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Nachweiß Personensorge (Gelesen: 3.156 mal)
Mikael321
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13.07.2009 um 11:27:05
 
Fall :

Ausländischer Staatsbürger, mit Deutschen Verheiratet, ( 2 Jahre AE ) und deutschem Kind. Trennung am 1 Mai.

Er wendet sich an die ABH, die sagt ihm, seine AE läuft ja noch bis November, er soll dann wieder vorsprechen. Verlängerung kein Problem, da deutsches Kind.

Umzug am 1. Juni. Vor ein paar Tagen, gab es dann ein Schreiben, von der neunen ABH, das man gedenkt die AE zu wiederrufen, weil Ehe < 2 Jahre bestand hatte.

Heute mit der ABH telefoniert, ob sie vergessen haben, das er als Ehemann, automatisch Sorgerrecht fürs Kind hat, und damit anrecht auf eine AE .

ABH verlangt trotzdem eine Bescheinigung der Mutter, das die Sorge auch tatzächlich ausgeübt wird.

Das Problem ist allerdings, das er im Moment auf Umgangsrecht klagt, da die Mutter jeden Kontakt Vater-Kind verhindert. Mit dem Jugendamt hat er umtitelbar nach der Trennung bereits gesprochen, die hatten einen begleiteten Umgang anboten, das ist aber von der Mutter abgelehnt worden ist.

Angeblich ist er aggressiv, und will das Kind entführen, wofür es aber keinen einzigen Beweiß gibt. ( Ist sowieso Blödsinn, und dient IMHO nur dem Ziel, ihn außer Landes zu bekommen )

Frage : Was kann die ABH verlangen ? Er würde ja gerne Umgang mit seiner Tochter haben, ( eigentlich das einzige , was ihn noch interessiert ) aber die Mutter blockt alles ab. Deshalb auch die Klage, auf Umgangsrecht.

Michael

PS: Zum 1 Juli ist er auch noch arbeitslos geworden, ( Befristeter Arbeitsvertrag ) und er hat noch keinen Anspruch auf ALG 1.
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Mikael321
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Antwort #1 - 15.07.2009 um 00:27:33
 
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Michael
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Mick
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Antwort #2 - 15.07.2009 um 07:11:15
 
Hi,

die neue ABH plant sicher nicht, die alte AE zu widerrufen, sondern
diese zeitlich zu beschränken, da die Voraussetzungen nachträglich
entfallen sind. Das ist rechtlich ok, auch wenn ggf. was wegen des
Kindes zu erteilen ist. Sind nunmal zwei verschiedene Hausnummern
(§ 28 I Nr. 1 oder Nr. 3).
Und irgendwie fehlen derzeit die Voraussetzungen für eine Erteilung
nach Nr. 3, da der Umgang nicht stattfindet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Eduard
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Antwort #3 - 15.07.2009 um 09:16:26
 
Mick schrieb am 15.07.2009 um 07:11:15:
Und irgendwie fehlen derzeit die Voraussetzungen für eine Erteilung
nach Nr. 3, da der Umgang nicht stattfindet.


Mal allgemein gefragt:
Gibt es denn nicht irgendwo eine Regel (ob im Gesetz oder in der Rechtsprechung), dass bei der Prüfung, ob bestimmte Voraussetzungen für eine AE vorliegen, die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens Dritter nicht berücksichtigt werden dürfen? Denn ansonsten wird dieses rechtswidrige Verhalten noch belohnt, z. B. im vorliegenden Fall wird die Umgangsverweigerung durch die Mutter noch begünstigt, sie muss eigentlich nur den Prozess lange genug hinauszögern, notfalls in die Berufung gehen, und das "Problem" wird durch die ABH entsorgt...

Oder was ist mit einem ausländischen Arbeitnehmer (mit AE nach §18), dem widerrechtlich gekündigt wird. Muss der dann auch gleich das Land verlassen, oder wird der Kündigungsschutzprozess abgewartet?
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Mikael321
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Antwort #4 - 15.07.2009 um 12:11:19
 
Eduard schrieb am 15.07.2009 um 09:16:26:
sie muss eigentlich nur den Prozess lange genug hinauszögern, notfalls in die Berufung gehen, und das "Problem" wird durch die ABH entsorgt...
Genau das ist die Absicht. Sie hat persönlich bei der neuen ABH vorgesprochen ( obwohl 40 km entfernt ), und den Trennugszeitpunkt schon mal prophylaktisch 6 Monate vorverlegt . Beim letzten Gespräch hat sie ihm gesagt, das er sein Kind nie wieder sehen wird, und sie dafür sorgen wird, das es aus Deutschland verschwindet.

Als er ihr noch freiwillig die Wohnung überlassen sollte, ( Und auch getan hat ) hat sich das noch ganz anders angehört. Das sie bereits einen Tag später das gemeinsame Konto abgeräumt hatte, hätte ihm schon zu denken geben müssen.

