Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 3.342 mal)
Nothnagel
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love i4a


Beiträge: 38
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Vaterschaftsanerkennung
25.06.2009 um 19:25:12
 
Ich habe eine Frage wegen einer Vaterschaftsanerkennung für ein im Ausland lebendes Kind, das Gesetz ist ja zum 1. Juli 1998 geändert worden.
Ich habe auf mehreren behördlichen Seiten gelesen, dass die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmen muss wenn das Kind vor dem 1. Juli 1998 geboren ist.
Bedeutet das nun wenn nur ich beim Jugendamt die Anerkennungsurkunde unterschreibe dann ist damit die Vaterschaft (Kind ist im März 1998 geboren) auch ohne die Unterschrift der Mutter nach deutschen Gesetzen rechtskräftig?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftsanerkennung
Antwort #1 - 25.06.2009 um 21:16:57
 
Hallo,

soweit ich weiss, musste bis 1998 zwar nicht die Mutter, aber das Vormundschaftsgericht bzw. ein von ihm beauftragter Jugendamt-Mitarbeiter zustimmen. Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Amtspfleger

Allerdings ist das sowieso egal, da das neue Kindschaftsrecht natürlich auch für Kinder gilt, die vor 1998 geboren wurden. Wenn sich z. B. heute ein Ehepaar scheiden läßt, dann wird  bei der Sorgerechtsfrage ja auch nicht zwischen älteren und jüngeren Kindern unterschieden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftsanerkennung
Antwort #2 - 25.06.2009 um 21:48:37
 
Eduard schrieb am 25.06.2009 um 21:16:57:
Allerdings ist das sowieso egal, da das neue Kindschaftsrecht natürlich auch für Kinder gilt, die vor 1998 geboren wurden.

Nein, gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB gilt für die vor dem Stichtag geborenen Kinder weiterhin das alte Recht.

Nothnagel schrieb am 25.06.2009 um 19:25:12:
Ich habe auf mehreren behördlichen Seiten gelesen, dass die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmen muss wenn das Kind vor dem 1. Juli 1998 geboren ist.
Bedeutet das nun wenn nur ich beim Jugendamt die Anerkennungsurkunde unterschreibe dann ist damit die Vaterschaft (Kind ist im März 1998 geboren) auch ohne die Unterschrift der Mutter nach deutschen Gesetzen rechtskräftig?  

Nein, die Mutter muss zustimmen. Gemäß § 1600c Abs. 1 des weiter anzuwendenden BGB alte Fassung (a.F.) musste vor dem 01.07.1998 das Kind zustimmen. Allerdings bestimmte § 1600d Abs. 2 BGB a.F., dass für das noch nicht 14jährige Kind nur dessen gesetzlicher Vertreter zustimmen konnte. In den alten Bundesländern und Berlin (West) war bis zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für Fragen der Abstammung tatsächlich eine besondere gesetzliche Vertretung des Jugendamts (Amtspflegschaft) vorgesehen. Im Beitrittsgebiet waren diese Vorschriften dagegen nie in Kraft gesetzt worden. Es ist aber auch egal, in welchem Teil Deutschlands der Fall spielt. Denn inzwischen ist gesetzliche Vertreterin des nichtehelichen Kindes grundsätzlich ausschließlich die Mutter. Daher muss diese der Anerkennung auch (im Namen des Kindes) zustimmen.
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Nothnagel
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love i4a


Beiträge: 38
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftsanerkennung
Antwort #3 - 26.06.2009 um 22:44:02
 
Danke für eure Antworten.
Da wäre aber noch etwas unklar: Wenn die Mutter unterschreiben muss, kann sie das auch bei einem Notar im Ausland machen und dann eine Apostille beim jeweiligen Innenministerium (oder landesabhängig ähnlicher Stelle) oder geht das nur bei der deutschen Botschaft?
In D wird es erst mal nicht gehen weil sie noch kein Visum hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftsanerkennung
Antwort #4 - 27.06.2009 um 17:02:36
 
Nothnagel schrieb am 26.06.2009 um 22:44:02:
Wenn die Mutter unterschreiben muss, kann sie das auch bei einem Notar im Ausland machen und dann eine Apostille beim jeweiligen Innenministerium (oder landesabhängig ähnlicher Stelle) oder geht das nur bei der deutschen Botschaft?

Grundsätzlich muss die Zustimmungserklärung öffentlich beurkundet werden. Im Ausland können solche Beurkundungen die Konsularbeamten durchführen.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Zustimmungserklärung in der Form abzugeben, die vor Ort für Zustimmungen zu Vaterschaftsanerkennungen nach dem dortigen Recht gelten, Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB. Sieht allerdings das dortige Recht gar nicht vor, dass Kinder - gesetzlich vertreten durch ihre Mütter - der Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen, enthält das dortige Recht also eine dem heutigen deutschen Recht vergleichbare Regelung, hätte ich Zweifel an der Wirksamkeit einer vor einer dortigen Behörde oder einem dortigen Notar abgegebenen Erklärung. Es wäre daher wirklich das Beste, sie würde das auf dem konsularischen Weg machen.

In jedem Fall gilt: Die Zustimmung muss unbedingt innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung erfolgen!
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Richter
Senior Member
****
Offline




Beiträge: 167

Schleswig-Holstein, Schleswig-Holstein, Germany
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftsanerkennung
Antwort #5 - 29.06.2009 um 07:34:40
 
tapir schrieb am 27.06.2009 um 17:02:36:
In jedem Fall gilt: Die Zustimmung muss unbedingt innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung erfolgen!  

Wenn ich mal nachfragen darf: Woher kommt diese Frist?

Gruß,
Richter
Zum Seitenanfang
  

"Zuweilen bedeutet eine gewährte Antwort, daß einem der Gegenstand der Frage genommen wird“, Douglas Adams
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftsanerkennung
Antwort #6 - 29.06.2009 um 16:29:34
 
Richter schrieb am 29.06.2009 um 07:34:40:
Wenn ich mal nachfragen darf: Woher kommt diese Frist?

Du darfst Smiley . § 1600e Abs. 3 des BGB in der bis zum 30.06.1998 gültigen Fassung:

Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden können bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema