wendy schrieb am 08.07.2009 um 21:31:24:Es gibt ja einige Länder in denen eine Entlassung garnicht möglich ist und andere die es sehr schwer machen. In welche Kategorie gehört Chile?
Laut Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum
StAG gibt es eine Liste von Staaten, für die gilt, dass eine Entlassung aus deren Staatsaneghörigkeit faktisch nicht möglich ist. Das sind:
Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien
Chile steht nicht auf dieser Liste - somit müsste hinsichtlich Chile im Zweifel tatsächlich im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Entlassung aus der chilenischen Staatsaneghörigkeit im konkreten Fall versagt wird oder unzumutbar ist oder der Entlassungsantrag nicht beschieden wird. - Dazu sagen die Vorläufigen Anwendungshinweise Folgendes:
Zitat:12.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)
Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versagung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf eine Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.
Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Stipendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlassungsantrags.
12.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)
12.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500 DM) betragen.
...
12.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen.
12.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates. ...
Aber, wie gesagt, das müsste einzelfallbezogen belegt werden.
=schweitzer=