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Intergraionskurs -> ja / nein / vieleicht (Gelesen: 834 mal)
derjohn
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Beiträge: 37
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Intergraionskurs -> ja / nein / vieleicht
14.07.2009 um 10:18:59
 
Hallo,
Es ist nun tatsächlich passiert, meine Frau hat eine AE  Smiley
Und das es so weit gekommen ist, haben wir auch euch zu verdanken  Smiley


Und da stellt sich doch gleich die nächste Frage. Was ist  mit dem Integrationskurs?

Unsere Situation:
Ich bin deutscher, Student. Meine Frau ist russin, sie hat in RUS einen Hochschulabschluss erworben und war anschließend in D als Aupair. Ihr Sprachniveau liegt irgendwo zwischen B2 und C1. Sie hat bereits einmal den TestDaf gemacht, leider fehlte ihr ein Punkt zum bestehen. Die ABH hat, zumindest als sie die AE ausgestellt hat, kein Wort über den Integrationskurs verloren.

Wenn ich richtig informiert bin:
1) Kann man zu dem Kurs verpflichtet werden, muss man aber nicht?
2) Außerdem hat man als nicht EUler Anspruch darauf?
3) Wer den Kurs erfolgreich abschließt kann ein Jahr früher eingebürgert werden. Gilt das auch für Leute die mit einem Deutschen verheiratet sind? Oder nur für solche die aus anderen Gründen in D sind?
4) Könnte meine Frau einen Kurs bekommen der über dem Nivea von B1 liegt?

Und die zentrale Frage:
Macht es für meine Frau Sinn, sofern sie es dürfte, einen Integrationskurs zu besuchen?

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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 14.07.2009 um 11:37:48
 
derjohn schrieb am 14.07.2009 um 10:18:59:
1) Kann man zu dem Kurs verpflichtet werden, muss man aber nicht?


Richtig.

derjohn schrieb am 14.07.2009 um 10:18:59:
2) Außerdem hat man als nicht EUler Anspruch darauf?


Wenn man die ensprechende AE hat, ja  - Im Falle Deiner Frau wäre der Anspruch gegeben (da erstmalige Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG - siehe dazu § 44 AufenthG ).

derjohn schrieb am 14.07.2009 um 10:18:59:
3) Wer den Kurs erfolgreich abschließt kann ein Jahr früher eingebürgert werden. Gilt das auch für Leute die mit einem Deutschen verheiratet sind?


Wenn es um eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ginge, ja - aber als Ehegattin eines Deutschen könnte sich Deine Frau ja bei Vorliegen der enstprechenden Voraussetzungen bereits nach drei Jahren im Wege des § 9 StAG einbürgern lassen. - Im Übrigen bräuchte sie, wenn sie den Sprachnachweis B 1 bereits hat, nur noch an dem zehntätigen Orientierungskurs des Integrationskurses teilnemen.

derjohn schrieb am 14.07.2009 um 10:18:59:
4) Könnte meine Frau einen Kurs bekommen der über dem Nivea von B1 liegt?


Ja, kann sie, das läuft dann aber nicht mehr über das BAMF und müsste grundsätzlich vollständig selbst organsiert (Sprachkursträger) und finanziert werden.

=schweitzer=

P.S.

Deine zentrale Frage habe ich glatt übersehen:

IMHO macht es keinen Sinn, am Integrationskurs teilzunehmen - wenn sie ohnehin über einen Nachweis der Sprachkenntnisse B1 verfügt, wäre das letztlich "doppelt gemoppelt" - Der Orientierungskurs könnte bei Notwendigkeit/Bedarf (wegen Einbürgerung) auch später absolviert werden.

=schw.=
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