Wie schon erwähnt, läuft bereits ein Eilverfahren auf Umgangsrecht. Aber auch das dauert 1-2 Monate.

Wie soll er jetzt argumentieren. Faktisch kann er im Moment die Sorge nicht ausüben. Unterhalt kann er nicht zahlen, da er Arbeitslos geworden ist. Persönlich ums Kind kümmern kann er sich auch nicht, weil die Kindesmutter ihm das verweigert.

Also rein von den Fakten her, ist eine sorge im Sinne des Gesetzgebers , nicht drin.

Aber er hat diesen Zustand nicht zu verantworten. Und es ist ja auch sehr wahrscheinlich, das sich die Mutter gesetzwidrig verhält, weil sie den Umgang unterbindet.

Kann das Ausreichend sein, eine AE zu verweigern ?


Michael
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Antwort #5 - 16.07.2009 um 07:06:04
 
Mikael321 schrieb am 15.07.2009 um 12:11:19:
Kann das Ausreichend sein, eine AE zu verweigern ?

Also verweigert wird im die AE nicht, da er ja bereits eine hat.
Du meinst sicherlich ob es rechtens ist, diese nachträglich zu befristen.

Wenn die ABH die Befristung aufrecht erhält, besteht nur die Möglichkeit dagegen zu klagen. Bis es zum Termin kommt, dürfte die Umgangsangelegenheit auch schon geklärt sein.

Eine vorübergehende Aussetzung des Umgangs, vor allem wenn man diesen selber nicht zu vertreten hat, würde ich als nicht problematisch ansehen.
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Mick
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Antwort #6 - 16.07.2009 um 07:22:48
 
Mikael321 schrieb am 15.07.2009 um 12:11:19:
Aber er hat diesen Zustand nicht zu verantworten. Und es ist ja auch sehr wahrscheinlich, das sich die Mutter gesetzwidrig verhält, weil sie den Umgang unterbindet.

Ob das so ist, wird ja wohl auch noch ein Gericht klären.

Mikael321 schrieb am 15.07.2009 um 12:11:19:
Kann das Ausreichend sein, eine AE zu verweigern ?

Wenn Du damit nicht die zeitliche Beschränkung meinst, sondern
die Erteilung nach § 28 I 3, dann frage ich umgekehrt: Wie sollte
die AE erteilt werden, wenn die Voraussetzungen (mindestens
Umgang) nicht erfüllt werden?
Sinnigerweise wird die ABH das Verfahren bzgl. Umgangsrecht vor
einer Entscheidung (über § 28 I 3) abwarten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Eduard
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Antwort #7 - 17.07.2009 um 09:09:39
 
Mick schrieb am 16.07.2009 um 07:22:48:
Wie sollte
die AE erteilt werden, wenn die Voraussetzungen (mindestens
Umgang) nicht erfüllt werden?


Ich finde das nicht so eindeutig. Der Kindesvater hat zur Zeit immer noch das Sorgerecht und damit selbstverständlich auch das Umgangsrecht. Er will es auch wahrnehmen. Die Umgangsverweigerung durch die Mutter ist eindeutig rechtswidrig, um das festzustellen, muss man nicht erst auf das Gerichtsurteil warten, man lese nur das folgende:

Zitat:
die hatten einen begleiteten Umgang angeboten, das ist aber von der Mutter abgelehnt worden.


Provokativ gefragt: wenn das Kind von Verbrechern entführt worden wäre und in einer Höhle 12 Monate lang gefangen gehalten wird, würde dann auch die AE nach Nr. 3 verweigert?

Zitat:
Ob das so ist, wird ja wohl auch noch ein Gericht klären.

Was passiert aber in folgenden Fällen:
a) Das Gericht erklärt, dass dem Kindesvater zwar im Grunde ein Umgangsrecht zusteht, der Umgang aber wegen der extremen Ablehnung durch die Kindesmutter erst einmal ausgesetzt werden soll, bis sich "die Dinge beruhigt haben" (kommt vor). Umgang findet nicht statt.
b) Das Gericht spricht dem Kindesvater ein genau definiertes Umgangsrecht zu. Die Mutter weigert sich aber weiterhin, das Kind herauszugeben (kommt auch vor, und in diesen Fällen wird in der Regel weder der Gerichtsvollzieher geschickt noch Zwangsgeld verhängt). Umgang findet nicht statt.

