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Irakisches Kind bekommt keine AE ... (Gelesen: 2.098 mal)
Themen Beschreibung: Zumutbarkeit der Forderungen von ABH u. EBH
schweitzer
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09.07.2009 um 16:22:12
 
Ich frage im Auftrage einer Kollegin einer anderen Migrationsberatungsstelle - das Problem ist komplex und berührt soviele Bereiche, dass selbst ich nicht genau wusste, wohin damit - also hierher.  Zwinkernd

Ich schildere den mir übermittelten Sachverhalt:

Es geht um ein Kind im Alter von 9 Jahren mit irakischer Staatsangehörigkeit.  Der Junge wurde im Jahr 2000 in Deutschland geboren. -

Die Mutter, Christin aus dem Irak, hat heute eine NE nach § 26 (3) AufenthG, vorausgegangen war dem ursprünglich eine Flüchtlingsanerkennung ("kleines Asyl").

Der Vater des Kindes hatte zunächst eine AE nach § 30 AufenthG ist nunmehr Deutscher und Iraker (ebenfalls Christ). Er wurde Anfang Juni 2009 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Bis Herbst 2008 war der Junge im Pass des Vaters eingetragen - das Kind hatte eine AE nach § 33 AufenthG. Der Vater bemühte sich rechtzeitig um einen neuen Pass, jedoch verzögerte sich der Erhalt eines neuen irakischen Passes bis Februar 2009. -  Wegen des Ablaufens des alten Passes des Vaters erhielt das Kind nunmehr eine FB (§ 81 (4) AufenthG - Aufenthaltserlaubnis gilt als fortbestehend).

Vielleicht der "wunde" Punkt: Die Botschaft hat die Eintragung des Jungen in den neuen Pass des Vaters, der auch die Einbürgerung des Sohnes (deutsche Staatsangehörigkeit) betreiben wollte, abgelehnt..

Die Botschaft stellte dem Vater lediglich eine Bescheinigung aus, in der sie bestätigt, dass der Sohn (für den es keinerlei irakische Papiere gibt, nur die deutsche Geburtsurkunde) irakischer Staatsangehöriger ist, dem Sohn jedoch (auch) kein eigener Pass ausgestellt werden könne, weil von ihm weder ein Personalausweis noch eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorliege.

Die ABH hat bislang lediglich die FB des Sohnes weiter verlängert. Für die Verlängerung der AE verlangt sie, ebenso wie die EBH im Kontext mit der beabsichtigten Einbürgerung des Kindes einen Pass für den Sohn.

Vom Vater wird in diesem Kontext nun erwartet, dass er in den Irak reist, und die von der irakischen Botschaft benannten Papiere für den Sohn beschafft.

Soweit der Sachverhalt.

Nun die Folgerungen und Fragen:

Der Vater, wie gesagt, Christ, und in einem Beschäftigungsverhältnis stehend, hat in mehrerlei Hinsicht Sorge, in den Irak zu reisen. Er fragt sich:

Gibt es überhaupt eine Chance, für den in Deutschland geborenen Sohn im Irak die entsprechenden Papiere zu bekommen? Wenn ja, zu welchen, finanziellen und sonstigen Konditionen? (Die Familie bezieht ergänzend zum Job des Vaters ALG II - allein die Finanzierung der Reise wäre ein Problem - Verwandte im Irak gibt es nicht mehr, so dass auch insoweit - z.B. mit Blick auf notwendige Unterkunft dort keine Hilfe gegeben ist)

Er macht sich Sorgen, weil die Mutter anerkannter Flüchtling ist, und er macht sich Sorgen, seinen Job in Deutschland zu verlieren, wenn er sich längere Zeit im Irak aufhalten muss.

Ist das Verlangen von ABH und EBH unter diesen Bedingungen verhältnismäßig und zumutbar? Wie lange kann das mit der FB weitergehen? - Hat der Junge, nachdem der Vater nunmehr (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hat, nicht Anspruch auf eine AE nach § 28 (1) Nr. 2 AufenthG?

Sorry, wenn sowohl Sachverhalt als auch Fragen ein wenig wirr daher kommen - ich gebe alles so wider, wie es wohl ist und wie es mir übermittelt wurde.

Kann dennoch jemand helfen?

Vorab vielen lieben Dank!


