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Mindestaufenthaltsdauer in DE (Gelesen: 2.670 mal)
rheinlaender
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: rheinlaender
Zeige den Link zu diesem Beitrag Mindestaufenthaltsdauer in DE
28.06.2009 um 16:42:19
 
Meine Freundin aus den GUS-Staaten will nach Deutschland heiraten und in der ersten Zeit noch sporadisch in ihrer Heimat an der Uni arbeiten. Gibt es für Ehegatten im Familienzuzug zu Deutschen eine Begrenzung für "Nichtanwesenheit"? Ich hab mal gehört, mit einer auf 1 Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis sollte man als Ausländer nicht länger als 90 Tage NICHT in Deutschland sein. Würde durch längere Aufenthalte im Heimatland eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland um weitere Jahre gefährdet? Vielen Dank für die Auskunft an alle Forumnutzer, die etwas wissen zu diesem Thema, das ich leider nirgendwo finden konnte. Smiley
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Stefan-TR
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i4a rocks!


Beiträge: 1.229

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London
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 28.06.2009 um 17:02:43
 
Hi rheinlaender, in § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts) des AufenthG heisst es
Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

Die Dame sollte also nicht zu lange weg bleiben.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 28.06.2009 um 18:50:16
 
In diesem Zusammenhang sollte auch § 51 Abs. 1 Ziff. 6 AufenthG nicht gänzlich übersehen werden...

Zitat:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
[...]
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

Also 2 Monate Ausland, 1 Woche Deutschland, 2 Monate Ausland, 1 Woche Inland usw. könnte als nicht vorübergehender Auslandsaufenthalt gewertet werden.

Daddy
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rheinlaender
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: rheinlaender
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Antwort #3 - 28.06.2009 um 18:50:28
 
Alles klar, vielen Dank! Smiley
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 28.06.2009 um 21:37:21
 
Am besten legt sie ihre Pläne gegenüber der Ausländerbehörde offen dar. Dann gibt es später keine Missverständnisse.

Der Auslandsaufenthalt wäre ja "der Natur nach vorübergehend", weil sie bis zu einem bestimmten Ziel studieren, danach sicherlich auf Dauer hier leben will. Das kann sie der ABH klar beschreiben, und alles wird gut.
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