Liebes Forum,
ich bin wieder mal da, mit den folgenden Fragen und hoffe ihr
könnt mir die Antworten.
Eine iranische Familie:
Der Mann: seit 96 in BRD, gekommen als verheiratet mit 2 Kinder, später geschieden. Kinder leben in FFM, wo er mehrmals ohne Urlaubschein sie besuchen gegangen ist. deswegen registriert als Strafe noch bis 2011. Seit Juni.2009 hat er ein Visum nach §25.5 , Sachsen.
Die Frau: Seit 2002 in BRD, verheiratet mit dem Mann seit 2005.
Hat eine Arbeitstelle gefunden, von Ausländerbehörde noch keine Antwort.
Von beiden wurde damals das Bleiberecht abgelehnt, weil der Mann noch Straf-Eintragung hatte, somit bekommt auch die Frau kein Bleiberecht.
Nun beantragt der Anwalt, nach dem der Mann nach §25.5 sein Aufenthaltserlaubnis hat, für die Frau auch nach § 25.5. Der Mann hat diese aber bekommen, weil er nicht gesund ist, und muss immer wieder zur Beratungen zum Psychologe und manchmal zum Krankenhausaufenthalte.
Meine Frage ist, ist ein Antrag nach § 25.5 auch für die Frau notwendig? oder gibt es ein besserer Weg?
Ich habe gehört, dass wenn eins von beiden Ehepartner ein Visum nach §25.5 bekommt, bekommt der andere Ehepartner nach § 25.3.
Warum dieser Unterschied?
Die andere Frage ist, dass der Mann in Sachsen arbeiten darf. Der Anwalt meint, dass er auch in andere Städte in BRD arbeiten darf, wenn er z.B. ein Geschäft aufmachen will, oder einen Arbeitsvertrag von der Arbeitgeber hat. Stimmt das??
Ich freue mich auf eure Antworten und bedanke mich im Voraus
schweitzerÄnderung: Habe Deinen Beitrag hierher verschoben - es geht ja wenige um
FZF oder ausländerrechtliche Aspekte von Ehe und Familie sondern um die Frage nach verschiedenen Arten von
AE im konkreten Falle