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Daueraufenthalt-EG (Gelesen: 3.916 mal)
pn_sc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.07.2009 um 00:10:35
 
Hallo Zusammen.
bei Antrag auf Daueraufenthalt-EG habe ich eine Antwort von Ausländerbehörde bekommen:

es können nur 2,5 Jahre von der Studienzeit angerechnet werden. Sie
dürfen nicht die Hälfte der Studienzeit nehmen, sondern die Hälfte
von der erforderlichen Zeit der Niederlassungserlaubnis. D. h. 2,5 Jahre
Studium und 2,5 Jahre Beschäftigung.

Ich kenne ein Leute, der nur 1 Jahre gearbeitet hat. Trotzdem die Daueraufenthalt-EG schon gekriegt. Wer weißt, wo dieser Zeiten-Anrechnungsregel steht? Kann ich es widersprechen?

Vielen Dank im Voraus!
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Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.07.2009 um 07:05:19
 
Hallo pn_sc,

die anrechenbaren Zeiten findest Du in Artikel 4 Absatz 2 der RL/2003/109/EG. Zeiten zwecks Studium werden nur zur Hälfte anerkannt. Im nationalen Recht sind diese Zeiten im §9b AufenthG geregelt. Nach Nr. 4 werden die Aufenthaltszeiten wie oben beschrieben anerkannt.
Mit einem Jahr Erwerbstätigkeit hat die Berechnung nichts zu tun, sondern es kommt auf die gesamt anrechenbaren Zeiten an. Sobald die anrechenbaren Zeiten fünf Jahre ergeben und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG nach §9a AufenthG erteilt werden.

Gruß
Beppo
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pn_sc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.07.2009 um 03:10:05
 
Hallo Beppo,
viele Dank für Deine Antwort.
ich soll meine Frage weiter erklären.
Ich habe 6 Jahren in D studiert. Nach den Abschluß habe ich 2 Jahren in D gearbeitet. Die Berechnung soll  so 6/2 + 2 = 5 Jahren sein. Aber die Ausländerbehörde hat meinen Studium nicht 3 jahren sondern 2,5 Jahren berechnet. Ich fragte ihnen den Grund.  Dann bekam ich die obige Antwort. Wichtig ist ,   
Sie dürfen nicht die Hälfte der Studienzeit nehmen, sondern die Hälfte von der erforderlichen Zeit der Niederlassungserlaubnis. D. h. 2,5 Jahre Studium und 2,5 Jahre Beschäftigung.

Mein Bekannte, der auch in BW wohnt, hat 9 jahren studiert und 8 Monate gearbeitet. Trotzdem wírd eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG erteilt. Meine Frage ist, Wo "die Hälfte von der erforderlichen Zeit der Niederlassungserlaubnis" in Gesetz steht.

Gruß

pn_sc



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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 13.07.2009 um 09:27:01
 
pn_sc schrieb am 13.07.2009 um 03:10:05:
Sie dürfen nicht die Hälfte der Studienzeit nehmen, sondern die Hälfte von der erforderlichen Zeit der Niederlassungserlaubnis. D. h. 2,5 Jahre Studium und 2,5 Jahre Beschäftigung. 


Das ist, wenn man dem Gesetzeswortlaut folgt, definitiv falsch.

Studienzeiten sind sowohl für die NE nach § 9 AufenthG (siehe § 9 (4) Nr. 3 AufenthG ) als auch für den Daueraufenthalt-EG (siehe § 9b Nr.4 AufenthG )zur Hälfte anzurechnen, ohne "wenn und aber". -

Im Gesetz heißt es jeweils wörtlich, dass angerechnet wird/werden:

Zitat:
... die Zeit (Zeiten) eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
- Da steht nix von 2,5 Jahren oder davon dass sich "die Hälfte" auf die Mindestvoraufenthaltszeit für die NE bezieht.

Wenn irgendweine interne Weisung/Anwendungshinweise für die Verwaltung etwas anderes sagen würde, wäre das rechtswidrig.

Ich verweise auch noch mal auf zwei etwas ältere threads, die das unterstreichen - und zuwar sogar in Bezug auf die Anrechenbarkeit von Studienzeiten die vor dem 01.01.2005 gelegen haben:

Klickmichan


Klickmichauchan


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pn_sc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.07.2009 um 01:54:51
 
vielen Dank!
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pn_sc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 26.07.2009 um 20:46:28
 
wieder Problem.

Auf dem ergänzende Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg steht  Nr 9.2.1.2  "Ergänzende Hinweise:
Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
"

http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/fm7/1227/ABSCHNITT%20A%20-%20A...

Weil
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten
5 Jahren braucht, darf man nicht die Hälfte der Studienzeit nehmen, sondern die Hälfte von der erforderlichen Zeit der Niederlassungserlaubnis. Das heißt, Studienzeit bis zu max.2,5 Jahren genommen werden darf. Das meint die Beamte.

Aber ich finde, sie hat das falsch verstanden.  Es ist nicht "von...angerechnet",sondern "auf...angerechnet".Deutsche ist nicht meine Muttersprache. Wer kann mir helfen, wie der Satz richtig verstanden werden soll?

Vielen Dank im Voraus!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 26.07.2009 um 20:54:50
 
Nach meinem Deutsch-Verständnis ist gemeint, dass die Hälfte der kompletten Studienzeit angerechnet werden kann um die benötigten Jahre für eine NE zu erreichen.

zB. 4 Jahre Studium= 2 angerechnet
     6 Jahre Studium = 3 angerechnet...etc pp.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 26.07.2009 um 22:38:55
 
Richtlinie 2003/109/EG

Zitat:
Artikel 4

Dauer des Aufenthalts

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die
sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags
fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet
aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten.

(2) In die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 fließen
die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus
den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e) und f) genannten
Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen, in
denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden
kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder
Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur
Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.


Die Hälfte der Studienzeit ist anzurechnen.

Also, wie Schweitzer oben sagte:

schweitzer schrieb am 13.07.2009 um 09:27:01:
Wenn irgendweine interne Weisung/Anwendungshinweise für die Verwaltung etwas anderes sagen würde, wäre das rechtswidrig.


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