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Befristete Aufenthaltserlaubnis ist abgelaufen, kann sie problemlos verlängert werden, EILT... (Gelesen: 9.643 mal)
Gundekar
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Befristete Aufenthaltserlaubnis ist abgelaufen, kann sie problemlos verlängert werden, EILT...
07.07.2009 um 12:55:56
 
oder droht eine Ausweisung?

Hallo,

ein Bekannter hat es versäumt, seine bis zum November 2008 gültige befristete AE zu verlängern.

Er ist türkischer Staatsbürger, hat seither das Land auch nicht verlassen.

Er war ca. 5 Jahre mit seiner deutschen Frau verheiratet, sie sind jetzt getrennt lebend.

Er hat neulich beim Sozialamt nach Unterkunft angefragt. Dort stellte sich alles heraus und das Sozialamt hat ihm ein Schreiben in die Hand gedrückt, welches an die ABH gerichtet war mit der Bitte um Klärung des Aufenthaltsstatus.

Deshalb bin ich für schnelle Antworten sehr dankbar.
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Antwort #1 - 07.07.2009 um 13:31:38
 
Gundekar schrieb am 07.07.2009 um 12:55:56:
ein Bekannter hat es versäumt, seine bis zum November 2008 gültige befristete AE zu verlängern.


Oh, oh - das kann wahrlich böse enden, denn das ist ja nun keine geringfügige Überschreitung des Ablaufs der Gültigkeit mehr ... -

ich zitiere zur "Illustration" mal aus den Vorläufigen Anwendungshinwesien des BMI zu § 81 (4) AufenthG:

Zitat:
81.4.2.1 Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt,
treten keine Fiktionswirkungen ein. In diesem Fall ist der Aufenthalt des Betroffenen
unerlaubt. Der Aufenthaltstitel ist mit Ablauf seiner Geltungsdauer gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1
erloschen. Der Ausländer ist gemäß § 50 Abs. 1 zur Ausreise verpflichtet. Eine Beschäftigung
ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 3, wonach die Ausübung einer Beschäftigung
nur zulässig ist, wenn der Betroffene im Besitz eines Aufenthaltstitel ist und
dieser die Erwerbstätigkeit gestattet.

81.4.2.2 Die ursprünglich im Entwurf des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene großzügige Regelung,
die auch eine Fiktionswirkung in Fällen verspäteter Antragstellung vorsah, ist im Laufe des
parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden. Damit wollte der Gesetzgeber
ausdrücklich festschreiben, dass es zu den Obliege nheiten der sich rechtmäßig in
Deutschland aufhältigen Ausländer gehört, rechtzeitig eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels
zu beantragen.

81.4.2.3 Eine rigorose Handhabung auch in Fällen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer
Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt, kann jedoch im Einzelfall
zu übermäßigen, vom Gesetzgeber nicht intendierten Folgen führen. Dem säumigen Antragsteller
kann daher in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 5 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung
mit der Rechtsfolge des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt werden, sofern
er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Frist nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung
lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und nach summarischer Prüfung
zu erwarten ist, dass ihm der Aufenthalt nach ordnungsgemäßer Prüfung weiter erlaubt
wird. Er hat dazu Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war (§ 82 Abs. 1). Damit können die vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigten Rechtsfolgen eines sofortigen Beschäftigungsverbots in
den Fällen vermieden werden, in denen bereits eine längerfristige Zustimmung zur Beschäftigung
durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt worden war (also nur der aufenthaltsrechtliche
Teil der Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Befristung enthielt) bzw. in Fällen, in denen
z. B. nach § 6 BeschVerfV – Fortsetzung der Beschäftigung oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BeschVerfV – Vorbeschäftigungszeiten/längerfristiger Voraufenthalt ohne Arbeitsmarktprüfung
(nur „Lohnprüfung“) eine Zustimmung zur Fortsetzung der bisher ausgeübten Beschäftigung
erfolgen kann.


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Antwort #2 - 07.07.2009 um 14:22:15
 
Gundekar schrieb am 07.07.2009 um 12:55:56:
ein Bekannter hat es versäumt, seine bis zum November 2008 gültige befristete AE zu verlängern.

