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Getrenntlebende ehe (Gelesen: 4.642 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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07.07.2009 um 00:32:19
 
hallo ich habe hier eine frage....
ich bin seit 2 jahre verheiratet  wir wohnen zusammen nur leider haben wir letzte zeit probleme und wir wollen getrennt leben aber das die ehe auch weiter besteht da wir uns noch lieben und vielleicht  später in nen besseren zeitpunkt wieder zusammenziehen daher ist die frage
darf ich es machen da ich selber ausländer bin und nur begrenzte  3 jährige aufenthaltgenehmigung habe getrennt leben?
freu mich auf ihre anstwort
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.07.2009 um 06:38:38
 
Wenn du die Ehe seit mindestens zwei Jahren in Deutschland geführt hast, steht dir ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu, unabhängig davon ob der LU gesichert ist. Dies kann entweder nach Bekanntgabe der Trennung von der ABH um ein Jahr verlängert werden oder die ABH wartet bis die jetzt befristete AE ausläuft und verlängert dann die AE um ein Jahr.

Nach Ablauf der neuen AE (ausgestellt auf ein Jahr) müßte der LU allerdings gesichert sein, damit die AE verlängert wird.

Ihr beide könnt natürlich jederzeit die eheliche LG wieder fortführen. Dann bekommst du wieder eine befristete AE, so wie du sie auch bisher erhalten hast.

P.S.: Wenn du die GROSS- und kleinschreibung verwendest, läßt sich dein Beitrag besser lesen. Das dürfte auch im Sinne anderer Ausländer sein. Zwinkernd
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 07.07.2009 um 08:27:43
 
steini007 schrieb am 07.07.2009 um 06:38:38:
Nach Ablauf der neuen AE (ausgestellt auf ein Jahr) müßte der LU allerdings gesichert sein, damit die AE verlängert wird.


Grundsätzlich - im Zweifel genügt auch das nachgewiesene Bemühen, alles zumutbare unternommen zu haben (fortgesetzte intensive Arbeitssuche, Annehmen von geringfügiger Beschäftigung usw.), um den Lebensunterhalt durch Arbeit sicherstellen zu können. - Die ABH haben in diesem Kontext einen gewissen Ermessnensspielraum bei der Verlängerung des eigenständigen Aufenthaltsrechts. Siehe dazu § 31 (2) Satz 3 AufenthG:

Zitat:
Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.07.2009 um 12:20:46
 
Und wann bekomme ich einen unbefristeten Aufenthalttitel? Ich arbeite momentan, sollte kein Problem sein verdiene zwar unter 1000 aber was besseres hab ich nicht gefunden unentschlossen ...
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Antwort #4 - 07.07.2009 um 12:37:56
 
Bei endgültiger Trennung, kannst Du Dich nicht mehr auf die Privilegierung, die mit § 28 (2) AufenthG hinsichtlich der Voraufenthaltszeit (nur 3 Jahre) für die NE gegeben ist, berufen.

Die NE-Erteilung folgt dann der Vorschrift des § 9 AufenthG - für den Daueraufenthalt-EG der Vorschrift der §§ 9a-c AufenthG - neben den anderen dort genannten Voraussetzungen also mindestens 5 Jahre rechtmäßige Voraufenthaltszeit (AE).

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 07.07.2009 um 12:47:08
 
also das heisst wenn wir weiter verheiratet sind und die ehe weiter besteht dann nach 3 jahre hab ich die möglichkeit NE zu bekommen? Augenrollen
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schweitzer
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Antwort #6 - 07.07.2009 um 13:02:53
 
Das heißt es, wenn Deine Frau Deutsche ist und ansonsten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind (insbesondere muss Dein Lebensunterhalt gesichert sein.).

Aber die Ehe muss, wie gesagt, weiterhin rechtmäßig und in familiärer Gemeinschaft gelebt werden. - Eine Trennung wäre auch ohne Scheidung insoweit schon "schädlich"

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 07.07.2009 um 14:32:33
 
wie muss mein lebensunterhalt gesichert sein? arbeiten? wie hoch muss einkommen sein usw?

danke sehr im voraus
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Antwort #8 - 07.07.2009 um 15:35:25
 
Wann der Lebensunterhalt als gesichert gilt, ergibt sich aus § 2 (3) AufenthG - ich zitiere:

Zitat:
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Versicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.


Detailliertere Aussagen enthalten die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu dieser Vorschrift - Achtung, jetzt wirds ziemlich lang:

Zitat:
2.3.1 Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben,
wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln
Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Eine Sicherungsmöglichkeit besteht
auch im Rahmen einer Verpflichtungserklä rung nach § 68. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit
des Erklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung
zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei
der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 regelmäßig nicht zugegriffen werden
kann.

2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen,
ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu
sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen
der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige
Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse
mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit
nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig
zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese
Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der
Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden
Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis,
ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erfüllt ist.

2.3.3.0 Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation
wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei
sind Unterbringungskosten (z.B. Miete, Heizkosten) und die Kosten für die Teilnahme an
einem Integrationskurs zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Bedarfsermittlung
kann der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarfe herangezogen
werden. Die genauere Handhabe kann anhand der obergerichtliche Rechtsprechung
der verschiedenen Bundesländer festgelegt werden.

