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Nochmal: EU 2004/38 oder FZF? (Gelesen: 3.912 mal)
sebhoff
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30.06.2009 um 20:04:21
 
Hallo Forum,
Nun sind es nur noch ein paar Wochen bis zu unserem Umzug nach Deutschland und ich hätte da doch nochmal eine Frage - nur zur Sicherheit...

Kurze Erklärung der Situation: wir (2 Kinder und ich deutsch, Frau aus Malaysia) sind zur Zeit in England und haben dort gemäss EU 2004/38 unser Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU ausgeübt (Umzug vor ein paar Jahren aus der Schweiz). Wie bereits in einem anderen Thread beschrieben, haben wir von den deutschen Behörden (Botschaft, Konsulat, ABH) verschiedene Informationen erhalten, welche Gesetzesgrundlage für meine Frau angewendet werden soll - siehe http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1240953106. Inzwischen ist mir klar, dass wir auf jeden Fall nach EU-Recht nach Deutschland einreisen könnten - und ich nehme an, dass dies auch weiterhin zutrifft, auch wenn meine Frau inzwischen ein FZF-Visum im Pass hat.

Die Frage: Da wir anscheinend nun die Wahl haben, ob wir nach deutschem oder nach EU-Recht einreisen (bzw. die Aufenthaltsbewilligung beantragen) - gibt es da *längerfristig* irgendwelche Vorteile durch eine der beiden Optionen (z.B. bei der Verlängerung der Bewilligung, einer eventuellen Einbürgerung meiner Frau, usw.), die wir vielleicht jetzt schon in Betracht ziehen sollten? Und wenn ja, wie können wir sicherstellen, dass wir diese Option auch wirklich anwenden können?

Meine Frau spricht übrigens fliessend Deutsch, hat allerdings keinen offiziellen Nachweis ihrer Kentnisse.

Über Hinweise würde ich mich freuen!

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tapir
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Antwort #1 - 30.06.2009 um 20:46:11
 
Unter verschiedenen Gesichtspunkten ist der Status nach dem EU-Recht günstiger.

- Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte 5 Jahre, der Aufenthaltserlaubnis nach deutschem Recht zunächst nur 1 Jahr

- Erleichterte Nachzugsmöglichkeit für ihre Angehörigen (falls erwünscht)

- Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach einem Jahr, wenn sie berufstätig ist (nach deutschem Recht erst nach zwei Jahren)

- unbefristeter Aufenthalt zwar erst nach fünf Jahren (nach deutschem Recht: drei Jahre), dafür aber keine Sprachkenntnisse erforderlich (spielt bei Euch keine Rolle)

Bei der Einbürgerung gibt es keine Unterschiede.
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sebhoff
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Antwort #2 - 30.06.2009 um 22:28:38
 
OK - danke für die schnelle Antwort!
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Mutly
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Antwort #3 - 30.06.2009 um 22:37:03
 
tapir schrieb am 30.06.2009 um 20:46:11:
Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach einem Jahr, wenn sie berufstätig ist (nach deutschem Recht erst nach zwei Jahren)


Wenn die Ehe auch insgesamt drei Jahre bestanden hat (bei Sebhoff wahrscheinlich der Fall).

sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 20:04:21:
gibt es da *längerfristig* irgendwelche Vorteile durch eine der beiden Optionen (z.B. bei der Verlängerung der Bewilligung, einer eventuellen Einbürgerung meiner Frau, usw.), die wir vielleicht jetzt schon in Betracht ziehen sollten?


Aufgrund der Inländerdiskriminierung ist es in vielen Fallkonstellationen günstiger, das Europarecht anzuwenden, wenn dies möglich ist. Doch längerfristig wäre es besser, die FZF zu beantragen, zumal deine Frau Deutsch sprechen kann. Neben dem von Tapir erwähnten eheunabhängigen Aufenthaltsrecht und dem unbefristeten Aufenthaltsrecht  kommt es auch nicht auf die Sicherstellung des LU an. (Außer unter Umständen wenn du länger in Malaysia gewohnt hast.)

sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 20:04:21:
Und wenn ja, wie können wir sicherstellen, dass wir diese Option auch wirklich anwenden können?


