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chilenische Staatsangehörigkeit aufgeben (Gelesen: 8.413 mal)
wendy
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08.07.2009 um 21:31:24
 
Hallo zusammen!

Kann mir jemand sagen, ob man aus der chilenischen Staatsangehörigkeit (einfach) entlassen werden kann?

Es gibt ja einige Länder in denen eine Entlassung garnicht möglich ist und andere die es sehr schwer machen. In welche Kategorie gehört Chile?
Ich habe in einem Forum gelesen, dass es sehr schwer sein soll die chilenische Staatbürgerschaft aufzugeben, aber Näheres wurde da nicht gesagt.

Falls es möglich ist, weiß jemand welche Kosten in diesem Fall auf einen zukommen?

Und falls es nicht möglich ist, eröffnet das dann die Möglichkeit zur doppelten Staatsbürgerschaft mit Deutschland? Das die chilenische und die spanische Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist, ist mir bekannt.

LG
Wendy
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Antwort #1 - 08.07.2009 um 22:00:41
 
Der englischsprachige Wikipediaartikel Chilean nationality law ist sehr kurz. Den Artikel gibt es aber auch auf Spanisch. Vielleicht helfen dir der Artikel oder die dortigen Links.

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wendy
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Antwort #2 - 09.07.2009 um 09:25:57
 
Vielen Dank für die Links.
Auf der spanischen Seite habe ich einiges gefunden.
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Antwort #3 - 09.07.2009 um 09:40:01
 
wendy schrieb am 08.07.2009 um 21:31:24:
Es gibt ja einige Länder in denen eine Entlassung garnicht möglich ist und andere die es sehr schwer machen. In welche Kategorie gehört Chile? 


Laut Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum StAG gibt es eine Liste von Staaten, für die gilt, dass eine Entlassung aus deren Staatsaneghörigkeit faktisch nicht möglich ist. Das sind:

Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien

Chile steht nicht auf dieser Liste - somit müsste hinsichtlich Chile im Zweifel tatsächlich im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Entlassung aus der chilenischen Staatsaneghörigkeit im konkreten Fall versagt wird oder unzumutbar ist oder der Entlassungsantrag nicht beschieden wird. - Dazu sagen die Vorläufigen Anwendungshinweise Folgendes:

Zitat:
12.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)

Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versagung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf eine Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.

Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Stipendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlassungsantrags.

12.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)

12.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500 DM) betragen.

...

12.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen.

12.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)

Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates. ...


Aber, wie gesagt, das müsste einzelfallbezogen belegt werden.

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wendy
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Antwort #4 - 09.07.2009 um 10:35:52
 
Vielen Dank für deine Antwort Schweitzer!!!

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Antwort #5 - 09.07.2009 um 10:45:57
 
wendy schrieb am 09.07.2009 um 09:25:57:
Vielen Dank für die Links.
Auf der spanischen Seite habe ich einiges gefunden.

Und, stimmt die Aussage dass die Aufgabe der chilenischen Sta. schwer sein soll?
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wendy
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Antwort #6 - 09.07.2009 um 22:52:41
 
maki schrieb am 09.07.2009 um 10:45:57:
wendy schrieb am Heute um 09:25:57:
Vielen Dank für die Links.
Auf der spanischen Seite habe ich einiges gefunden.

Und, stimmt die Aussage dass die Aufgabe der chilenischen Sta. schwer sein soll? 


Das konnte ich aus dem Text leider nicht ersehen.

Aber: In einem Chile Forum habe ich vor wenigen Minuten etwas erfahren:
Als meine Frau damals die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt hat, musste sie bei Erhalt der Einbürgerungsurkunde ihren chilenischen Reisepass abgeben. Dieser wurde von der Ausländerbehörde an die chilenische Botschaft geschickt und mitgeteilt das der Passinhaber nun deutscher Staatsbürger sei.
Kosten für die Aufgabe der chilenischen Staatsangehörigkeit sind uns damals nicht berechnet worden. Die Einbürgerung war aber schon relativ teuer


Hierzu habe ich nun zwei Fragen und hoffe auf Aufklärung:
1. Wie kann man bei Einziehung der Reisepasses durch die ABH in Deutschland (ohne Bestätigung durch chilenische Behörden) sicher sein, dass die chilenische Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht? Und...ist die ABH dazu überhaupt befugt? Kann es in dem genannten Fall auch sein, dass die chilenische Staatsangehörigkeit eigentlich noch besteht???
und
2. Wie teuer ist die Einbürgerung? Ich meine irgendwo so um 300 Euro gelesen zu haben!?