2.3.3.1 Leistungen für Familienangehörige sind nicht anzusetzen, da sich § 2 Abs. 3 lediglich auf
den Lebensunterhalt des einzelnen Ausländers bezieht. Der Umstand, dass Familienangehörige
auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, begründet jedoch für den Ausländer einen
Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 1 Nr. 6.

2.3.3.2 Zu dem in § 2 Abs. 3 geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die Pflegeversicherung,
die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt (§ 68 Abs. 1 Satz 1) und daher
nach den besonderen Umständen des Einzelfalles im Ermessenswege gefordert werden kann
(§ 7 Abs. 1 S. 2, § 36 Satz 1, § 21 Abs. 3).

2.3.3.3 Der Lebensunterhalt kann auch durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder
Dritten gesichert werden. Der Nachweis, dass im Bundesgebiet eine zum gesetzlichen Unterhalt
verpflichtete Person vorhanden ist, reicht für sich allein nic ht aus. Durch Unterhaltsleistungen
eines anderen ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn und solange sich auch die
andere Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel leisten kann. Hält sich die andere Person nicht im Bundesgebiet
auf, hat der Ausländer gemäß § 82 Abs. 1 den Nachweis zu erbringen, dass entsprechende
Mittel bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verfügbar sind. Hinsichtlich
der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienaufenthalts
siehe Nummer 16.0.8.
Soweit der Lebensunterhalt aus Unterhaltsleistungen nichtunterhaltspflichtiger Personen
bestritten wird, ist von diesen eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß § 68 zu fordern.
Berücksichtigungsfähig sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die entweder zu einer
Erhöhung des der Familie als Wirtschaftseinheit zur Verfügung stehenden Einkommens
führen (etwa Geldüberweisungen) oder zu einer Verringerung der Ausgabenhöhe führen
(etwa kostenloses oder deutlich vergünstigtes Wohnen). Der Familienangehörige, der die
Unterhaltsleistungen erbringt, muss nicht mit den Begünstigten zusammenleben. Familie nangehörige
ist jeder zum Familienkreis Zählende, der gerade auf Grund der familiären Verbundenheit
die Unterhaltsleistungen erbringt (etwa auch ein Stiefelternteil oder Geschwister).

2.3.4 Öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen, sind z.B. Leistungen aus der Kranken-
oder Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld I. Hingegen sind Leistungen nach dem 2. und 12. Buch Sozialgesetzbuch sowie das Wohngeld keine auf einer Beitragsleistung
beruhende öffentliche Mittel.

2.3.5 Öffentliche Mittel, die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen,
sind z.B. Stipendien. Bei Aufenthalten, die nach §16 zu Studienzwecken gewährt
werden, sind Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), insbesondere
in den tatbestandlich engen Fällen des § 8 Abs. 2 BAFöG, als Leistungen anzusehen,
die gerade der Verwirklichung des genehmigten Aufenthaltszwecks dienen.


Eine für den Einzelfall wirklich seriöse Prognose ist danach hier nicht möglich.

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Antwort #9 - 07.07.2009 um 15:57:24
 
Druide schrieb am 07.07.2009 um 14:32:33:
wie hoch muss einkommen sein usw?

Hierzu gibt es keinen festen Betrag. Aber um einfach zu sagen, müßte dein Einkommen über dem Satz nach SGB II (Hartz IV) liegen.
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Antwort #10 - 07.07.2009 um 17:51:13
 
und hier kannst du das ausrechnen (lassen)

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Antwort #11 - 07.07.2009 um 18:40:36
 
@ Tippi

Irgendwie scheint der ALG 2 Rechner nicht zu funktionieren.

Egal was eingebe (alleine oder mit Partner, Bruttoeinkommen oder gar nichts, hohe oder niedrige Miete), es wird immer nur der Regelsatz für eine Person von 359 Euro ausgegeben, mehr nicht.
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Antwort #12 - 07.07.2009 um 19:28:45
 
Ja, der scheint eine Macke zu haben.

Da ist noch einer:

http://www.arbeitslosengeld-2-rechner.de/
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #13 - 07.07.2009 um 20:35:57
 
@ Mick

Auch wenn dieser Rechner funktioniert, er ist relativ unbrauchbar und mit äußerster Vorsicht zu genießen (wahrscheinlich sind es andere auch).

1. Der Regelsatz steht bei 345,-- (seit 01.07.09 sind es 359 Euro)
2. Es wird nur nach Bundesland unterschieden. Das bringt relativ wenig Erkenntnis, da der Mietansatz in München anders ist, als in Coburg.
3. Auch sagt die eigene Miete und die Mietnebenkosten nichts darüber aus, ob sie angemessen sind oder nicht.

4. Der Rechner lässt außerdem die Freibeträge bei Arbeitnehmern nach § 30 SGB II ausser Acht.

Gibt man z. B. bei Bundesland Bayern und 1 Person ein.
Miete: 200O Euro; Nebenkosten 500 Euro gibt der Rechner tatsächlich einen ALG II Anspruch von 2845 Euro an !!!!

Also ist das ganze wenig aussagekräftig.

ERGO --> Nachfrage bei der ARGE oder beim Jobcenter um den ortsnahen Bedarf feststellen zu können.
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Antwort #14 - 07.07.2009 um 21:45:40
 
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