P.S.: Noch ein Gedanke: Wenn es denn tatsächlich so ist, dass die ABH im Falle einer weiteren Verhinderung des Umgangs bzw. einer Aussetzung des Umgangs die AE nicht verlängert, dann ist es sicher sinnvoll, sich das schon im Vorfeld bescheinigen zu lassen und dem Richter im Umgangsprozess vorzulegen. Damit dem Richter klar wird, dass eine "schwammige" Entscheidung zur Folge haben kann, dass das Kind endgültig seinen Vater verliert.
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Antwort #8 - 17.07.2009 um 10:10:28
 
Eduard schrieb am 17.07.2009 um 09:09:39:
Die Umgangsverweigerung durch die Mutter ist eindeutig rechtswidrig,


Mag sein. Aber vielleicht ist es auch das Beste fürs Kind. Wer
weiß das hier schon?

Bleiben wir in der Praxis: Keine ABH wird die AE nach § 28
Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilen, so lange nicht geklärt ist, ob
und in welchem Umfang Umgang besteht. Und das gilt auch,
wenn das Kind 12 Monate in einer Höhle festgehalten wird.
Die Frage ist, wie lange kann/will man zuwarten, bevor Fakten
geschaffen werden. Ich hätte keine Probs damit, das Verfahren
abzuwarten.

Aber:
Ob das Kind den Vater der in Deuschland lebt, nicht sieht, oder
ob das Kind den Vater, der im Ausland lebt, nicht sieht. Für das
Kindeswohl sehe ich da keinen Unterschied.
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Antwort #9 - 17.07.2009 um 11:12:30
 
Ein Gesetz darf nicht nur nach den Buchstaben des Gesetzes ausgelegt werden, sondern es ist auch immer zu prüfen, ob der Wille des Gesetzgebers mit einer Entscheidung auch umgesetzt wird. Dies ist allerdings nicht Aufgabe des Sachbearbeiters einer ABH, sondern eines Richters, wenn ein Prozess angestrengt wird.
Eine völlige Nichtberücksichtigung der Bedürfnisse des Vaters kann eine Verletzung der Würde des Menschen bedeuten. Dies wäre m. E. dann gegeben, wenn der Vater ein Sorgerecht für das Kind hat und es ausübern will, er an der Ausübung aufgrund von Umständen gehindert wird, die er nicht zu vertreten hat und die eindeutig als kriminell einzustufen sind. Auch in diesem Fall müßte eine Aufenthalstgenehmigung erteilt bzw. verlängert werden. Ein Abwarten im Heimatland des Vaters wäre nicht zumutbar.
Ich würde daher bei einer Nichtverlängerung Klage einreichen.
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Eduard
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Antwort #10 - 17.07.2009 um 21:02:17
 
Mick schrieb am 17.07.2009 um 10:10:28:
Aber vielleicht ist es auch das Beste fürs Kind.


Auch dann ist und bleibt es rechtswidrig!

§ 1684 BGB:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Wenn die Mutter tatsächlich der Meinung ist, dass der Umgang für das Kind schädlich ist, dann steht es ihr frei, ein gerichtliches Umgangsverbot zu erwirken. Bei Gefahr im Verzug kommt auch eine einstweilige Verfügung in Frage (wobei ich hier keinen Grund sehe, der gegen einen Umgang unter Aufsicht spricht). Die Mutter hat aber nicht das Recht, das Gesetz einfach selbst in die Hand zu nehmen und eigenmächtig den Umgang für viele Wochen zu unterbinden.

Mick schrieb am 17.07.2009 um 10:10:28:
Ob das Kind den Vater der in Deuschland lebt, nicht sieht, oder
ob das Kind den Vater, der im Ausland lebt, nicht sieht. Für das
Kindeswohl sehe ich da keinen Unterschied. 

Ich habe mal ein paar einschlägige Urteile des BVerfG angesehen, und mein Eindruck ist, der Umgang ist nur eines von mehreren Kriterien für das Bestehen einer schützemswerten familiären Gemeinschaft. Entscheidend ist die emotionale bzw. geistige Verbindung, mit anderen Worten, ob der Vater für das Kind "da" ist. Dieses "Da"sein kann sich z. B. auch in Telefonaten oder Briefen, oder im Zahlen von Unterhalt manifestieren.

Im vorliegenden Fall könnte man argumentieren, das "Da"sein des Vaters besteht zur Zeit darin, dass er um sein Kind kämpft (was offensichtlich aus dem Ausland nicht mehr möglich wäre). Das macht vielleicht im Moment für das Kind keinen Unterschied, später aber einmal wird es für das Kind enorm wichtig sein, dass es von seinem Vater nicht so einfach aufgegeben wurde.

Und noch eine Randbemerkung:
Guenter schrieb am 17.07.2009 um 11:12:30:
Nichtberücksichtigung der Bedürfnisse des Vaters

Das ist leider eine immer noch recht verbreitete Auffassung, dass man denkt, beim Umgangsrecht geht es um die Rechte/Bedürfnisse der Eltern.  Es geht vor allem um das Recht des Kindes. Ein Kind braucht beide Eltern. Meine kleine Tochter sorgt jeden Tag dafür, dass ich es nicht vergesse ...

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