Deine Frau müsste die FZF zum deutschen Ehegatten bei der deutschen Botschaft in GB beantragen. Das ist ein kurzfristiger Nachteil vergleichen mit dem europäischen Recht, denn sie muss mit dem richtigen Visum (FZF-Visum) einreisen. Ihr bräucht eine (evtl. vorläufige) Adresse in Deutschland, die für diesen Ort zuständige ABH wird am Verfahren beteiligt. Ferner, deine Frau ist und war nicht verpflichtet, in GB eine Aufenthaltskarte (residence card) zu beantragen, hat sie diese aber nicht, so müsst ihr mit der deutschen Botschaft darüber sprechen, wie sie zufriedenstellend nachweisen kann, dass sie dort legal wohnhaft ist.

Durch diese Vorgehensweise stellt ihr fest, dass deine Frau eben das vorgesehene FZF-Visum bekommt, dann kann sie einreisen und mit diesem die AE bei der zuständigen ABH beantragen. (Würdet ihr das EU-Recht anwenden, könnte sie einfach einreisen und sich dann anmelden und die Aufenthaltskarte beantragen.)

sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 20:04:21:
Meine Frau spricht übrigens fliessend Deutsch, hat allerdings keinen offiziellen Nachweis ihrer Kentnisse.


Sie kann ihre Deutschkenntnisse im Gespräch bei der Botschaft nachweisen, dann muss sie den A1-Test nicht machen.


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sebhoff
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Antwort #4 - 30.06.2009 um 22:57:14
 
@Mustermann: Danke - aber wir sind schon viel weiter!  Zwinkernd

Meine Frau hat bereits ein FZF-Visum im Pass. Und eine englische residence card auch.

Allerdings verstehe ich das nicht ganz:

Zitat:
Doch längerfristig wäre es besser, die FZF zu beantragen, zumal deine Frau Deutsch sprechen kann. Neben dem von Tapir erwähnten eheunabhängigen Aufenthaltsrecht und dem unbefristeten Aufenthaltsrecht  kommt es auch nicht auf die Sicherstellung des LU an.


Sicherstellung des LU durch mein Einkommen? Da ich verbeamtet bin, sollte das kein Problem darstellen. Und das Aufenthaltsrecht dürfte sie doch sowieso durch die Kinder haben? (Ausser, meine Kinder und ich kommen bei einem Unfall um und sie überlebt...)
Ich kann also noch nicht so ganz nachvollziehen, warum FZF für uns längerfristig besser sein soll. Aber vielleicht stehe ich auf der Leitung?  Zwinkernd

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Antwort #5 - 30.06.2009 um 23:04:03
 
Mutly schrieb am 30.06.2009 um 22:37:03:
...  Sicherstellung des LU ... (Außer unter Umständen wenn du länger in Malaysia gewohnt hast.)  

... und das ...
Mutly schrieb am 30.06.2009 um 22:37:03:
Sie kann ihre Deutschkenntnisse im Gespräch bei der Botschaft nachweisen, dann muss sie den A1-Test nicht machen.

... würde schon der deutschen Kinder wegen und der Möglichkeit FZF zum deutschen Kind entfallen. Zwinkernd

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Antwort #6 - 01.07.2009 um 00:03:32
 
sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 22:57:14:
Meine Frau hat bereits ein FZF-Visum im Pass.


Dann habt ihr euch schon entschieden. Zwinkernd Bzw. wenn deine Frau nun mit diesem nach Deutschland einreist, dann bekommt sie die AE als Ehegatte eines Deutschen.

sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 22:57:14:
Sicherstellung des LU durch mein Einkommen? Da ich verbeamtet bin, sollte das kein Problem darstellen. Und das Aufenthaltsrecht dürfte sie doch sowieso durch die Kinder haben? (Ausser, meine Kinder und ich kommen bei einem Unfall um und sie überlebt...)


