißt schon, dass wir hier kein Juraforum sind und hier keine einzelfallbezogene Rechtsberatung möglich ist, oder?

In aller Regel sind hier auch keine Juristen am Werke - insoweit ist Deine Frage, ob Deine Rechtsauffassung richtig ist, letztlich nicht wirklich seriös zu beantworten. - Ich kann von meiner Friseuse auch nicht erwarten, dass sie mir fachgerecht den Blinddarm (den ich gar nicht mehr habe ...  Augenrollen) entfernt - wenn ich das erwarte, muss ich mit den Folgen leben.

Meine rein persönliche Einschätzung Deines Schreibens:

Den Satz der "unsachlich" und "willkürlich" enthält, würde ich so nicht lassen, das provoziert im Zweifel nur ablehnende Reaktionen. Keine Behörde handelt vorsätzlich willkürlich, wenn ihr das quasi von außen unterstellt wird, ... na  ja. - Auch den nachfolgenden Satz würde ich von der Diktion her ein wenig abmildern.- Ansonsten wäre es interessant zu erfahren, wie die Behörde reagiert bzw. entscheidet.

=schweitzer=
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auslaenderfreund
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Antwort #2 - 16.07.2009 um 12:12:27
 
nachdem in einem anderen topic von mir moniert wurde, dass meine frage zu einzelfallbezogen sei, verallgemeinere ich sie mal.

dürfen studenten nach bestehen der dsh-prüfung und aufnahme des studiums wegen schlechten deutschkenntnissen die verlängerung der aufenthaltserlaubnis verweigert werden?

vielleicht findet sich jemand, der sich etwas auskennt.

danke! Smiley

meine antwort vorweg, die für richtig halte:

nein, neben den allgemeinen erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, ist allein Grundlage der Entscheidung, ob eine Verlängerung möglich ist, ob ein ordnungsgemäßes Studium erfolgreich beendet werden kann. masstab: durchschnittliche studiendauer+3 semester.

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.07.2009 um 13:10:33
 
Sry aber das macht keinen Sinn, da es der gleiche
Sachverhalt die gleiche Grundfrage ist.

Außerdem stand das 1. Post im falschen Forum, hab
das mal alles hier zusammengefügt.

Bitte etwas Geduld. Hier worken alle freiwillig ohne
eigene Interessen/Vorteile mit!


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« Zuletzt geändert: 16.07.2009 um 13:38:27 von N/V »  
 
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Firilum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.08.2009 um 01:28:37
 
Ich bin mir nicht sicher, ob das das richtige Vorgehen ist. Wenn er tatsächlich ein Problem mit der deutschen Sprache hat, wäre eher darüber nachzudenken, ob er nicht lieber noch einen Studienvorbereitenden Sprachkurs macht. Das kommt natürlich darauf an, ob und wie lange er bereits einen studienvorbereitenden Sprachkurs gemacht hat. Nochmal ein Semester Deutsch pauken wird wahrscheinlich mehr bringen, als sich durchzuschleppen.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.08.2009 um 15:58:45
 
Moin,

Firilum schrieb am 05.08.2009 um 01:28:37:
Ich bin mir nicht sicher, ob das das richtige Vorgehen ist. Wenn er tatsächlich ein Problem mit der deutschen Sprache hat, wäre eher darüber nachzudenken, ob er nicht lieber noch einen Studienvorbereitenden Sprachkurs macht.


Er möge sich nach studienbegleitenden Sprachkursen erkundigen.

Gruß, ULF
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