S-Ausländer schrieb am 02.07.2009 um 23:59:37:"Deine Frau darf keine Stufe besser als Sie sein" so hat sie genau gesagt.
Sie hat auch gesagt, dass ich auch keine Dauerhafte Aufenthalt in Deutschland habe, damit meine Frau arbeiten darf.
Beide Aussagen halte ich für nicht korrekt. Ich habe (mal wieder) einen Blick in die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum § 29 (5) Nr. 2
AufenthG geworfen. Dort heißt es:
Zitat:Der Aufenthaltstitel des nachgezogenen Familienangehörigen berechtigt
dann nach zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestehender Ehe nicht zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit , wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt ist, nur
über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthaltserlaubnis auf der
Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis
nach § 8 Abs. 2 nicht verlängert werden kann ...
Die Tatsache allein, dass Du ein befristetes Aufenthaltsrecht hast, kann also nicht begründen, dass Deine Frau nicht zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
Da Deine
AE sehr wohl verlängert werden kann (zunächst für den Verlauf des Studiums, anschließend zumindest für ein Jahr zur Arbeitssuche , in der Folge auch zum Zwecke der Beschäftigung usw.), und eine wie in den VAH genannte Nebenbestimmung zu Deiner
AE offensichtlich nicht existiert, schließe ich, dass die Auffassung der ABH-Mitarbeiterin rechtlich nicht haltbar ist.
Davon das nachziehende Ehegatten von Studenten von der Regelung nach § 29 (5) Nr. 2
AufenthG ausgeschlossen sind, habe ich im Übrigen nirgendwo lesen können.
S-Ausländer schrieb am 02.07.2009 um 23:59:37:Was müssen wir jetzt machen?
Lasst Euch beraten - Migrationsberatungsstelle, ggf. Anwalt - ansonsten würde ich mit der hier aufgezeigten Argumentation Widerspruch einlegen (da das in einigen Bundesländern nicht mehr möglich ist, ggf. auch Klage. - Insbesondere in letzterem Falle würde ich aber eine juristische Beratung wohl doch vorher in Anspruch nehmen.)
=schweitzer=