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§ 30 Ehegattennachzug i.V mit § 18 AE des Ehemann (Gelesen: 1.350 mal)
benjo
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20.06.2009 um 13:55:06
 
Hallo ,
meine Frau ist zur mir gezogen....nach § 30 satz 3 e und ich bin im besitz eine AE nach § 18 abs.4 (qualifizierte führungskraft)mit beschränkung nach § 13 BeschV und die Auflagen sollen angeblich im Januar 2010 wegfallen da ich die Voraussetzungen erfüllen werde z.B 2 Jahre sozialversicherungspflicht beiträge eingezahlt und jetzt schon nach einem jahr gab s bei mir keine erneute Vorrangprüfung auf dem Arbeitsmarkt weil ich beim demselben Arbeitgeber die Arbeit fortgesetzt habe....wie ist die Rechtsgrundlage bei meiner Frau ?darf sie auch eine Arbeit aufnehmen,oder eine Ausbildung event.400 Euro Job ....was kann sie konkret machen....oder wie wäre s wenn mir was passieren sollte z.B.Arbeitsunfall mit Folge einer Behinderung  so das ich die jetzige Arbeit nicht mehr ausüben könnte gäbe es eine Optionmöglichkeit für die Frau so das sie dann statt meiner stelle arbeiten kann....ich glaube ich habe das iergendwo in VAB gelesen.
Vielleicht kann jemand mehr dazu>sagen . 
Danke!
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schweitzer
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Antwort #1 - 20.06.2009 um 15:43:12
 
§ 29 (5) AufenthG beantwortet Deine Frage, ich zitiere:

Zitat:
5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

    1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder

    2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.


Wenn sich also ab Januar 2010 die Dinge für Dich so ändern, dass die Vorrangprüfung wegfällt, gälte das dann auch für Deine Frau.

Die Zeit bis dahin ließe sich u.a. durch Teilnahme an einem Integrationskurs sinnvoll nutzen ...

=schweitzer=
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benjo
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Antwort #2 - 20.06.2009 um 16:55:52
 
tja Integrationkurs muss sie nicht besuchen da sie früher in Deutschland war und realschulabschluss abgeschlossen hat.die Deutsche Botschaft hat diese bei der Entscheidung(Ehegattennachzug) berücksichtigt.sie ist hier,hat deutschen Schulabschluss und spricht fließend Deutsch und eine Arbeit aufzunehmen weil es von meinem AE abhängig macht..... kann ich nicht verstehen....sie hätte eine Ausbildungsstelle in Sicht..wenn das nicht geht hoffen wir das wenigstens eine Nebenbeschäftigung ausüben kann weil ich neben meiner Hauptbeschäftigung eine Nebenbeschäftigung seit meiner Ankunft in D ausübe und diese ist der AB auch bekannt..aufgrund meiner einkommen aus HB und NB was auch in der AB berücksichtigt würde.Aufgrund der Tatsache das ich nebenJob habe mich interessiert ob sie das gleiche machen kann
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Antwort #3 - 20.06.2009 um 17:19:42
 
M.E. könnte hier aus § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b BeschVerfV ein  Arbeitsmarktzugang folgen.  
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #4 - 21.06.2009 um 13:23:02
 
sind Sie sicher?gibt es dazu vewaltngsvorschriften von BeschV?
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Antwort #5 - 23.06.2009 um 14:50:32
 
benjo schrieb am 21.06.2009 um 13:23:02:
sind Sie sicher?gibt es dazu vewaltngsvorschriften von BeschV

Nein, ich bin nicht sicher. Ja, es gibt Verwaltungsvorschriften (siehe oben Schaltfläche "Arbeitsaufenthalte"), die enthalten aber keine Antwort auf die hier problematischen Fragen.
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Antwort #6 - 09.07.2009 um 21:05:19
 
tja hallo,meine Frau hat zusage zur einer ausbildung von AB gekriegt sogar viel zu schnell ...in 3 tagen..ist das normal sie kann am 01.08 anfangen....§3a hat nicht geholfen....in meinen augen gäbe es keinen Vorrangprüffung....in ihrem pass steht jetzt so
AE nur gültig i.V.m.gültiger AE des Ehemannes.
RGL.: § 30 Abs.1 Nr.3e AufG Beschäftigung nur erlaubt als Auszubildende in der beim...........str. ..Ort.sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet .RGL.: § 39 i.V.m. § 17 AufenthG

darf sie auch 400 euro basis nebenjob annehmen,,,frage weil ich das auch kann und was wäre geschehen wenn ich jetzt ohne Arbeit wäre wird dann ihr Aufenthalt erloschen und musste sie dann Ausbildung abbrechen und das Land verlassen ? kennt sich jemand aus? Danke
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