Oh, oh - das kann wahrlich böse enden, denn das ist ja nun keine geringfügige Überschreitung des Ablaufs der Gültigkeit mehr ... -
ich zitiere zur "Illustration" mal aus den Vorläufigen Anwendungshinwesien des BMI zu § 81 (4)
81.4.2.1 Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt,
treten keine Fiktionswirkungen ein. In diesem Fall ist der Aufenthalt des Betroffenen
unerlaubt. Der Aufenthaltstitel ist mit Ablauf seiner Geltungsdauer gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1
erloschen. Der Ausländer ist gemäß § 50 Abs. 1 zur Ausreise verpflichtet. Eine Beschäftigung
ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 3, wonach die Ausübung einer Beschäftigung
nur zulässig ist, wenn der Betroffene im Besitz eines Aufenthaltstitel ist und
dieser die Erwerbstätigkeit gestattet.
81.4.2.2 Die ursprünglich im Entwurf des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene großzügige Regelung,
die auch eine Fiktionswirkung in Fällen verspäteter Antragstellung vorsah, ist im Laufe des
parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden. Damit wollte der Gesetzgeber
ausdrücklich festschreiben, dass es zu den Obliege nheiten der sich rechtmäßig in
Deutschland aufhältigen Ausländer gehört, rechtzeitig eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels
zu beantragen.
81.4.2.3 Eine rigorose Handhabung auch in Fällen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer
Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt, kann jedoch im Einzelfall
zu übermäßigen, vom Gesetzgeber nicht intendierten Folgen führen. Dem säumigen Antragsteller
kann daher in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 5
AufenthG eine Fiktionsbescheinigung
mit der Rechtsfolge des § 81 Abs. 4
AufenthG ausgestellt werden, sofern
er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Frist nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung
lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und nach summarischer Prüfung
zu erwarten ist, dass ihm der Aufenthalt nach ordnungsgemäßer Prüfung weiter erlaubt
wird. Er hat dazu Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war (§ 82 Abs. 1). Damit können die vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigten Rechtsfolgen eines sofortigen Beschäftigungsverbots in
den Fällen vermieden werden, in denen bereits eine längerfristige Zustimmung zur Beschäftigung
durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt worden war (also nur der aufenthaltsrechtliche
Teil der Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Befristung enthielt) bzw. in Fällen, in denen
z. B. nach § 6
BeschVerfV – Fortsetzung der Beschäftigung oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BeschVerfV – Vorbeschäftigungszeiten/längerfristiger Voraufenthalt ohne Arbeitsmarktprüfung
(nur „Lohnprüfung“) eine Zustimmung zur Fortsetzung der bisher ausgeübten Beschäftigung
erfolgen kann.