laurariane schrieb am 09.07.2009 um 10:39:10:Könnt ihr helfen?
Ja.
Die Aussage der Sachbearbeiterin bezieht sich auf § 44a (1) Satz 6
AufenthG - ich zitiere:
Zitat:In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
Der Nachweis, dass die Teilnahme neben der Arbeit im Rahmen eines Teilzeit- oder Abendkurses nicht zumutbar ist, müsste im Einzelfall konkret erbracht werden.
Auch für den Fall, dass gar keine Verpflichtung von der
ABH ausgesprochen wurde, wird sich die Sachbearbeiterin in Anlogie auf die zitierte Zumutbarkeitsaussage berufen.
Allerdings sollte man im Zweifel da schon ein wenig Fingerspitzengefühl walten lassen - da ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs perspektivisch für eine nachhaltige(re) (berufliche) Integration ein sicher sehr wesentlicher Aspekt ist.
=schweitzer=