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Familienzusammenführung mit älteren Kindern (Gelesen: 2.609 mal)
Nothnagel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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03.07.2009 um 16:46:28
 
Mir ist wieder mal etwas unklar:
Mutter Ausländerin, nicht miteinander verheiratet, lebt mit Kindern im Ausland, Vater Deutscher lebt in D. Jetzt sollen alle nach D.

1. Kind 1 bekommt deutschen Pass, soweit klar.
2. Mutter bekommt Visa wegen Sorgerecht.
3. Kind 2 vor 1.7.1993 geboren, somit kein deutscher Pass, aber (so dachte ich bis heute morgen) Visa weil deutscher Vater.

Meine Fragen:
1. Kind 2 zählt doch wohl als minderjähriges Kind eines Deutschen? Die Frage ist dahingehend, §28 AufG. ist ja klar das die Mutter und minderjährige Kinder eines deutschen Vaters bedingungslos Visas bekommen.
Oder gilt hier §32 und sie ist als minderjähriges unverheiratetes Kind eines Ausländers zu bewerten?

2. Wohl eine Standardfrage, ich habe mit der (extrem unfreundlichen) AB telefoniert. Ergebnis, Vorabzustimmung für ein Visa haben die angeblich noch nie gemacht und wollen die auch nicht machen. Weiterhin Nachweise gefordert das Unterhalt und Wohnraum gesichert sind. §28(1) ist doch hier eindeutig das §5 nicht anzuwenden ist. Oder hat das was damit zu tun das Kind 2 16 Jahre alt ist?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 03.07.2009 um 17:35:51
 
Vermutlich hat es was mit dem Alter zu tun. Kinder über 16 Jahren erhalten nur dann ein Visum, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und die schnelle Integration zu erwarten. Das Kind von 16 / 17 Jahren müsste zum Beispiel fließend Deutsch sprechen.

Das Kind könnte sonst später (unabhängig von den Eltern) als Au-Pair oder Student einreisen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Das sind allerdings vorübergehende Aufenthalte.
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Nothnagel
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Antwort #2 - 03.07.2009 um 17:55:15
 
Aber in welchem Paragraphen steht das? Gibt es da etwas abweichend zu §28. Ich habe zumindest nichts gefunden.

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(2)dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen

§ 32 Kindernachzug
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,.....

§28 spricht explizit von einem minderjährigen Kind eines Deutschen ohne Altersbeschränkung, die Frage ist doch nun ob §32 den §28 ausschliesst
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« Zuletzt geändert: 03.07.2009 um 18:05:40 von Nothnagel »  
 
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reinhard
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Antwort #3 - 03.07.2009 um 18:05:37
 
§ 32 Kindernachzug
Zitat:
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.


Gemeint sind allerdings ausländische Kinder ausländischer Eltern. Ist der Vater (anerkannt!) deutsch, ist das Kind auch deutsch und kann jederzeit einreisen. Es braucht nur den deutschen Reiseausweis vorzuzeigen.
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Nothnagel
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Antwort #4 - 03.07.2009 um 18:06:31
 
Es wird keinen deutsche Ausweis bekommen weil es vor dem 1.7.1993 geboren ist, das ist doch das Problem
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steini007
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Antwort #5 - 03.07.2009 um 18:33:57
 
@ Nothnagel

Das Visum des ausländischen Kindes ist ohne Sicherung des LUs zu erteilen, sofern die Vaterschaft nachgewiesen bzw. anerkannt wurde.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.07.2009 um 20:40:54
 
reinhard schrieb am 03.07.2009 um 17:35:51:
Das Kind könnte sonst später (unabhängig von den Eltern) als Au-Pair oder Student einreisen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Das sind allerdings vorübergehende Aufenthalte. 


Nach drei Jahren könnte es dann aber, wenn es noch nicht 23 ist und die Vaterschaft feststeht, die Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach §5 StAG erwerben. Zumindest in den Bundeländern, in denen auch der Aufenthalt als Student ein gewöhnlicher Aufenthalt ist. In diesem Fall würde das deutsche Mehrstaatigkeitsverbot auch nicht gelten.

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