steini007 schrieb am 24.06.2009 um 00:04:23:Würde die Freizügigkeitsberechtigung entfallen, wenn sie nicht mehr arbeitssuchend ist?
In diesem Kontext interessieren mich aus aktuellem Anlass auch noch zwei Fragen:
1.
Wie wäre über den Zeitraum der ersten drei Monate hinaus durch einen (Neu)-EU-Bürger nachzuweisen, dass er nach wie vor arbeitsuchend ist. Reicht hier der Beleg über eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsverwaltung und stellt diese überhaupt einen entsprechenden Beleg aus?
Ich frage das auch vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 5 (3) FreizügG:
Zitat:(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
- Hier ist nur von der Meldebehörde die Rede ...
Und: Wenn der Betreffende nach den drei Monaten z.B. den Nachweis arbeitsuchend zu sein nicht erbringen kann, kann ihm dann die ursprünglich ausgestelle Freizügigkeitsbescheinigung wieder abgenommen werden?
oder hätte sie im Zweifel (auch mit Blick auf den hier diskutierten Fall)
2.
gar nicht ausgestellt werden dürfen, weil § 5a FreizügG ja unter anderem sagt:
Zitat:(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des ...
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verlangen.
Dies würde aber, wenn ichs nicht ganz falsch verstanden habe, heißen, dass eine Freizügigkeitsbescheinigung erst dann ausgestellt werden dürfte, wenn der Nachweis ausreichender Existenzmittel erbracht ist - etwas, wozu arbeitsuchende Neu-EUlen regelmäßig zunächst wohl kaum in der Lage sein dürften. - Die Arbeitsverwaltungen verlangen aber
IMHO für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU die Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung...
Das ist für mich nicht schlüssig.
Kann das jemand mal auflösen und fundiert aber verständlich erklären?
=schweitzer=