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Aupair->hochzeit in DK->AE/Studium/Nammensänderung (Gelesen: 2.824 mal)
derjohn
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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01.07.2009 um 12:17:28
 
Hallo,

erstmal vielen Dank an alle Beteiligten für so ein gutes und informatives Forum. Habe hier schon viele wichtige Infos herausgelesen.

Jetzt möchte ich aber auch ein, zwei Fragen stellen. Ich hoffe mir kann da jemand weiter helfen.

Ich bin Aussiedler, (Anfang der 90´er eingebürgert) und habe Mitte April in DK geheiratet. Meine Frau ist Russin und war bis zur Hochzeit als Aupair in DE.
Nach der Heirat ist sie zu mir gezogen, wir haben einen Antrag auf eine AE gestellt und warten seit dem auf eine Antwort von der ABH. Laut der zuständigen ABH dauert es so lange, da sie immer noch nicht die Unterlagen erhalten haben die sie von der Behörde benötigen die für meine Frau zuständig war als diese noch Aupair war (in einer anderen Stadt).
Kann ich von meiner/unserer Seite irgendwas tun um den Prozess zu beschleunigen??
So eine Fiktionsbescheinigung ist zwar eine feine Sache nur kann meine Frau in der Zeit ja noch nicht mal ein Praktikum machen. Geschweige den ins Ausland fahren.

Die zweite Frage wäre:
Meine Frau wollte hier studieren. Sie hat schon ein Studium in RU abgeschlossen (Master). Mus sie jetzt, also nachdem sie mich geheiratet hat immer noch die entsprechenden Deutschkenntnisse (TestDaf etc.) für die Zulassung nachweisen. Oder kann man das nicht generell sagen? Bzw. wird das vielleicht von jeder Uni/FH anders gehandhabt.

Und die dritte Frage:
Meine Frau wollte noch ihren Mädchennamen ändern man hat uns mal gesagt, dass es Nachteile hat es über das entsprechende russische Konsulat/Botschaft zu machen. Leider weis ich nicht mehr was der Nachteil war. Kann da jemand was zu sagen? Macht es wirklich Sinn für die Namensänderung nach RU zu fahren?

Ich hoffe ihr könnt mir hier und da ein wenig weiterhelfen.

Gruß
derjohn
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.07.2009 um 12:39:17
 
derjohn schrieb am 01.07.2009 um 12:17:28:
So eine Fiktionsbescheinigung ist zwar eine feine Sache nur kann meine Frau in der Zeit ja noch nicht mal ein Praktikum machen.  

Das ist weit richtig.

derjohn schrieb am 01.07.2009 um 12:17:28:
Meine Frau ist Russin und war bis zur Hochzeit als Aupair in DE.
Nach der Heirat ist sie zu mir gezogen, wir haben einen Antrag auf eine AE gestellt und warten seit dem auf eine Antwort von der ABH.

Wenn noch vor Ablauf der AE als Au-Pair die AE zum deutschen Ehepartner beantragt hat, dürfte auch keine Aufenthaltslücke bestehen. Entscheidend ist aber nicht das AE-Ende der ursprünglich ausgestellten AE, sondern das Ende der Au-Pair Tätigkeit und ob die AE mit einer auflösenden Wirkung versehen war.

derjohn schrieb am 01.07.2009 um 12:17:28:
Geschweige den ins Ausland fahren.  

Ausland ist relativ. In nicht Schengen Staaten gelten die entsprechenden Bestimmungen und bei einer FB nach § 81 Abs. 4 ist auch eine Einreise in die Schengen Staaten und der Rückreise nach Deutschland kein Problem.

derjohn schrieb am 01.07.2009 um 12:17:28:
Mus sie jetzt, also nachdem sie mich geheiratet hat immer noch die entsprechenden Deutschkenntnisse (TestDaf etc.) für die Zulassung nachweisen.

Die Heirat ändert m. M. nichts an den Erfordernissen für die Zulassung an einer deutschen Uni oder Hochschule.
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Eduard
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Antwort #2 - 01.07.2009 um 13:30:15
 
steini007 schrieb am 01.07.2009 um 12:39:17:
Die Heirat ändert m. M. nichts an den Erfordernissen für die Zulassung an einer deutschen Uni oder Hochschule.