Entschuldigung, ich wusste nicht, dass ihr Kinder habt. Wie Steini sagte, dann würde die Frage der Sicherstellung des LU sowieso keine Rolle spielen und das Thema Sprachkentnisse fiele auch weg.

sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 22:57:14:
Ich kann also noch nicht so ganz nachvollziehen, warum FZF für uns längerfristig besser sein soll.  


Aus diesem Grund:

sebhoff schrieb am 30.06.2009 um 22:57:14:
Da ich verbeamtet bin


wäre der einzige Unterschied für euch wohl dass deine Frau nach zwei Jahren in Deutschland die NE beantragen könnte. Ein eigenes dauerhaftes Bleiberecht würde sie nach 2004/38/EU zwar von Rechts wegen erwerben, allerdings erst nach fünf Jahren.

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Antwort #7 - 01.07.2009 um 00:09:34
 
Mutly schrieb am 01.07.2009 um 00:03:32:
Bzw. wenn deine Frau nun mit diesem nach Deutschland einreist, dann bekommt sie die AE als Ehegatte eines Deutschen.  

... oder eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 ihrer Kinder wegen.

Mutly schrieb am 01.07.2009 um 00:03:32:
Wie Steine sagte

Bitte keine Steine in den Weg legen.  Laut lachend

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Antwort #8 - 01.07.2009 um 01:52:57
 
Mutly schrieb am 01.07.2009 um 00:03:32:
nach zwei Jahren in Deutschland die NE beantragen könnte

nach drei Jahren (§ 28 Abs. 2 AufenthG).
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Antwort #9 - 01.07.2009 um 08:34:44
 
Mutly schrieb am 01.07.2009 um 00:03:32:
Dann habt ihr euch schon entschieden. Zwinkernd Bzw. wenn deine Frau nun mit diesem nach Deutschland einreist, dann bekommt sie die AE als Ehegatte eines Deutschen.



Wir haben uns nicht entschieden - das hat das Konsulat für uns gemacht, das auf nicht auf unsere ursprünglichen Pläne, nach EU-Recht einzureisen, eingehen wollte.  Zwinkernd

Aber die Antworten hier im Forum lassen mich vermuten, dass es keinen wirklich grossen Unterschied macht, nach welcher Methode wir einreisen.

Herzlichen Dank an alle!

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Antwort #10 - 01.07.2009 um 10:22:04
 
Mutly schrieb am 01.07.2009 um 00:03:32:
Bzw. wenn deine Frau nun mit diesem nach Deutschland einreist, dann bekommt sie die AE als Ehegatte eines Deutschen. 

Nö, wieso? Wenn sie auf abgeleiteter Rückkehrerfreizügigkeit bestehen, steht das FZF-Visum einer Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU nicht entgegen.
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Antwort #11 - 01.07.2009 um 14:11:38
 
tapir schrieb am 01.07.2009 um 10:22:04:
Nö, wieso? Wenn sie auf abgeleiteter Rückkehrerfreizügigkeit bestehen, steht das FZF-Visum einer Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU nicht entgegen.  


Natürlich, wenn man das Recht auf eine Aufenthaltskarte hat, dann bleibt dieses bestehen, egal ob die Person ein Visum oder einen AT nach nationalem Recht hat. Aber weil Sebhoffs Frau das FZF-Visum schon hat, kann sie nun einreisen und die nationale AE bekommen. Das meinte ich (hätte es aber vielleicht besser schreiben können).

Weil sie dieses nun schon hat und deshalb die NE nach drei* Jahren beantragen könnte, wäre diese Vorgehensweise wohl nun die beste. #


*Natürlich nach drei Jahren und nicht nach zwei. Entshuldigung, das hatte ich mit GB verwechselt.

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