Wann der Lebensunterhalt als gesichert gilt, ergibt sich aus § 2 (3)
AufenthG - ich zitiere:
Zitat:(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Versicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
Detailliertere Aussagen enthalten die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu dieser Vorschrift - Achtung, jetzt wirds ziemlich lang:
Zitat:2.3.1 Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben,
wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln
Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Eine Sicherungsmöglichkeit besteht
auch im Rahmen einer Verpflichtungserklä rung nach § 68. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit
des Erklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung
zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei
der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 regelmäßig nicht zugegriffen werden
kann.
2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen,
ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu
sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen
der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige
Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse
mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit
nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig
zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese
Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der
Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden
Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis,
ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erfüllt ist.
2.3.3.0 Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation
wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei
sind Unterbringungskosten (z.B. Miete, Heizkosten) und die Kosten für die Teilnahme an
einem Integrationskurs zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Bedarfsermittlung
kann der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarfe herangezogen
werden. Die genauere Handhabe kann anhand der obergerichtliche Rechtsprechung
der verschiedenen Bundesländer festgelegt werden.
2.3.3.1 Leistungen für Familienangehörige sind nicht anzusetzen, da sich § 2 Abs. 3 lediglich auf
den Lebensunterhalt des einzelnen Ausländers bezieht. Der Umstand, dass Familienangehörige
auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, begründet jedoch für den Ausländer einen
Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 1 Nr. 6.
2.3.3.2 Zu dem in § 2 Abs. 3 geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die Pflegeversicherung,
die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt (§ 68 Abs. 1 Satz 1) und daher
nach den besonderen Umständen des Einzelfalles im Ermessenswege gefordert werden kann
(§ 7 Abs. 1 S. 2, § 36 Satz 1, § 21 Abs. 3).
2.3.3.3 Der Lebensunterhalt kann auch durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder
Dritten gesichert werden. Der Nachweis, dass im Bundesgebiet eine zum gesetzlichen Unterhalt
verpflichtete Person vorhanden ist, reicht für sich allein nic ht aus. Durch Unterhaltsleistungen
eines anderen ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn und solange sich auch die
andere Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel leisten kann. Hält sich die andere Person nicht im Bundesgebiet
auf, hat der Ausländer gemäß § 82 Abs. 1 den Nachweis zu erbringen, dass entsprechende
Mittel bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verfügbar sind. Hinsichtlich
der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienaufenthalts
siehe Nummer 16.0.8.
Soweit der Lebensunterhalt aus Unterhaltsleistungen nichtunterhaltspflichtiger Personen
bestritten wird, ist von diesen eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß § 68 zu fordern.
Berücksichtigungsfähig sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die entweder zu einer
Erhöhung des der Familie als Wirtschaftseinheit zur Verfügung stehenden Einkommens
führen (etwa Geldüberweisungen) oder zu einer Verringerung der Ausgabenhöhe führen
(etwa kostenloses oder deutlich vergünstigtes Wohnen). Der Familienangehörige, der die
Unterhaltsleistungen erbringt, muss nicht mit den Begünstigten zusammenleben. Familie nangehörige
ist jeder zum Familienkreis Zählende, der gerade auf Grund der familiären Verbundenheit
die Unterhaltsleistungen erbringt (etwa auch ein Stiefelternteil oder Geschwister).
2.3.4 Öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen, sind z.B. Leistungen aus der Kranken-
oder Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld I. Hingegen sind Leistungen nach dem 2. und 12. Buch Sozialgesetzbuch sowie das Wohngeld keine auf einer Beitragsleistung
beruhende öffentliche Mittel.
2.3.5 Öffentliche Mittel, die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen,
sind z.B. Stipendien. Bei Aufenthalten, die nach §16 zu Studienzwecken gewährt
werden, sind Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), insbesondere
in den tatbestandlich engen Fällen des § 8 Abs. 2 BAFöG, als Leistungen anzusehen,
die gerade der Verwirklichung des genehmigten Aufenthaltszwecks dienen.
Eine für den Einzelfall wirklich seriöse Prognose ist danach hier nicht möglich.
=schweitzer=