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Antwort #7 - 09.07.2009 um 23:31:23
 
wendy schrieb am 09.07.2009 um 22:52:41:
Wie kann man bei Einziehung der Reisepasses durch die ABH in Deutschland (ohne Bestätigung durch chilenische Behörden) sicher sein, dass die chilenische Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht? 


Das würde voraussetzen, dass Chile in dieser Fallkonstellation Mehrstaatigkeit verbietet, d.h. die Person, die Deutsche wird, verliert die chilenische Staatsangehörigkeit automatisch beim Erwerb der deutschen. Es wäre aber auch dann mit einer Bestätigung zu rechnen bzw. damit, dass eine Bestätigung ausgestellt werden könnte, denn nur das Land, dessen Staaatsangehörigkeit in Frage steht, kann den Verlust oder Erwerb bestätigen. Wenn Chile Mehrstaatigkeit (heutzutage) erlaubt, dann müsstest du die Entlassung beantragen, um die deutsche zu erwerben, wenn die von Schweitzer erwähnten Ausnahmen nicht vorliegen.

wendy schrieb am 09.07.2009 um 22:52:41:
Und...ist die ABH dazu überhaupt befugt? 


Ja, wenn der Antragsteller einverstanden ist und der Pass der Botschaft des Staates gegeben wird, der ihn ausgestellt hat.

wendy schrieb am 09.07.2009 um 22:52:41:
Kann es in dem genannten Fall auch sein, dass die chilenische Staatsangehörigkeit eigentlich noch besteht???


Das kommt auf das Staatsangehörigkeitsrecht von Chile an und darauf an, ob unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wurde.

wendy schrieb am 09.07.2009 um 22:52:41:
Wie teuer ist die Einbürgerung? 


255 Euro für Erwachsene, 51 Euro für Kinder.

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wendy
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Antwort #8 - 10.07.2009 um 00:56:04
 
Vielen Dank für die Antwort! Smiley

Aber ob man die chilenische Staatsangehörigkeit nun behalten kann oder nicht ist mir immer noch nicht klar! unentschlossen
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Antwort #9 - 10.07.2009 um 07:37:28
 
wendy schrieb am 10.07.2009 um 00:56:04:
Aber ob man die chilenische Staatsangehörigkeit nun behalten kann oder nicht ist mir immer noch nicht klar!


Das werden wir hier auch nicht abschließend klären können, wendy.- Klar wäre es nur, wenn Chile zu den Ländern gehören würde, die ich in meiner Antwort oben (#3) genannt hatte.

In Bezug auf alle anderen Länder, damit auch Chile, gilt, dass im und für den Einzelfall nachgewiesen werden muss, ob die für eine der in den Anwendungshinweisen des BMI zu § 12 StAG genannten Fallgruppen (hatte ich auch oben schon zitiert) beschriebenen Bedingungen erfüllt sind und damit für den Einzelfall eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht käme.

Kann schon ein wenig verstehen, dass Dich diese Antwort nicht ganz zufrieden stellt, aber eine andere kann man seriöserweise nicht geben.

Umso kräftiger drücke ich die Daumen, dass die Angelegenheit doch ohne zu große Schwierigkeiten und mit dem gewünschten Resultat ablaufen wird.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 10.07.2009 um 11:58:33
 
wendy schrieb am 10.07.2009 um 00:56:04:
Aber ob man die chilenische Staatsangehörigkeit nun behalten kann oder nicht ist mir immer noch nicht klar!

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.  Zwinkernd

De conformidad a la Ley N°20.050, publicada en el Diario Oficial el 26 de agosto de 2005, el artículo N°11, N°1 fue modificado de la siguiente manera:

La nacionalidad chilena se pierde:

"Por renuncia voluntaria manifestada ante autoridad chilena competente. Esta renuncia sólo producirá efectos si la persona,
previamente
, se ha nacionalizado en país extranjero".


Alcances de estas modificaciones:

Los chilenos de origen no pierden su nacionalidad chilena por nacionalizarse en país extranjero, salvo que renuncien a ésta voluntariamente ante autoridad chilena competente. Cabe hacer presente, que esta renuncia debe estar
precedida
de una nacionalización en país extranjero.

