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Kündigung Wohnung nach NE Antrag (Gelesen: 2.336 mal)
flying2012
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Kündigung Wohnung nach NE Antrag
02.07.2009 um 08:07:51
 
Hallo an alle!
Bei Beantragung von NE habe ich folgende angeforderte Unterlagen zu LU abgegeben: Nachweis des Arbeitsverhältnisses mit Gehaltnachweis und Wohnungsbescheinigung, in der ein ungekündigtes Mietverhältnis von meiner Mieterin bestätigt wurde. Kurz vor der Erteilung der NE habe ich selbst den Mietvertrag gekündigt, um Kündigungsfrist einzuhalten, da es geplant war, dass ich umziehe. Die NE habe ich bekommen, nun quält mich die Frage, ob ich diese Kündigung des Mietverhältnisses an ABH vor der NE-Erteilung mitteilen musste und ob es später ein Grund sein könnte, bei Gelegenheit (welche aber?) meine NE als nichtig zu erklären?
Wird da überhaupt etwas nachträglich geprüft und inwieweit diese Änderung des Mietverhältnisses relevant wäre?
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flying2012
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.07.2009 um 10:24:53
 
Sorry, war Fehler drin - sicherlich hat nicht die Mieterin die Bescheinigung unterschrieben, sondern die Vermieterin.
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reinhard
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Antwort #2 - 02.07.2009 um 10:52:05
 
Umzüge sind normal, die Änderung Deiner Meldeadresse wird auch der ABH mitgeteilt. Falls sich jemand dort dafür interessiert (was unwahrscheinlich ist), hörst Du sofort davon. Ansonsten: Die ABH belastet sich nicht selbst mit irgendwelchem Kram, der unwichtig ist.

Wenn Du eine neue Wohnung hast, kannst Du ja jederzeit eine neue Bescheinigung dazu einreichen, falls das jemanden interessiert. Durch Deine Ummeldung weiß die ABH sowieso Bescheid.
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schweitzer
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Antwort #3 - 02.07.2009 um 11:02:03
 
Ich sehe eigentlich kein Problem. - Entscheidend ist m.E., dass Du während des Antragsverfahrens jederzeit ausreichenden Wohnraum im Sinne der Vorschriften zur Erteilung der NE nachweisen konntest.

Veränderungen sind IMHO dann zu melden, wenn sie eingetreten sind, also, die Kündigung tatsächlich wirksam geworden und vollzogen worden ist z.B. wenn Du die Wohnung tatsächlich gewechselt hast und eine neue Meldeadresse vorliegt.  - Wenn die neue Wohnung den Anforderungen, die im Kontext der NE-Erteilung verlangt werden, ebenso entspricht, ist erst recht nichts zu befürchten.

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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flying2012
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Antwort #4 - 02.07.2009 um 11:08:21
 
danke, reinhard!
ich wohne immer noch in der "bestätigten" Wohnung und werde da auch noch bis zum Ende August bleiben, die Ummeldung erfolgt also erst im September. Ich ziehe dann in meine Eigentumswohnung in einer anderen Stadt um (bestand auch im Moment des NE-Antrages, stand leer).
Du meinst also, dass es wirklich nicht wesentlich ist, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt der NE-Erteilung (nicht des NE-Antrages) nicht mehr "ungekündigt" war?
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flying2012
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Antwort #5 - 02.07.2009 um 11:27:44
 
danke schweitzer!
ich gehe dann davon aus, dass wenn die Ummeldung tatsächlich erst im September erfolgt, dann brauche ich gar nichts mehr zu befürchten und die Mitteilung an die ABH automatisch von dem Meldeamt gemacht wird.
es war mir wichtig, ob es als formelle "verfälschung" der LU-Situation angesehen werden kann...,
die Gehaltssituation ist trotzdem wohl wichtiger, da der nachgewiesene (und tasächlicher) Gehalt genügend ist, um sich eine beliebeige Wohnung zu leisten
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schweitzer
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Antwort #6 - 02.07.2009 um 11:42:30
 
flying2012 schrieb am 02.07.2009 um 11:27:44:
ich gehe dann davon aus, dass wenn die Ummeldung tatsächlich erst im September erfolgt, dann brauche ich gar nichts mehr zu befürchten 



Richtig, kannst da ganz entspannt sein.

Hätte ja auch sein können, dass die Kündigung aus irgendeinem Grunde nicht wirksam geworden oder zurückgenommen worden wäre - insoweit wäre ein zu weit "vorauseilender Gehorsam" am Ende nur verwirrend gewesen. - Du hast die relevanten Angaben gemacht und damit Deinen Pflichten Genüge getan.

Alles Gute!

=schweitzer=
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TimoM
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Antwort #7 - 25.08.2009 um 15:04:48
 
Ich kann mir nicht vorstellen, dass du von der ABH deswegen Ärger kriegst. Ein guter Freund von mir ist auch gerade dabei umzuziehen. Momentan ist er noch auf der Suche nach Mietwohnung Wiesbaden. Er geht aber nach dem gleichen Prinzip vor wie du es geschildert hast, da er vor ein paar Jahren schon mal umgezogen ist und das auch so gemacht hat wird das jetzt ja auch so passen. Ich denke also nicht das du bzw mein Freund irgendwas von der ABH zu befürchten habt.
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