marlis schrieb am 16.07.2009 um 13:04:57:Mein Freund ist nur geduldet, er hat eine Aufenthaltsgewährung laut §23 (24,25).
Liebe Marlis -
es tut mir ja leid, aber das ist wieder nicht eindeutig - entweder er hat eine Duldung
oder er hat eine Aufenthaltserlaubnis - diese könnte er, mutmaßend, gemäß § 23 (1)
AufenthG oder § 25 (5)
AufenthG haben.
Es wäre aber schon ein erheblicher Unterschied. - Wenn er eine Duldung hätte wäre die nächste Frage, wie lange er die schon hat und warum - wie steht es um einen gültigen Pass?
Ich will Dich hier auf gar keinen Fall abwimmeln - aber vielleicht wäre es nicht das Verkehrteste wenn Ihr in Hamburg mal eine Flüchtlings- oder Migrationsberatungsstelle aufsucht - davon gibt es in HH einige. Entweder über den Hamburger Flüchtlingsrat oder einen Wohlfahrtsverband (Arbeiterwohlfahrt, Diakonie, darutas usw.) erfragen.
Auf der Basis der bisherigen Informationen kann man von hier aus eigentlich nur im Nebel stochern - das hilft aber keinem ...
=schweitzer=
Änderung: Hab nun doch noch den ganzen thread verschoben, denn es geht ja letztlich nicht um die Frage eines Arbeitsaufenthalts sondern generell um die Klärung einer Aufenthaltsperspektive.