Por autoridad chilena competente se entiende:

El Cónsul chileno si el interesado se encuentra en el extranjero, o el Departamento de Extranjería y Migración del Ministerio del Interior o en la Oficina de Extranjería de la Gobernación Provincial correspondiente, si la persona se encuentra en Chile.

Para mayores antecedentes se encuentra el siguiente enlace:

http://www.extranjeria.gob.cl
 


Auf die chilenische Staatsangehörigkeit kann man (muss aber nicht) durch Erklärung vor einer zuständigen chilenischen Stelle verzichten.

Doppelstaatigkeit wird somit hingenommen, Staatenlosigkeit hingegen nicht. 

Die Wirkung eines Verzichts tritt erst ein, wenn man
zuvor
eine andere Staatsbürgerschaft angenommen hat.

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Antwort #11 - 10.07.2009 um 13:38:46
 
In der Praxis läuft es so ab, dass der chilenische Einbürgerungsbewerber
unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert
wird, weil der Verzicht auf die chilenische StA eben erst dann möglich ist,
wenn er bereits eine andere StA besitzt.

Bei bzw. unmittelbar vor der Einbürgerung übergibt der Bewerber der
Einbürgerungsbehörde eine Verzichtserklärung sowie den chilenischen
Pass, diese übersendet beides an das Bundesverwaltungsamt in Köln.
Dieses wiederum leitet die Unterlagen an die chilenischen Behörden weiter.

wendy schrieb am 09.07.2009 um 22:52:41:
Und...ist die ABH dazu überhaupt befugt?

Sie ist sogar dazu verpflichtet, da dieses Verfahren auf einer zwischen-
staatlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1962 beruht.

wendy schrieb am 09.07.2009 um 22:52:41:
Wie kann man bei Einziehung der Reisepasses durch die ABH in Deutschland (ohne Bestätigung durch chilenische Behörden) sicher sein, dass die chilenische Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht? 

Gar nicht, denn sie besteht vorerst weiter, bis die chilenischen Behörden
eine Verlustbestätigung erstellen. Bis dahin gehen in der Regel aber
einige Jahre ins Land. Der Verlust ist dann der Einbürgerungsbehörde
nachzuweisen
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Antwort #12 - 10.07.2009 um 13:47:11
 
Danke Ralf, damit ist die Frage geklärt.

Ralf schrieb am 10.07.2009 um 13:38:46:
Bei bzw. unmittelbar vor der Einbürgerung übergibt der Bewerber der
Einbürgerungsbehörde eine Verzichtserklärung


Allerdings: Ist diese Verzichtserklärung, wenn bei bzw. unmittelbar vor der Einbürgerung abgegegen wirksam? Anscheinend ja, aber wenn der Verzicht eigentlich erst dann möglich ist, wenn die Person bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, dann müsste es eher heißen, dass die Verlustbestitigung erst nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wird, auch wenn die Verzichtserklärung vor dem Erwerb eingereicht wurde. Also, die Verzichtserklärung wird mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wirksam.


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Antwort #13 - 10.07.2009 um 14:54:11
 
Mutly schrieb am 10.07.2009 um 13:47:11:
Also, die Verzichtserklärung wird mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wirksam. 

Wirksam wird sie ja erst, wenn die chilenischen Behörden den
Verzicht akzeptieren. Daher kommt es ja zur vorübergehenden
Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Die Verzichtserklärung soll übrigens in der Landessprache, also
spanisch, abgefasst werden. Nötigenfalls wendet man sich dazu an
einen beeidigten Übersetzer.
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Antwort #14 - 10.07.2009 um 16:31:47
 
Ralf schrieb am 10.07.2009 um 14:54:11:
Wirksam wird sie ja erst, wenn die chilenischen Behörden den
Verzicht akzeptieren.

Der Gesetzestext spricht allerdings nicht von einem Antrag auf Verzicht der chilenischen Staatsangehörigkeit und Annahme durch die chilenischen Behörden, sondern von einer einseitigen Verzichterklärung, die unter der Voraussetzung wirksam wird, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen wurde.

Sagt die erwähnte zwischenstaatliche Vereinbarung von 1962 etwas anderes aus?

Ansonsten hätte die Verlustbestätigung lediglich deklaratorische Wirkung und die Mehrstaatigkeit bestünde maximal eine juristische Sekunde.

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