=schweitzer=

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« Zuletzt geändert: 09.07.2009 um 16:33:01 von schweitzer » 
Grund: (hoffentlich alle) Tippfehler korrigiert 

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Antwort #1 - 09.07.2009 um 16:48:07
 
Eigentlich sollte es für den Fall eine einfache Lösung geben: Das Kind stellt einen Asylantrag unter Hinweis auf die bestandskräftige Anerkennung der Mutter. Das Bundesamt erkennt ihm gem. § 26 Abs. 2, 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zu. Damit erhält es eine AE nach § 25 Abs. 2 AufenthG in einem Flüchtlingspass.
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Antwort #2 - 10.07.2009 um 09:50:18
 
tapir schrieb am 09.07.2009 um 16:48:07:
Eigentlich sollte es für den Fall eine einfache Lösung geben: Das Kind stellt einen Asylantrag unter Hinweis auf die bestandskräftige Anerkennung der Mutter. Das Bundesamt erkennt ihm gem. § 26 Abs. 2, 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zu. Damit erhält es eine AE nach § 25 Abs. 2 AufenthG in einem Flüchtlingspass. 


Ausgesprochen "phantasievolle" Variante - § 14a (2) AsylVfG dürfte nicht hinderlich sein, da die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits über die Flüchtlingsanerkennung verfügte - dennoch bleibt mir ein komisches Bauchgefühl sowie offene Fragen.

Ich stelle die einfach mal ungekürzt und hintereinander weg:

1.
Das Kind hat doch eigentlich mit Blick auf den aufenthaltsrechtlichen/staatsangehörigkeitsrechtlichen Status der Eltern einen Anspruch auf eine AE, könnte und (dürfte zumindest nicht abgeschoben werden) - wäre oder könnte da nicht eine Asylantragstellung als missbräuchlich bewertet werden?

2.
Zwar hat die Mutter eine Flüchtlingsanerkennung, die durch die NE-Erteilung quasi auch noch "gefestigt" worden ist, dennoch ist die Möglichkeit eines Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung nach wie vor ja nicht endgültig vom Tisch. - ich zitiere in diesem Kontext aus § 73 (2a) AsylVfG:

Zitat:
(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach  § 26 ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen ...


Die Wahrscheinlichkeit mag gering sein, zumal die Mutter irakische Christin ist, aber ausgeschlossen ist sie nicht - und eine Asylantragstellung des Kindes könnte im Zweifel ein "willkommener" Anlass sein, sich die Akte der Mutter vielleicht doch mal wieder "ganz genau" anzusehen ... - Oder sehe ich hier Gespenster, die es doch gar nicht gibt?

3.
Unabhängig von diesen zwei Fragen interessiert mich immer noch die Frage: Ist das Verlangen von ABH und EBH berechtigt - ist dem Vater/Kind das Geforderte zuzumuten?

4.
Und wie geht es weiter, wenn das Kind keinen Asylantrag stellt? Ist es dann angesichts der eigentlich eindeutigen statusrechtlichen Situation der Eltern korrekt, wenn ihm fortgesetzt keine AE verlängert bzw. erteilt wird? Was könnte man dann tun?

=schweitzer=
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Antwort #3 - 10.07.2009 um 11:33:56
 
schweitzer schrieb am 10.07.2009 um 09:50:18:
Das Kind hat doch eigentlich mit Blick auf den aufenthaltsrechtlichen/staatsangehörigkeitsrechtlichen Status der Eltern einen Anspruch auf eine AE, könnte und (dürfte zumindest nicht abgeschoben werden) - wäre oder könnte da nicht eine Asylantragstellung als missbräuchlich bewertet werden?

Nein, auch Menschen mit gesichertem Aufenthaltsanspruch haben den Anspruch, zusätzlich ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt zu wissen. Genau für Fälle wie den vorliegenden ist ja der § 26 AsylVfG übrigens gemacht worden. Die Kinder von Flüchtlingen haben ja immer einen AE-Anspruch nach § 32 AufenthG, wobei sogar die Sicherung des LU zu vernachlässigen ist, § 29 Abs. 2 AufenthG. Der Gesetzgeber hat mit § 26 AsylVfG auf diese Rechtsstellung noch "eins draufgesetzt". Die Betroffenen stehen damit nicht nur bzgl. der Passpflicht besser da und können schneller eine NE erlangen sowie schneller und unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Es besteht auch ein ordnungspolitisches Interesse an einer einheitlichen Flüchtlingsstellung von Eltern und Kindern, weil dann einheitliches deutsches Familienrecht gilt (Art. 12 GFK). Schließlich wird es den Eltern als Flüchtlingen regelmäßig - so auch vorliegend - unzumutbar sein, sich im Namen der Kinder mit deren Herkunfsstaaten ins Benehmen zu setzen. Damit läuft die Schutzfunktion der Herkunftsstaatsangehörigkeit für die Kinder ins Leere, wenn diese einen nichthumanitären Aufenhtalt hier haben. Aus all diesen Gründen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass auch Kinder, die aus anderen Gründen einen Aufenthalt hier beanspruchen könnten, Familienflüchtlingsschutz erhalten können.

schweitzer schrieb am 10.07.2009 um 09:50:18:
Die Wahrscheinlichkeit mag gering sein, zumal die Mutter irakische Christin ist, aber ausgeschlossen ist sie nicht - und eine Asylantragstellung des Kindes könnte im Zweifel ein "willkommener" Anlass sein, sich die Akte der Mutter vielleicht doch mal wieder "ganz genau" anzusehen ... - Oder sehe ich hier Gespenster, die es doch gar nicht gibt?

