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Ehegattennachzugs Visum (Gelesen: 4.171 mal)
Pali
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Teheran, Iran
Teheran
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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01.07.2009 um 14:44:25
 
Hallo liebe Gemeinde,

zuerst möchte ich mich an dieser Stelle von den Machern der Website bedanken, die uns alle ratsuchende und ratgeber auf dieser Weise zusammengebracht haben, ihr seid einfach klasse, macht weiter so Smiley

Mein Fall:

Ich bin gebürtige Iraner und habe die Deutsche Staatsangehörigkeit, bin sozusagen Doppelstaater. Seit ca. 5 Jahren arbeite ich als Projektleiter für eine iranische Firma, die International tätig ist. Seitdem lebe ich im Iran, muss aber auch sagen, dass ich ungefähr alle 4 bis 5 monaten nach Deutschland zur Besuch komme um meine Eltern und Geschwister, Freunde etc. zu sehen. Auf einer der Projekte in Venezuela die ich zu betreuen hatte, habe ich meine zukunftige Frau bei der Arbeit kennengelernt. Wir haben vor ca. anderthalb Jahren in Venezuela geheiratet und seitdem leben wir Gemeinsam im Iran. Wegen meiner Arbeit muss ich (mit meiner Frau) mehrmals nach Venezuela und zurück wobei die Aufenthalte in Venezuela manchmal bis zu drei Monaten sind, eigentlich wissen wir nicht mehr so richtig wo wir leben. Nach unsere Heirat hat meine Frau automatisch die iranische Staatsangehörigkeit bekommen und ist somit auch Doppelstaater. Ich spreche mit meiner Frau auf Englisch, da ich die Sprache ihres Landes (Spanisch) nicht sprechen kann und sie nicht die iranische. Da meine Frau hier im Iran nicht so ganz zurecht kommt (Stichwort: Kultur, Geselschaft, Kopftuch usw.), haben wir uns entschieden in Deutschland zu leben. Ich bin in D unter der adresse meiner Eltern angemeldet. Und jetzt kommen die Fragen wie:

1. Ich bin ja noch im Iran Arbeitstätig, wie ist es eigentlich, wenn meine Frau hier im Iran bei der Deutschen Botschaft ein sogenanntes Ehegattennachzugs-Visum beantragt und die Botschaft den Antrag zu den zuständigen ABH (da wo ich in D angemeldet bin) weiterleitet. Die ABH wird/will sich bei mir in D melden, aber ich bin im Iran, wie soll das funktionieren?

2. Da meine Frau mit dem Venezuelanischen Pass alle 6 Monate für max. 3 Monate Aufenthalt (zur Besuchszwecken) nach Deutschland kommen kann, haben wir uns überlegt, dass wir zuerst nach D kommen, uns eine neue Wohnung suchen und sie danach nach Venez. fliegt, um von dort aus das Visum zu beantragen. Was meint ihr, ist dieser Weg besser als der vorherige?

3. Ich habe vielleicht weiterhin die Möglichkeit bei der iranische Firma weiter zu arbeiten und zwar als Außendienstmitarbeiter für die Projekte im Ausland. Wird die ABH die Lohnnachweise einer ausländische Firma akzeptieren (natürlich die übersetzte/legalisierte Kopie)?

4. Angenommen, ich kann nicht mehr bei der iranische Firma weiterarbeiten und muss mir eine neue Arbeitsstelle suchen, dann muss meine Frau solange warten bis ich eine Arbeitsstelle (mit ausreichender Lohn) gefunden habe, und sie erst dann das Visum beantragt? Mit anderen Worten: wird die ABH in unseren Fall von der berühmten "Ausnahmeregel" sprechen, da ich Doppelstaater bin und somit die LU Sicherung als Voraussetzung für das Erteilen des Visums machen?

5. Falls die Ausnahmeregel zutrifft und ich noch keine Arbeisstelle habe, gibt es noch die Möglichkeit mit einem Konto (mit Sperrvermerk) der ABH gegenüber die Bonität nachzuweisen und somit eine VE abzugeben? Gilt das auch für diejenigen die eine dauerhafte Aufenthalt in D beabsichtigen (wie in unserem Fall) oder nur für diejenigen die eine vorübergehende Aufenthalt in D haben wollen (wie z.B. Studenten)?

Anmerkung: Obwohl meine Frau Hochschulabsolvent (Ingenieurin) ist, hielten wir es für besser, dass sie
das Goethe Institute besucht (in ein paar wochen wird sie ihre Prüfung ablegen), damit das erteilen des Visums
nicht an diesem Punkt scheitert.

Ich bin für jeden Ratschlag und Hilfe sehr dankbar.

