nilani schrieb am 14.07.2009 um 11:56:00:Brauche ich für die Aufnahme neuer Tätigkeit ein neues Visum?
Eine neue
AE meinst Du - ja, die brauchst Du, der Zweck Deines Aufenthalts ändert sich ja.
nilani schrieb am 14.07.2009 um 11:56:00:Kümmert sich der Arbeitgeber selbst um die Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit?
Nein. Das ist der Part der
ABH in Zusammenhang mit der AE-Erteilung. Du solltest aber sogleich auf die mögliche Anwendung von § 9 (1) Nr. 2 unter Berücksichtigung von § 9 (3)
BeschVerfV hinweisen, bzw. deren Anwendung mit beantragen. - Ich zitiere Dir die Vorschrift:
Zitat:(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und ...
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; ...
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. ...
Da zwei Jahre von Deinem Studium anrechenbar sind und Du Dich danach ein weiteres Jahr erlaubt in Deutschland aufgehalten hast (mit der
AE nach § 21
AufenthG ) - kommt die Anwendung dieser Vorschrift für Dich in Betracht - Du entgehst damit in jedem Falle der sonst ggf. notwendigen Prozedur einer Vorrangprüfung. - Außerdem wird die
AE nach § 18
AufenthG, die Du nunmehr erhalten wirst, dann grundsätzlich nicht mehr auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt.
nilani schrieb am 14.07.2009 um 11:56:00:reicht eine nachträgliche Umstellung?
Nein. Wie gesagt, es liegt ein Zweckwechsel des Aufenthalts vor - den kann mich nicht einfach vollziehen und sich "nachträglich" legitimieren lassen.
=schweitzer=