Das ist nicht nur Deine Meinung, das ist wirklich so.  Smiley


Meines Wissens gilt dies sogar für deutsche Staatsbürger, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland (an einer nicht deutschsprachigen Einrichtung) erworben haben (auch wenn die Internetseiten der meisten Unis nicht auf diesen Fall eingehen).

[Allerdings verläuft bei Deutschen und "gleichgestellten Ausländern" anscheinend das Bewerbungsverfahren etwas anders.]
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« Zuletzt geändert: 01.07.2009 um 13:40:22 von Eduard »  
 
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reinhard
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Antwort #3 - 01.07.2009 um 14:12:43
 
derjohn schrieb am 01.07.2009 um 12:17:28:
Laut der zuständigen ABH dauert es so lange, da sie immer noch nicht die Unterlagen erhalten haben die sie von der Behörde benötigen die für meine Frau zuständig war als diese noch Aupair war (in einer anderen Stadt).
Kann ich von meiner/unserer Seite irgendwas tun um den Prozess zu beschleunigen?


Nein, kannst Du nicht.

Sie warten auf die gesamte Akte, die "automatisch" verschickt wird. D.h. Deine Frau hat sich an- und abgemeldet, die Ausländerbehörden kriegen die Mitteilung, und die abgebende ABH soll die Akte verschicken. Kann in einer Woche klappen, es kann auch acht Wochen dauern...

Aber: Deine Frau kann bei der "alten" ABH einfach mal anrufen und fragen, ob die Akte schon losgeschickt wurde. Vielleicht nützt das ja was. Sie müsste nur am Telefon irgendwie nachweisen können, wer sie ist – aber "ihre" Sachbearbeiterin erkennt sie vielleicht auch so.
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Tiradentes
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Antwort #4 - 01.07.2009 um 14:26:35
 
Wir haben haben das mit der Studienbewerbung grade durchgezogen, wobei DaF nötig ist. Ich habe gezielt gefragt, ob das ein Unterschied wäre, wenn meine Frau schon einen deutschen Pass hätte. Ausschlaggebend ist, dass sie ihre Hochschulqualifikation im Ausland gemacht hatte, also DaF erforderlich.
Als Deutsche hätte sie aber geringere Chancen in unserem NC-Fach einen Studienplatz zu bekommen.

Gruß
Tiradentes
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derjohn
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Antwort #5 - 01.07.2009 um 18:10:31
 
steini007 schrieb am 01.07.2009 um 12:39:17:
Ausland ist relativ. In nicht Schengen Staaten gelten die entsprechenden Bestimmungen und bei einer FB nach § 81 Abs. 4 ist auch eine Einreise in die Schengen Staaten und der Rückreise nach Deutschland kein Problem.


Also meine Frau hat die FB nach § 81 Abs. 4, und die Sachbearbeiterin hat uns von sich aus expleziet darauf hingewiesen, dass die Deutsche Grenze nicht übertreten werden darf, bzw., dass sie dan nicht mehr zurück darf. Die sollte doch wissen wovon sie spricht?!


Und noch eine Sache.
Hat meine Frau eigentlich einen Anspruch darauf die AE zu bekommen ohne ausreisen zu müssen? Oder liegt das im Ermessen des Sachbearbeiters? (Die alte AE war noch gültig als der Antrag für die neue gestellt wurde)
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reinhard
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Antwort #6 - 01.07.2009 um 18:29:13
 
Sie hat Anspruch auf eine AE. Und mit einer FB nach § 81, Absatz 4 darf sie auch verreisen, und zwar weltweit.

Eine Ausreise könnte nur verlangt werden, wenn sie mit einem Visum (Touristenvisum o.ä.) geheiratet hätte. Eine AE als Au-Pair (§ 18 AufenthG) wird ohne Weiteres in eine AE als Ehefrau (§ 28 AufenthG) geändert, nur die Akte muss da sein.

