Nassim schrieb am 25.06.2009 um 23:50:49:ich habe sicherlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz(Familienzusammenführung)
Na hoffentlich sicher(lich)
...
Hmm, da gibt es immer noch zwei Varianten - entweder (Variante 1) § 28 (1) Nr. 1
AufenthG (Nachzug zur deutschen Ehegattin) oder (Variante 2) § 28 (1) Nr. 3
AufenthG (Nachzug zum deutschen Kind zum Zwecke der Ausübung des Sorgerechts.
Nassim schrieb am 25.06.2009 um 23:50:49:meine Frau bedroht michab und zu mir nach Marokko zu schicken,,,,wenn der Fall die Scheidung ? habe ich Recht für Sorgerecht?
Bleiben wir erst einmal bei Variante 1 - Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund Deiner Ehe würdest Du erst erwerben, nachdem die Ehe mindestens zwei Jahre rechtmäßig in Deutschland in familiärer Gemeinschaft bestanden hätte. Es kommt dabei nicht erst auf eine Scheidung an - auch ein "getrennt leben" (z.B. im Rahmen eines Trennungsjahres vor der Scheidung) würde im ausländerrechtlichen Sinne schon begründen, dass die Ehe nicht mehr rechtmäßig und in familiärer Gemeinschaft gelebt wird bzw. besteht. -
Da Du erst seit sieben Monaten in Deutschland bist, würde diese Variante für Dich nicht greifen, Du würdest letztlich Deine
AE nach Variante 1 verlieren. - Allerdings wäre, solange Du das Sorgerecht über Euer Kind hast
und auch wirklich ausübst, ein Wechsel zu Variante 2 möglich. -
Wenn Du sowieso schon die
AE nach Variante 2 hättest, würde sich bei einer Scheidung/Trennung für Dich erst einmal gar nichts ändern, solange Du das Sorgerecht hast
und tatsächlich ausübst. - Die Frage der Sicherung Deines Lebensunterhalts spielt übrigens im Kontext von Variante 2 keine Rolle. Die
AE würde jeweils weiter verlängert werden, solange die Bedingungen (Sorgerecht
und dessen tatsächliche Ausübung) erfüllt sind.
Ob Du im Falle einer Scheidung das Sorgerecht behältst, ist spekulativ, da das im Kontext des Scheidungsverfahrens im Zweifel durch das Gericht zu entscheiden sein wird. - Deine Frau könnte beantragen, dass Dir das Sorgerecht entzogen wird. - Das Gerich wird aber sehr genau berücksichtigen, und das ist letztlich das alles Entscheidende, was am meisten dem Wohle des Kindes dient. - Grundsätzlich tendiert die Rechtsprechung heite dazu, dass auch bei einer Scheidung das Sorgerecht bei beiden Eltern verbleibt. - Aber, wie gesagt, das ist immer eine einzelfallbezogen Angelegenheit.
Auch hier wird letztlich nicht unwichtig sein, wie Du Dein Sorgerecht bisher wahrgenommen hast, wie Du es weiterhin tust (ggf. auch im Falle einer Trennung) und auch, dass Du das im Zweifel nachweisen kannst.
Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen. -
Falls Du Dich im Verlaufe unsicher fühlst oder weitere Fragen auftauchen, solltest Du überlegen, Dich mal an eine Familienberatungsstelle (zumeist bei Wohlfahrtsverbänden wie Diakonie, Caritas, Arbeiterwohlfahrt , auch Pro familia) zu wenden.
=schweitzer=