Gruß
Pali
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Antwort #1 - 01.07.2009 um 16:26:10
 
Pali schrieb am 01.07.2009 um 14:44:25:
zuständigen ABH (da wo ich in D angemeldet bin)  


Hallo
falls du nicht schon von amtswegen abgemeldet bist, angemeldet ist kein wohnsitz (lebensmittelpunkt) den du benötigst

Pali schrieb am 01.07.2009 um 14:44:25:
Wird die ABH die Lohnnachweise einer ausländische Firma akzeptieren (natürlich die übersetzte/legalisierte Kopie)?


nein, der staat hätte falls erforderlich keinen Zugriff

Pali schrieb am 01.07.2009 um 14:44:25:
Was meint ihr, ist dieser Weg besser als der vorherige?


auf jeden fall unkomplizierter

Pali schrieb am 01.07.2009 um 14:44:25:
Mit anderen Worten: wird die ABH in unseren Fall von der berühmten "Ausnahmeregel" sprechen, da ich Doppelstaater bin und somit die LU Sicherung als Voraussetzung für das Erteilen des Visums machen?


Sehr wahrscheinlich da deine Frau auch Iranerin und du die letzten 5 jahre dort gearbeitet hast

Pali schrieb am 01.07.2009 um 14:44:25:
5. Falls die Ausnahmeregel zutrifft und ich noch keine Arbeisstelle habe, gibt es noch die Möglichkeit mit einem Konto (mit Sperrvermerk) der ABH gegenüber die Bonität nachzuweisen und somit eine VE abzugeben? Gilt das auch für diejenigen die eine dauerhafte Aufenthalt in D beabsichtigen (wie in unserem Fall) oder nur für diejenigen die eine vorübergehende Aufenthalt in D haben wollen (wie z.B. Studenten)?


Hängt sicherlich von der ABH ab, Konto sehe ich als sehr unwahrscheinlich. Es steht im Gesetz nachhaltig könnte mir vorstellen das dies 6stellig sein muss
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Enda
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Antwort #2 - 01.07.2009 um 17:03:18
 
sigi-n schrieb am 01.07.2009 um 16:26:10:
Sehr wahrscheinlich da deine Frau auch Iranerin und du die letzten 5 jahre dort gearbeitet hast

Naja, glaube ich eher nicht. Da die Frau in erster Linie Venezolanerin ist, müsste ja wohl überlegt werden, ob man Pali ein gemeinsames Leben mit ihr in Venezuela zumuten kann oder nicht. Vermutlich kommt man überhaupt gar nicht erst auf die Idee, über die Regelausnahme nachzudenken, wenn das FZF-Visum in Venezuela beantragt wird.
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Mutly
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Antwort #3 - 01.07.2009 um 18:35:56
 
Enda schrieb am 01.07.2009 um 17:03:18:
Da die Frau in erster Linie Venezolanerin ist, müsste ja wohl überlegt werden, ob man Pali ein gemeinsames Leben mit ihr in Venezuela zumuten kann oder nicht.


Ob eine Regelausnahme vorliegt hat mit dem deutschen Ehegatten zu tun, hier also mit Pali. Und er hat die venezolanische Staatsangehörigkeit nicht, hat nie länger dort gewohnt und kann kein Spanisch. So käme eine Regelausnahme nur bezüglich des Irans in Frage. Positiv für die Verneinung der Regelausnahme wäre, das Palis Frau kein Persisch spricht, doch sie dürfte wohl vorliegen, da beide länger dort zusammen gewohnt haben.

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sigi-n
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Antwort #4 - 01.07.2009 um 19:32:49
 
Enda schrieb am 01.07.2009 um 17:03:18:
Da die Frau in erster Linie Venezolanerin ist,


Wie werden denn die LINIEN festgelegt? Fakt ist das sie auch Iranerin ist

Enda schrieb am 01.07.2009 um 17:03:18:
wenn das FZF-Visum in Venezuela beantragt wird


Das nennt man dann FZF TOURISMUS! Bisher dachte ich immer das FZF visum muss im Land des Wohnsitzes beabtragt werden.
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Antwort #5 - 01.07.2009 um 19:42:45
 
sigi-n schrieb am 01.07.2009 um 19:32:49:
Das nennt man dann FZF TOURISMUS! Bisher dachte ich immer das FZF visum muss im Land des Wohnsitzes beabtragt werden.  


Inwiefern? Erstens hat die Antragstellerin die venezolanische Staatsangehörigkeit und zweitens:

Pali schrieb am 01.07.2009 um 14:44:25:
2. Da meine Frau mit dem Venezuelanischen Pass alle 6 Monate für max. 3 Monate Aufenthalt (zur Besuchszwecken) nach Deutschland kommen kann, haben wir uns überlegt, dass wir zuerst nach D kommen, uns eine neue Wohnung suchen und sie danach nach Venez. fliegt, um von dort aus das Visum zu beantragen. Was meint ihr, ist dieser Weg besser als der vorherige?