Die Gefahr ist von vornherein ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist, § 73 Abs. 7 AsylVfG. Im Übrigen würde ich sie als gering ansehen. Dieser Erlass des BMI ist, soweit mir bekannt, immer noch gültig (evtl. aber beim BMI nachfragen). Natürlich gibt es keine hundertprozentige Garantie, dass nicht doch ein Widerruf kommt, auch wenn ich das für eher unwahrscheinlich hielte. Jedenfalls würde ich diese Erfolgsaussichten im Streitfall für gut ansehen.

schweitzer schrieb am 10.07.2009 um 09:50:18:
Unabhängig von diesen zwei Fragen interessiert mich immer noch die Frage: Ist das Verlangen von ABH und EBH berechtigt - ist dem Vater/Kind das Geforderte zuzumuten?

Natürlich nicht, die Reise ist angesichts der sektiererischen Gewalt und der christlichen Religion dem deutschen (!) Vater unzumutbar, dem Kind ist ein Ausweisersatz zu erteilen und auf diesen ist die AE zu kleben. In diesem Zusammenhang würde ich die ABH mal dezent hinweisen auf http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Irak/Sicherheitshin... . Eine kleine Kostprobe :


Vor Reisen nach Irak wird gewarnt. Deutschen Staatsangehörigen wird geraten, das Land zu verlassen... unvermeidbare Geschäftsreisen nach Bagdad ... ausnahmslos nur in als gesichert geltende Bereiche und auf der Basis eines professionellen Sicherheitskonzepts durchzuführen ... Bei Anschlägen und Feuergefechten, insbesondere in Bagdad und in den Gebieten nördlich von Bagdad bis nach Mossul und Kirkuk, kommen monatlich immer noch mehrere hundert Menschen ums Leben. Sprengfallen ... , die an Straßenrändern installiert und deren Zünder durch vorbeifahrende Fahrzeuge ausgelöst werden ... Zwischen den multinationalen Streitkräften und irakischen Sicherheitskräften und ... militanten Gruppen ... täglich ... bewaffnete Auseinandersetzungen ... wahllose Anschläge durch Selbstmordattentäter  ...gewaltsamen Übergriffe gegen Christen...  Staatliche Sicherheitskräfte ... nicht schutzfähig oder -willig. Risiko von Entführungen ... unverändert sehr hoch ...  Ausländer und die sie begleitenden Personen sind in besonderem Maße gefährdet.
Im ganzen Land gilt offiziell weiter der bereits 2004 verhängte Ausnahmezustand... Jegliche Reise nach Bagdad ... ausnahmslos nur auf der Basis eines professionellen Sicherheitskonzepts ... Verwendung gepanzerter Fahrzeuge, Konvois, Vorabaufklärung von Fahrtrouten und angemessen personalsstarkes und bewaffnetes Sicherheitspersonal ... Generalkonsulat Arbil ... hat ... kaum Möglichkeiten, in Not geratenen Deutschen zu helfen! ... Botschaft ... Bagdad ist für den Publikumsverkehr geschlossen ... schwierig oder unmöglich ... , in Not geratenen Deutschen zu helfen!


Der Behörde kann ja mitgeteilt werden, dass das AA die Rechnung für die notwendige Geiselbefreiung gerne an die Stadt/Kreisverwaltung schicken wird. Die streckt der Bund nämlich nur vor und holt sie sich bei dem zurück, der die Gefahrenlage verursacht hat (http://www.bverwg.de/media/archive/7560.pdf). Die entsprechende Publicity gibt es übrigens sogar 4free. Vielleicht sitzt das ja.
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« Zuletzt geändert: 10.07.2009 um 11:49:56 von tapir »  

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Antwort #4 - 10.07.2009 um 12:41:11
 
Vielen Dank, tapir -  sensationell, wieviel Geduld Du jedesmal für meine Fragen aufbringst. - Ich werde alles an meine Kollegin weiterleiten, danke Dir auch in ihrem Namen. - Mal sehen, wie die Behörden reagieren werden ...

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