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Meine Niederlassungserlaubnis: 2 Wichtige Fragen!!! (Gelesen: 7.416 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis
Sensei.Souh
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Meine Niederlassungserlaubnis: 2 Wichtige Fragen!!!
17.06.2009 um 11:03:50
 
Hallo i4a Community,

als "neuer" Mitglied (obwohl ich auch oft hier rumstöbere als GAST) wollte ich mich errstmal bedanken für alle hilfreichen Infos die ihr hier aufgestellt habt.

Ich hätte 2 Fragen, es geht haptsächlich um meine Niederlassungserlaubnis:

zum Ersten:

Ich habe die Zusage für meine Niederlassungserlaubnis zum 31.07.09 bekommen. Dummerweise bin ich ab dem 15.Juli bis 07. August im Urlaub (alles schon gebucht, keine Stornierung möglich), ich habe bei den Behörden angefragt ob ich früher diese Erlaubnis bekommen könnte und NEIN geht nicht.... Ich habe meine jetzige Aufenthalterlaubnis bis Ende Juli... und als Angestellter muss ich immer im Voraus eine Verlängerung vorliegen, ansonsten macht der Arbeitgeber auch Probleme!! Die Auländerbehörden hättten gemeint ich soll alles zurückziehen und nur eine normale Verlängerung beantragen und dann erst nach meinem Urlaub wieder alles von Anfang an beantragen.. ist doch Schwachsinn oder? was könnt ihr mir da empfehlen?



Zum Zweiten:

Welche Vorteile stehen mir wenn ich eine Niederlassungserlaubnis habe????

Ich bin  jung verheiratet und meine Frau lebt noch in Marokko, sie soll Deutschkurs besuchen und den Test A1 absolvieren (Dauer bis zu 3 Monate)... wenn ich aber jetzt eine Niederlassungserlaubnis bekomme, welche Vorteile hätte ich um meine Frau noch schneller hierherzubringen? Sie könnte ja auch den Deutschkurs auch hier machen....

Vielen Dank im Voraus

Änderung:
Da deine Fragen nicht direkt ins gewählte Thema (Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä.) passen, wurd's hierher verschoben. Daddy
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« Zuletzt geändert: 17.06.2009 um 11:15:40 von Daddy »  
 
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Antwort #1 - 17.06.2009 um 11:09:44
 
Sensei.Souh schrieb am 17.06.2009 um 11:03:50:
Ich habe die Zusage für meine Niederlassungserlaubnis zum 31.07.09 bekommen. Dummerweise bin ich ab dem 15.Juli bis 07. August im Urlaub (alles schon gebucht, keine Stornierung möglich), ich habe bei den Behörden angefragt ob ich früher diese Erlaubnis bekommen könnte und NEIN geht nicht.... Ich habe meine jetzige Aufenthalterlaubnis bis Ende Juli... und als Angestellter muss ich immer im Voraus eine Verlängerung vorliegen, ansonsten macht der Arbeitgeber auch Probleme!!  

Du kannst dir eine Fiktionsbescheinigung ausstellen lassen, damit dürfest du Reisen, solange du deinen Pass mit der alten, abgelaufenen AE dabei hast.

Sensei.Souh schrieb am 17.06.2009 um 11:03:50:
Ich binjung verheiratet und meine Frau lebt noch in Marokko, sie soll Deutschkurs besuchen und den Test A1 absolvieren (Dauer bis zu 3 Monate)... wenn ich aber jetzt eine Niederlassungserlaubnis bekomme, welche Vorteile hätte ich um meine Frau noch schneller hierherzubringen? Sie könnte ja auch den Deutschkurs auch hier machen....

Eine NE bringt dir da keine Vorteile, die Sprachkenntnisse sind Vorraussetzung für den Familiennachzug, vor der Einreise.
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Sensei.Souh
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Antwort #2 - 17.06.2009 um 11:14:53
 
hallo und danke für die rasche Antwort.

Die Fiktionsbescheinigung wäre auch für den Arbeitgeber eine offizielles Dokument???

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maki
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Antwort #3 - 17.06.2009 um 11:19:28
 
Sensei.Souh schrieb am 17.06.2009 um 11:14:53:
Die Fiktionsbescheinigung wäre auch für den Arbeitgeber eine offizielles Dokument???

Ja, wobei nicht alle AG die FB kennen..