Sie wäre zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im Iran wohnhaft. Sie würde zu dem Zeitpunkt eigentlich eher keinen Wohnsitz haben, weil sie "zwischen dem Iran und Deutschland" wäre.

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Enda
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Antwort #6 - 01.07.2009 um 20:34:44
 
sigi-n schrieb am 01.07.2009 um 19:32:49:
Wie werden denn die LINIEN festgelegt? Fakt ist das sie auch Iranerin ist.

Zugegeben, hab ich schlampig formuliert.
Fakt ist jedoch auch, dass allein der Fakt der gemeinsamen iranischen Staatsangehörigkeit noch lange nicht ausreichend für die Regelausnahme ist. Es geht um die Zumutbarkeit des Lebens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Iran. Das haben Pali und seine Frau ja schon versucht, aber nach seiner Darstellung kommt sie mit Kultur und Gesellschaft dort nicht wirklich zurecht. Sie spricht ja nicht einmal die Sprache.
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Antwort #7 - 02.07.2009 um 10:12:39
 
Enda schrieb am 01.07.2009 um 20:34:44:
Sie spricht ja nicht einmal die Sprache.

Eine Sprache kann man doch lernen, das muß jeder nachzugswillige ausländische Ehepartner eines Deutschen schließlich auch.

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Pali
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Antwort #8 - 03.07.2009 um 11:26:04
 
Hallo,

vielen Dank für eure Antworten. Wie ich oben geschrieben hatte, leben wir seit unsere Hochzeit im Iran, ist aber eigentlich mehr so, dass wir nicht dauerhaft im Iran waren sondern wegen meiner Arbeit ständig zwischen den beiden ländern hin und her pendelten, was wir durch die Stempeln in unseren Reisepass und die Flugtickets nachweisen können.

Im Gesetz steht doch, ich zitiere: "... oder bei Deutschen, die graume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben ..." Wenn ich aber richtig liege, ist unser Fall genau umgekehrt. Wie lang ist diese "graume Zeit", oder ist sie eine Ermessenssache von der ABH?

Die Sache mit dem Konto ist klar eine Ermessenssache der ABH, aber die generelle Frage ist, ob unser Fall zu der "Ermessensgruppe" gehört, oder gilt das nur für diejenigen, die nur "Temporär bzw. für eine bestimmte Zeit" in D sein wollen?

Gruß
Pali
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Antwort #9 - 10.07.2009 um 18:00:13
 
Gibt es da noch jemand, der mir weiter helfen könnte. Für jeden Ratschlag und Hilfe wäre ich sehr dankbar.

mfg
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Antwort #10 - 10.07.2009 um 20:21:17
 
Pali schrieb am 03.07.2009 um 11:26:04:
ist aber eigentlich mehr so, dass wir nicht dauerhaft im Iran waren sondern wegen meiner Arbeit ständig zwischen den beiden ländern hin und her pendelten, was wir durch die Stempeln in unseren Reisepass und die Flugtickets nachweisen können.


Das wäre für die Verneinung der Regelausnahme positiv, aber ihr wart doch nicht in Deutschland wohnhaft? Die Frage der Regelausnahme muss aber, weil sie eine Ermessenschentscheidung ist, mit der ABH besprochen werden. Vielleicht sieht diese gar keine Regelausnahme vor, und wenn schon, dann könnt ihr die genauen Details/Gründe mit der Behörde besprechen.

Pali schrieb am 03.07.2009 um 11:26:04:
"... oder bei Deutschen, die graume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben ..." Wenn ich aber richtig liege, ist unser Fall genau umgekehrt.


Nein, denn deine Frau hat die iranische Staatsangehörigkeit, und du, der deutsche Ehegatte, hast dort mit ihr gelebt.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 10.07.2009 um 20:30:39
 
Siehe #2

sie hat ja die iranische StA nur durch die heirat bekommen.
Ureigenst ist sie Venezolanerin! Ich halte das schon für ein
sehr wesentliches Kriterium. Sehe da gute Chancen, dass
man hier keine Regelausnahme annimmt.

Aber konkret kann dir das nur die zuständige ABH sagen, die
über den Visumantrag entscheiden muss. Das rumstochern
hier gibt da keine Gewissheit.


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Pali
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Antwort #12 - 13.07.2009 um 14:39:16
 
Danke für die Hinweise, ich werde mich melden falls etwas neues gibt.

Gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 15.07.2009 um 20:22:56
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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