In solchen Fällen ist vorrangig zu prüfen, ob ein assoziationsrechtliches Freizügigkeitsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben wurde...
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Antwort #3 - 07.07.2009 um 14:37:24
 
tapir schrieb am 07.07.2009 um 14:22:15:
In solchen Fällen ist vorrangig zu prüfen, ob ein assoziationsrechtliches Freizügigkeitsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben wurde... 

Hallo tapir,

du machst mir wieder Hoffnung, vielen Dank.

Wonach muss dort denn genau geschaut werden und wie wirkt sich das auf seinen weiteren Aufenthalt aus?
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Antwort #4 - 07.07.2009 um 14:50:00
 
War er als Arbeitnehmer erwerbstätig? Wann, wie lange, bei welchem Arbeitgeber?
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Antwort #5 - 07.07.2009 um 15:14:14
 
Leider war er nie als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger tätig. Er hätte aber jetzt die Möglichkeit, in einem neu gegründeten Betrieb sowohl als Selbstständiger als auch als Arbeitnehmer zu arbeiten.

Würde das evtl. etwas ändern?
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Antwort #6 - 07.07.2009 um 15:28:52
 
Und vor der AE zum Nachzug zur Ehegattin hat er wohl in der Türkei gelebt? Tja, dann sollte er nach Möglichkeit zur ABH gehen und hoffen, dass ihm trotz der doch erheblichen Fristversäumnis eine AE nach § 31 noch bis zum November erteilt wird. Möglichst ein Arbeitsplatzangebot mitnehmen.
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Antwort #7 - 07.07.2009 um 15:41:03
 
Dann werde ich ihm das so auch weiter vermitteln. Vielen Dank tapir und vielen Dank schweitzer.
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Antwort #8 - 09.07.2009 um 13:24:38
 
Hallo,

inzwischen hat die Person von der ABH die mündliche Zusage erhalten, nach Verlängerung seines inzwischen auch abgelaufenen Passes und der Meldung des Getrenntlebens beim Einwohneramt seinen Aufenthalt um weitere 3 Monate zu verlängern.

Er ist gerade dabei, sich zwecks LU an die ARGE zu wenden, sucht sich gleichzeitig eine Bleibe, so dass er sich endlich irgendwo melderechtlich niederlassen kann.

Die ABH hat ihm eine FB ausgestellt, angekreuzt ist § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

Was bedeutet das genau, könnte ihm der AT immer noch verweigert werden und wäre das ein Grund, ihm keine Leistungen durch die ARGE/Sozialamt zu gewähren?

Ich danke nochmal recht herzlich für die Antworten.
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Antwort #9 - 09.07.2009 um 13:35:51
 
Gundekar schrieb am 09.07.2009 um 13:24:38:
Was bedeutet das genau, könnte ihm der AT immer noch verweigert werden


Ja das könnte er - im Moment entspricht sein Status der eines Geduldeten/Ausreisepflichtigen - laut Gesetzestext § 81 (3) Satz 2 AufenthG:

Zitat:
Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.


Laut Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI liest sich das so:

Zitat:
Verspätet gestellt ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann, wenn der Aufenthalt
im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr rechtmäßig war. Ab Antragstellung bis
zur Entscheidung über den Antrag gilt dann die Abschiebung des Betroffenen als ausgesetzt
(Rechtsfolgenverweis auf § 60a).


Bei dem Rechtsfolgenverweis wird der bezug zur Duldung deutlich, denn § 60a ist im Gesetz so überschrieben:

Zitat:
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


Gundekar schrieb am 09.07.2009 um 13:24:38:
äre das ein Grund, ihm keine Leistungen durch die ARGE/Sozialamt zu gewähren?



Von der ARGE wird er mit diesem "Status" keine Leistungen beziehen können - er sollte aber beim Sozialamt einen Antrag stellen - sehr wahrscheinlich wird er aber nur Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.

Bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung der ABH letztlich dann doch in Richtung einer AE geht. Dann muss man weiter sehen - je nach AE kann er dann evtl. auch wieder einen erfolgreichen Antrag bei der ARGE stellen.

=schweitzer=

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