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Verlängerung AE §18 (Gelesen: 646 mal)
Niki55
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nicht-EU
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung AE §18
08.07.2009 um 14:29:47
 
Liebe Forumteilnehmer,

heute habe ich mich endlich entschieden mich im Forum zu registrieren, nicht zuletzt weil ich auch eine tatsächliche Frage habe. Als Gast habe ich hier schon öfters die Antworten auf meine  ausländerrechtlichen Fragen  gefunden. Vielen Dank an Alle!

Ich bin als nicht EU-Ausländerin seit dem 2. Juni 2009 (Studium seit Oktober 2003) mit meinem Studium in DE fertig. Da ich noch vor dem Ende meines Studiums ein Angebot für eine unbefristete Stelle ohne Probezeit hatte, habe ich noch vor dem Ende meines Studiums einen Antrag auf ein Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gestellt. Am 16. Juni hat die Arbeitsagentur ihre Zustimmung erteilt, und am 30. Juni habe ich schon den Aufkleber mit dem AE nach §18  Abs. 4 S.1 AufenthG und §27 N.3 BeschV von der AB erhalten. Ab dem 1. Juli arbeite ich also fest.

Nun wurde die AE nur bis zum 15. Juni 2010 erteilt, mit der Begründung, dass  die Arbeitsagentur nur bis zu diesem Datum ihre Zustimmung erteilt hat. Ich soll, meinte meine Sachbearbeiterin, etwa 2 Monaten vor dem Ablauf dieses AE einen Antrag auf Verlängerung stellen. Es wird erneut die Zustimmung der Arbeitsagentur beantragt und  eine Zustimmung wird erneut (üblicherweise für 2 Jahre) erteilt.

Nun meine Fragen:
Ist das das übliche Verfahren in dieser Situation?

Muss mein Arbeitgeber erneut nach 11 Monaten meinen Antrag bei der AB (diesmal auf Verlängerung) mitunterschreiben? Wird die Arbeitsagentur meinen Arbeitgeber erneut bzgl. der Stellenbeschreibung kontaktieren? (Hintegrund dieser Frage: ich wollte eigentlich nächstes Jahr schwanger werden und habe Bedenken, dass mein Arbeitgeber bei Schwangerschaft den Antrag auf Verlängerung nicht unterschreibt; Mein Mann ist ein Nicht-EU Ausländer, (noch) ohne AE für DE).

Was wird dabei geprüft? Es wird ja den gleichen Vertrag sein wie jetzt.

Warum hat die Arbeitsagentur mir nicht eine Zustimmung ab dem Anfang meines Vertrages für ein Jahr erteilt (d.h. ab dem 1. Juli 2009 bis zum 30 Juni 2010)?

Ich würde gerne eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis ab dem 1. Juli 2010 gem.  § 9 BeschVerfV  Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 3 beantragen. Wie soll ich dabei am besten  vorgehen? Erstmal ganz normal mein AE nach dem 16 .Juni 2010 verlängern lassen und dann gleich einen Antrag auf ein unbeschränktes AE stellen? Wie lange dauert es dann bis man es tatsächlich bekommt?

Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus!

Niki
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C_Devil
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"Boardteufelchen"


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #1 - 08.07.2009 um 18:51:39
 
Hey Niki55,

Niki55 schrieb am 08.07.2009 um 14:29:47:
Nun wurde die AE nur bis zum 15. Juni 2010 erteilt, mit der Begründung, dass die Arbeitsagentur nur bis zu diesem Datum ihre Zustimmung erteilt hat.

Niki55 schrieb am 08.07.2009 um 14:29:47:
Nun meine Fragen:
Ist das das übliche Verfahren in dieser Situation?

Ja, grds. ist das das übliche Verfahren.
Niki55 schrieb am 08.07.2009 um 14:29:47:
ein Angebot für eine unbefristete Stelle ohne Probezeit hatte

Wenn du einen unbefristeten Arbeitsvertrag hast, dann sollte allerdings von Seiten der Agentur vom üblichen Verfahren abgewichen werden.
Aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrages hätte die Agentur eigentlich eine Zustimmung für 3 Jahre erteilen können - Befristungsregelungen s. § 45 Abs.2 BeschV i.V.m. § 13 Abs.2 BeschVerfV.
Dabei handelt es sich um eine "Kann"-Regelung, es "muss" also nicht jede Agentur so handeln.
Ich würde an deiner Stelle mal deine Agentur unter Hinweis auf die o.a. Befristungsregelungen ansprechen.

Niki55 schrieb am 08.07.2009 um 14:29:47:
Wird die Arbeitsagentur meinen Arbeitgeber erneut bzgl. der Stellenbeschreibung kontaktieren?

Nein, du solltest aber bei Beantragung der Fortsetzung des AT die letzten Gehaltsabrechnungen mitnehmen, damit sie mit der Anfrage an die Agentur gehen.
Es werden bei Fortsetzung lediglich die Arbeitsbedingungen geprüft, s. § 6 BeschVerfV.

Niki55 schrieb am 08.07.2009 um 14:29:47:
Warum hat die Arbeitsagentur mir nicht eine Zustimmung ab dem Anfang meines Vertrages für ein Jahr erteilt (d.h. ab dem 1. Juli 2009 bis zum 30 Juni 2010)?

Gute Frage, vermutlich weil normalerweise die Zustimmung ab dem Tag der Ausfertigung gilt, was natürlich nicht ausschließt, dass sie nicht auch auf den 01.07.2009 hätte datiert werden können.

Niki55 schrieb am 08.07.2009 um 14:29:47:
Ich würde gerne eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis ab dem 1. Juli 2010 gem.§ 9 BeschVerfVAbs. 1 Nr. 2 u. Abs. 3 beantragen.

Du hast dann 1 Jahr gearbeitet + max. 2 Jahre anrechenbare Zeiten aus dem Studium = 3 Jahre - damit sollte die Voraussetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV erfüllt sein.


Gruß
C_Devil
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Niki55
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nicht-EU
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Antwort #2 - 08.07.2009 um 21:11:43
 
C_Devil,

danke für deine ausführliche Antworten!

viele Grüße

Niki55
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