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Was Nach Dem Studium? (Gelesen: 1.212 mal)
huss797
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07.07.2009 um 09:26:10
 
Hallo Alle,

erstmal danke fuer das nette Forum, und sorry falls einige fragen sich evtl. wiederholen. Ich habe bei frueheren Themen einige Antworte bekommen, wuerde aber gerne spezifischer fuer meinen Fall "alles ausschliessen".

Ich werde naechstes Jahr mein Studium nach 6.5 Jahre abschliessen, und erwarte auch direkt danach einen Job und entsprechend eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Waehrend dem Studium war ich auch ca. 24-36 Monate als geringfuegig beschaeftigt bei der Universitaet.

Hier moechte ich gerne meine Optionen im Bezug auf unbefristete Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis oder EG-Daueraufenthalt, oder direkte Einbuergerung) wissen. Ist es moeglich direkt nach erhalt der AE eine der oben genannten (oder andere unbefristete) Aufenthaltserlaubnis zu beantragen?

Ich habe schon gelesen dass bei der Daueraufenthalt EG die Studienzeit nur zur Haelfte gilt. Gilt das Bundesweit? Und gilt die gleiche Interpretation der Studienzeit auch fuer Einbuergerung und die Niederlassungserlaubnis? Ich dachte dass es vom Bundesland zu Bundesland variiert und dass die Studienzeit in einigen Bundeslaendern komplett angerechnet wird zwecks der Einbuergerung.

vielen Dank!
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Antwort #1 - 07.07.2009 um 09:46:41
 
huss797 schrieb am 07.07.2009 um 09:26:10:
Ich habe schon gelesen dass bei der Daueraufenthalt EG die Studienzeit nur zur Haelfte gilt. Gilt das Bundesweit? 


Ja.

huss797 schrieb am 07.07.2009 um 09:26:10:
Und gilt die gleiche Interpretation der Studienzeit auch fuer Einbuergerung und die Niederlassungserlaubnis?


Für die Einbürgerung nein, für die NE ja.

huss797 schrieb am 07.07.2009 um 09:26:10:
Ist es moeglich direkt nach erhalt der AE eine der oben genannten (oder andere unbefristete) Aufenthaltserlaubnis zu beantragen?


Aus dem oben geschriebenen folgernd: Nein, zumindest nicht erfolgreich.

huss797 schrieb am 07.07.2009 um 09:26:10:
Ich dachte dass es vom Bundesland zu Bundesland variiert und dass die Studienzeit in einigen Bundeslaendern komplett angerechnet wird zwecks der Einbuergerung.


Das ist richtig - wichtig ist aber, dass auch alle anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind.

Nicht angerechnet werden Studienzeiten in Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg - nicht ganz einheitlich wird wohl auch in Hessen verfahren. - Alle anderen Bundesländer rechnen die Studienzeiten an.

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huss797
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Antwort #2 - 07.07.2009 um 10:50:18
 
Vielen Dank fuer die Antwort.

Wie waere es, wenn ich § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG nuetzen moechte

"Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden."

Wuerde es dann klappen wenn man Beispielsweise in Berlin oder Hamburg nach Beendigung eines Studiums von 6-Jahren, Erhalt einer Arbeitserlaubnis und Nachweis von mehreren "Integrationsleistungen" die Ermessensentscheidung fuer Einbuergerung beantragt?

Danke!
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Antwort #3 - 07.07.2009 um 11:02:45
 
huss797 schrieb am 07.07.2009 um 10:50:18:
Wuerde es dann klappen wenn man Beispielsweise in Berlin oder Hamburg nach Beendigung eines Studiums von 6-Jahren, Erhalt einer Arbeitserlaubnis und Nachweis von mehreren "Integrationsleistungen" die Ermessensentscheidung fuer Einbuergerung beantragt?


Wer soll das hier prognostizieren können?

"Ermessensentscheidung" sagt schon, dass es eine "Kann"-Bestimmung ist- dies wiederum heißt, dass durch die Behörde eine einzelfallbezogene Gesamtschau vorzunehmen ist. - Ob sie schließlich ihr pflichtgemäßes Ermessen korrekt bzw. hinreichend ausgeübt hat, ließe sich allenfalls mit juristischen Mitteln, wieder einzelfallbezogen, überprüfen.

Mit solchen Dingen ist ein Forum wie diese, schlicht überfordert - ich bitte Dich insoweit um Verständnis.

Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass man eine Einbürgerung unmittelbar nach dem Studium und wenn ausschließlich Voraufenthaltszeiten zum Zwecke des Studiums vorhanden sieht, zunächst schon ein bisschen skeptisch beurteilt und weitere Integrationsleistungen sehen will.

Aber, wie gesagt, das ist eine einzelfallbezogene Sache.

Mach ggf. zunächst einen Infotermin bei der EBH, dann siehst Du schon mal klarer.

Bitte auch noch beachten - der Einbürgerungsantrag ist am Ort des tatsächlichen Hauptwohnsitzes zu stellen!

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Antwort #4 - 07.07.2009 um 11:47:05
 
Nochmal vielen Dank Schweitzer. Diese Antwort hilft mir schon sehr. Weiter ueber diesen Einzelfall werde ich nicht fragen.

Gibt es einen Link wo die verschiedenen Voraussetzungen der verschiedenen Bundeslaender im Bezug auf "Integrationsleistungen" zusammengefasst werden?

vielen Dank!
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Antwort #5 - 07.07.2009 um 11:57:58
 
huss797 schrieb am 07.07.2009 um 11:47:05:
Gibt es einen Link wo die verschiedenen Voraussetzungen der verschiedenen Bundeslaender im Bezug auf "Integrationsleistungen" zusammengefasst werden?


Nee, so etwas gibt es nicht - geht eigentlich auch gar nicht, weil es letztlich eben immer Einzelfallbetrachtungen sind, die angestellt werden müssen und  die lassen sich nicht nach irgendeinem Schema allgemein darstellen.

Ich kann Dir allenfalls aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu der entsprechenden Vorschrift zitieren - dort heißt es:

Zitat:
Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre. Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der ausreichenden Sprachkenntnisse übersteigen müssen und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher liegen sollen. Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein. Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.


Ob Dir das viel weiter hilft... ? - Aber es macht, denke ich, die von mir skizzierte Intension noch mal besonders deutlich.

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