Hallo shoqja -
zunächst einmal Glückwunsch zur Visaerteilung und der erfolgten Einreise Deines Mannes. -
Auf einige Deiner Fragen werde ich zu antworten versuchen:
Etwas ist widersprüchlich:
shoqja schrieb am 04.07.2009 um 11:02:18:hat zwar Arbeitserlaubnis aber keine Aufenthaltgenehmigung
und dann:
shoqja schrieb am 04.07.2009 um 11:02:18:heißt das, mein Mann kann und darf erst ab August arbeiten?
Nein, wenn er eine Arbeitserlaubnis hat (im Visum vermerkt), dann darf er natürlich jetzt schon arbeiten gehen. - Der Arbeitgeber müsste nur "überzeugt" werden, dass der folgende Erhalt der Aufenthaltserlaubnis, die dann auch wieder bzw, weiter zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eigentlich nur "Formsache" ist.
Habt Ihr Eure Eheschließung schon bei der Meldebehörde angemeldet? - Und habt Ihr bei der
ABH mal angefragt, ob kurzfristig zumindest die Ausstellung einer
FB mit Vermerk, dass Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ermöglicht werden kann?
Zur Frage nach staatlichen Leistungen für Deinen Mann:
Es ist so, dass nach § 7 Abs. i Satz 2
SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen.
Für den 3-Monatszeitraum kann dann aber bei entsprechend festgestelltem Bedarf Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel
SGB XII beansprucht werden. Die Höhe beider Leistungen ist betragsmäßig identisch. Der Antrag dürfte allerdings von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden, § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.
Zur Frage nach der Krankenversicherung verweise ich mal auf andere threads - sieh mal bitte
hier
und
hier
Ich hoffe, das hilft schon mal weiter.
=schweitzer=