Hallo Evelyn,
ich versuche mich mal an Deinen Fragen - muss aber zunächst etwas richtigstellen. -
Ich denke nicht, dass Du einen Daueraufenthalt-EG hast - denn den gibt es für EU-Bürger gar nicht. - Er hat seine rechtliche Grundlage in den §§ 9a - c
AufenthG und kann von so genannten Drittstaatlern erworben werden: Nur weil die Vorschrift auf eine EU-Richtlinie zurückgeht heißt dieser Aufenthalt aber Daueraufenthalt-EG.
Du hingegen hast sicher ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG.
Aber das nur am Rande.
Bei Deiner Frage nach der Einbürgerung gehe ich erst einmal davon aus, dass eine Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG verfolgt wird.
Hier gilt Folgendes:
Hinsichtlich der Sprachkenntnisse/Verkürzung der Regelzeit von 8 Jahren:
Zitat: Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
Für die Miteinbürgerung von Familienangehörigen gilt:
Zitat:Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
Näheres ist in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI erläutert:
Zitat:10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
10.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus, dass es selbstständig eingebürgert werden könnte.
Für Deinen Mann müsstest Du da wohl noch ein halbes Jahr warten ...
evelyn123 schrieb am 06.07.2009 um 13:33:54:Wenn der Antrag abgelehnt werden sollte, hat das eine Auswirkung auf einen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt? Also nach 8 J. Aufenthalt in DE?
Nee, nee - Ablehnung muss gar nicht erst passieren, Evelyn.
Ich empfehle Dir zunächst einen "Sondierungstermin" bei der
EBH - Du trägst dort Dein Anliegen, Dich einbürgern lasssen zu wollen vor und benennst die derzeit gegeben Bedingungen und bittest um eine Prognose hinsichtlich der Chancen, damit Du entscheiden kannst, ob Du den Antrag jetzt schon stellst, oder noch ein wenig wartest.
Fertig. - Erst danach stellst Du ggf. offiziell den Antrag.
Und keine Angst oder Scham - die
EBH beraten in solchen Kontexten eigentlich ganz vernünftig und Du gehst keinerlei Risiko ein.
Nur der Vollständigkeit halber:
Ein Einbürgerungsantrag kann auch zurückgenommen werden, wenn sich abzeichnet, dass er abgelehnt werden könnte - das wird dann nicht so teuer.
-
Und:
Selbst nach einer einmal erfolgten Ablehnung könnte später erneut ein Einbürgerungsantrag gestellt werden.
Und letztlich:
Auch, wenn die Einbürgerung als Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG ablaufen sollte, ist eine Miteinbürgerung des Ehegatten möglich - dazu heißt es in den Anwendungshinweisen dann:
8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Zitat:Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. ...
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
=schweitzer=