derjohn schrieb am 14.07.2009 um 10:18:59:1) Kann man zu dem Kurs verpflichtet werden, muss man aber nicht?
Richtig.
derjohn schrieb am 14.07.2009 um 10:18:59:2) Außerdem hat man als nicht EUler Anspruch darauf?
Wenn man die ensprechende
AE hat, ja - Im Falle Deiner Frau wäre der Anspruch gegeben (da erstmalige Erteilung einer
AE nach § 28
AufenthG - siehe dazu § 44
AufenthG ).
derjohn schrieb am 14.07.2009 um 10:18:59:3) Wer den Kurs erfolgreich abschließt kann ein Jahr früher eingebürgert werden. Gilt das auch für Leute die mit einem Deutschen verheiratet sind?
Wenn es um eine Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG ginge, ja - aber als Ehegattin eines Deutschen könnte sich Deine Frau ja bei Vorliegen der enstprechenden Voraussetzungen bereits nach drei Jahren im Wege des § 9
StAG einbürgern lassen. - Im Übrigen bräuchte sie, wenn sie den Sprachnachweis B 1 bereits hat, nur noch an dem zehntätigen Orientierungskurs des Integrationskurses teilnemen.
derjohn schrieb am 14.07.2009 um 10:18:59:4) Könnte meine Frau einen Kurs bekommen der über dem Nivea von
B1 liegt?
Ja, kann sie, das läuft dann aber nicht mehr über das
BAMF und müsste grundsätzlich vollständig selbst organsiert (Sprachkursträger) und finanziert werden.
=schweitzer=
P.S.
Deine zentrale Frage habe ich glatt übersehen:
IMHO macht es keinen Sinn, am Integrationskurs teilzunehmen - wenn sie ohnehin über einen Nachweis der Sprachkenntnisse
B1 verfügt, wäre das letztlich "doppelt gemoppelt" - Der Orientierungskurs könnte bei Notwendigkeit/Bedarf (wegen Einbürgerung) auch später absolviert werden.
=schw.=