Ein Problem könnte höchstens auftauchen, wenn es sich aus der Akte ergibt – also z.B. die AE für das Au-Pair-Mädchen mit einer "auflösenden Bedingung" versehen war und zwischen dem Auslösen und dem Neuantrag eine Zeit ohne AE liegt.
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steini007
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Antwort #7 - 01.07.2009 um 19:46:03
 
derjohn schrieb am 01.07.2009 um 18:10:31:
(Die alte AE war noch gültig als der Antrag für die neue gestellt wurde)

Hier geht es nicht um das Datum, sondern was in der AE stand.

Wenn dort stand, die AE "erlischt mit dem Ende der Au-pair Tätigkeit bei Familie x", dann hat sie bei Ende dieser Tätigkeit auch keine AE mehr, unabhängig davon, welches Datum in der AE angegeben ist.

Dann könnte die ABH auf Nachholen des Visumsverfahren bestehen.

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Eduard
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Antwort #8 - 01.07.2009 um 20:39:35
 
steini007 schrieb am 01.07.2009 um 19:46:03:
Wenn dort stand, die AE "erlischt mit dem Ende der Au-pair Tätigkeit bei Familie x", dann hat sie bei Ende dieser Tätigkeit auch keine AE mehr, unabhängig davon, welches Datum in der AE angegeben ist.


Dazu ein kleiner Hinweis am Rande: in der Regel ist in diesen Fällen (Au Pair heiratet Deutschen) am Ende der Tätigkeit noch Resturlaub vorhanden. Üblicherweise stehen einem Au Pair 4 Wochen pro Jahr zu. Diese 4 Wochen dürfen selbstverständlich auch in D verbracht werden (nicht zwingend bei der Gastfamilie, und übrigens, eigentlich stehen dem Au Pair während des Urlaubs weiterhin Kost und Logis sowie Taschengeld zu!).

Die ausländerrechtliche Folge ist, dass die AE nicht unbedingt an dem Tag endet, an dem die Tätigkeit (im Sinne von: Au Pair wohnt bei der Gastfamilie und betreut die Kinder) endet, sondern x Tage später (wobei x der noch nicht genommene Resturlaub ist).

Leider vergessen Gasteltern die Sache mit dem Resturlaub (und überhaupt das Thema "Kündigungsfristen") ganz gerne und melden das Au Pair ruckzuck bei der ABH ab, was dann zu allerlei Problemen führt.
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derjohn
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Antwort #9 - 01.07.2009 um 21:28:32
 
Danke für eure Hinweise.

Also wir sind am Donnerstag (Tag der Hochzeit) aus DK wiedergekommen und sind am Diensag darauf zur ABH gegangen wo wir den Antrag auf eine neue AE gestellt haben. Meine Frau haben wir dan rückwirkend für den Sammstag (zwei Tage nach der Hochzeit) bei mir angemeldet. Die schriftliche Kündigung der Aupairtätigkeit war auf den Mittwoch (ein Tag nach der AE-antragstellung) ausgestellt.

Seht ihr in dieser Zeitlichen Abfolge ein mögliches Problem für uns?
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reinhard
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Antwort #10 - 01.07.2009 um 21:34:16
 
derjohn schrieb am 01.07.2009 um 21:28:32:
Seht ihr in dieser zeitlichen Abfolge ein mögliches Problem für uns?


Nein.

Das nützt Deiner Frau aber nichts: Sie muss warten, bis die Akte da ist (ggf. das durch einen Anruf beschleunigen). Wenn die ABH ein mögliches Problem sieht, muss sie sich damit befassen. Wenn die ABH kein Problem sieht, ist alles gut.

Falls hier im Forum jemand ein Problem sieht, ist das ja nur ein Hinweis für Dich. Über die AE entscheidet die ABH, nicht das Forum.
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derjohn
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Antwort #11 - 01.07.2009 um 21:45:57
 
reinhard schrieb am 01.07.2009 um 21:34:16:
Falls hier im Forum jemand ein Problem sieht, ist das ja nur ein Hinweis für Dich. Über die AE entscheidet die ABH, nicht das Forum.


Ja, das ist mir schon klar. Oft können halt auch Hinweise sehr wertvoll sein.

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