Hi...
nehmen wir doch einfach mal die gesetzlichen Regelungen...
Art. 20 Abs. 1 SDÜ
Zitat:Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Also geht es um 3 Monate und nicht 90 Tage und die Kollegen irren leider...
Zur Fristberechnung ...
§ 188 Abs. 2 BGB
Zitat:Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Dein Rechtsanwalt bezieht sich bei der Angabe zum Ausreisedatum auf § 187 Abs. 1 BGB
Zitat:Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Also Einreise am 13.03.09, Fristbeginn am 14.03.2009, Fristende 13.06.2009...
Das BMI hingegen (als vorgesetztes Ministerium der BPOL) vertritt die Ansicht, dass sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB bestimmt
Zitat:Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Also Einreise am 13.03.2009, Fristbeginn 13.03.2009, Fristende 12.06.2009...
Meine
höchstpersönliche Meinung ist, dass dein Anwalt näher am Recht liegt, aber das hilft nicht viel, ein Tag illegaler Aufenthalt steht für die
BPOL auf alle Fälle im Raum... was rauskommt? Wenn ihr es darauf beruhen lasst, mE eine Einstellung nach § 153 ff StPO maximal... wenn nicht, kann's auch eine Einstellung § 170 Abs. 2 StPO geben.
Die 90 Tagesregelung gibt es übrigens in 2 Fällen... erstens für die maximale Gültigkeit eines Visums und zweitens, wenn der Aufenthalt eines Positivstaaters gesplittet wird, also die 3 Monate auf mehrere Aufenthalte im Halbjahr verteilt werden...
Dann greift § 191 BGB
Zitat:Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
Daddy