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Befreiung vom Intergrationskurs bei Selbstständigkeit? (Gelesen: 1.107 mal)
Manis Cinta
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Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Befreiung vom Intergrationskurs bei Selbstständigkeit?
21.06.2009 um 13:49:30
 
Hallo,
da mein Mann in die Selbstständigkeit gehen möchte habe ich nun folgende Frage. Bekommt man eine Befreiung für den Integrationskurs wenn man sich selbstständig machen möchte?
Ich habe ja schon etwas recherchiert, jedoch konnte ich nur finden, dass Personen die in der Ausbildung sind eine Befreiung bekommen.
Beides ist einfach nicht möglich, also Selbstständigkeit und Kurs da gerade der Beginn der Selbstständigkeit sehr zeitintensiv ist.

Ich bedanke mich schon einmal für Eure Antworten und hoffe das Ihr uns weiterhelfen könnt.

Gruss Micha

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 23.06.2009 um 15:22:58
 
Manis Cinta schrieb am 21.06.2009 um 13:49:30:
da mein Mann in die Selbstständigkeit gehen möchte habe ich nun folgende Frage. Bekommt man eine Befreiung für den Integrationskurs wenn man sich selbstständig machen möchte?


Ich denke, dass Dein Mann zur Teilnahe am Integrationskurs verpflichtet worden ist. Der Widerruf einer solchen Verpflichtung ist nur ausnahmsweise möglich - in § 44a (1) Satz 6 AufenthG liest sich das so:

Zitat:
Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.


Das Argument, dass man sich selbständig machen möchte, dürfte demnach für sich genommen zu schwach sein.

Sofern Dein Mann auch durch die ARGE zur Teilnahe am Integrationskurs verpflichtet worden ist wäre u.U. noch zu beachten, was in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI ausgeführt wird:

Zitat:
Sofern die Ausländerbehörde den Ausländer bereits zur Teilnahme verpflichtet hat,
kann auch der Träger der Grundsicherung gleichfalls eine Eingliederungsvereinbarung
abschließen. Die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde, die sich allein auf
den aufenthaltsrechtlichen Status bezieht, und der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung,
der sich ausschließlich auf den Leistungsbezug bezieht, schließen sich
nicht gegeneinander aus. Ausnahmsweise kann der Träger der Grundsicherung die
Verpflichtung durch die Ausländerbehörde widerrufen. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn der Ausländer unmittelbar in eine Erwerbstätigkeit (auf Dauer angelegte
Beschäftigung) vermittelt werden kann und eine Teilnahme an einem Integrationskurs
(auch Teilzeitkurs) daneben nicht zumutbar ist. Der Träger der Grundsicherung
hat die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über den Widerruf einer Verpflichtung
zu informieren.


=schweitzer=
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