tapir schrieb am 30.06.2009 um 20:46:11:Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach einem Jahr, wenn sie berufstätig ist (nach deutschem Recht erst nach zwei Jahren)
Wenn die Ehe auch insgesamt drei Jahre bestanden hat (bei Sebhoff wahrscheinlich der Fall).
sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 20:04:21:gibt es da *längerfristig* irgendwelche Vorteile durch eine der beiden Optionen (z.B. bei der Verlängerung der Bewilligung, einer eventuellen Einbürgerung meiner Frau, usw.), die wir vielleicht jetzt schon in Betracht ziehen sollten?
Aufgrund der Inländerdiskriminierung ist es in vielen Fallkonstellationen günstiger, das Europarecht anzuwenden, wenn dies möglich ist. Doch längerfristig wäre es besser, die
FZF zu beantragen, zumal deine Frau Deutsch sprechen kann. Neben dem von Tapir erwähnten eheunabhängigen Aufenthaltsrecht und dem unbefristeten Aufenthaltsrecht kommt es auch nicht auf die Sicherstellung des
LU an. (Außer unter Umständen wenn du länger in Malaysia gewohnt hast.)
sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 20:04:21:Und wenn ja, wie können wir sicherstellen, dass wir diese Option auch wirklich anwenden können?
Deine Frau müsste die
FZF zum deutschen Ehegatten bei der deutschen Botschaft in GB beantragen. Das ist ein kurzfristiger Nachteil vergleichen mit dem europäischen Recht, denn sie muss mit dem richtigen Visum (FZF-Visum) einreisen. Ihr bräucht eine (evtl. vorläufige) Adresse in Deutschland, die für diesen Ort zuständige
ABH wird am Verfahren beteiligt. Ferner, deine Frau ist und war nicht verpflichtet, in GB eine Aufenthaltskarte (residence card) zu beantragen, hat sie diese aber nicht, so müsst ihr mit der deutschen Botschaft darüber sprechen, wie sie zufriedenstellend nachweisen kann, dass sie dort legal wohnhaft ist.
Durch diese Vorgehensweise stellt ihr fest, dass deine Frau eben das vorgesehene FZF-Visum bekommt, dann kann sie einreisen und mit diesem die
AE bei der zuständigen
ABH beantragen. (Würdet ihr das EU-Recht anwenden, könnte sie einfach einreisen und sich dann anmelden und die Aufenthaltskarte beantragen.)
sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 20:04:21:Meine Frau spricht übrigens fliessend Deutsch, hat allerdings keinen offiziellen Nachweis ihrer Kentnisse.
Sie kann ihre Deutschkenntnisse im Gespräch bei der Botschaft nachweisen, dann muss sie den A1-Test nicht machen.