Nebenbei, was ich beschrieben habe trifft auf eine FB zu, die nach §81 Abs. 4 erteilt wurde, was auf dich zutreffen würde.
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Sensei.Souh
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Antwort #4 - 17.06.2009 um 11:21:53
 
Perfekt  Schockiert/Erstaunt

Danke maki!!

ich werde dann zur Beamtin inm Büro mal gehen und sie mit dieser Tatasache konfrontieren.. denn meinen Antrag für die Niederlassungserlaubnis zurückzuziehen wäre natürlich sehr dumm und riskant meiner Meinung nach.


Danke Dir!!
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maki
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Antwort #5 - 17.06.2009 um 11:24:37
 
Sensei.Souh schrieb am 17.06.2009 um 11:21:53:
ich werde dann zur Beamtin inm Büro mal gehen und sie mit dieser Tatasache konfrontieren.. denn meinen Antrag für die Niederlassungserlaubnis zurückzuziehen wäre natürlich sehr dumm und riskant meiner Meinung nach.

Naja, so schlimm sehe ich das nicht, es wären eben zusätzliche Kosten + Aufwand, aber ein Risiko kann ich nicht erkennen.
Sinnfrei wäre es imho allerdings schon, wenn die FB schon reichen würde.
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Sensei.Souh
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Antwort #6 - 17.06.2009 um 17:27:44
 
so die (andere und nettere) Beamtin hat mir bestätigt dass ich meine NE nicht nochmal beantragn muss und dass die auf jeden Fall zum 31.07.2009 im System eingetragen wird.

Es wird aber für die Fiktionsbescheinigung eine erneute Abfrage bei der Arbeitsagentur stattfinden, und erst dann dürfte ich die Verlängerung bekommen.

Das einzig unangenehme ist meine Reise ins Ausland... Aber da ich in die Heimat fahre ist es kein Problem hinzufliegen, nur beim Rückflug hat mir die Beamtin davor gewarnt dass die Grenzpolizei ein paar Fragen stellen wird und etwas skeptischer sein könnte wenn sie im System sehen dass eine NE habe und dabei nur die FB habe... Aber länger als ein paar Stunden dürften sie mich ja nicht behalten Zwinkernd

Bin mal gespannt dann!

Aber danke nochmal..

Nur eine Frage nochmal: Was sind denn jetzt meine Vorteile mit einer NE??? was ändert sich denn für mich? wie ist jetzt mein Status in DE?

was sind die Unterschiede zwischen eine NE und eine Einbürgerung?
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Antwort #7 - 17.06.2009 um 18:01:26
 
Sensei.Souh schrieb am 17.06.2009 um 17:27:44:
Nur eine Frage nochmal: Was sind denn jetzt meine Vorteile mit einer NE??? was ändert sich denn für mich? wie ist jetzt mein Status in DE? 


Mit einer NE kannst du dauerhaft im Land wohnen, jede Erwerbstätigkeit ist unbeschränkt erlaubt, studieren auch, und die NE erlischt nicht, wenn du mal Hartz4 beantragen müsstest. Ferner musst du keine Aufenthaltserlaubnisse mehr beantragen.

Sensei.Souh schrieb am 17.06.2009 um 17:27:44:
was sind die Unterschiede zwischen eine NE und eine Einbürgerung? 


Bei einer Einbürgerung würdest du Staatsangehöriger werden, also alle Rechte und Pfllichten erwerben, bräuchtest gar keinen Aufenthaltstitel mehr, könntest wählen, könntest so lange wie du willst im Ausland sein und jederzeit zurück kommen, und könntest nie abgeschoben werden.

In den meisten Fällen muss man in Deutschland die bisherige Staatsangehörigkeit(en) aufgeben, aber die Aufgabe der marokkanischen Staatsangehörigkeit ist nicht möglich, so hättest du dann beide.
Für die Einbürgerung musst du acht Jahre, wenn du einen Integrationskurs gemacht hast, sieben Jahre, im Inland wohnen.

Für die FZF deiner Frau wäre es im Regelfall nicht wichtig, ob der LU sichergestellt ist (es sei denn, du kannst Arabisch und die ABH findet im Rahmen des Ermessens, dass es zumutbar wäre, dort zusammen zu wohnen).
(Auch die Einbürgerung würde aber nicht dazu führen, dass deien Frau schneller kommen könnte indem sie den A1-Test im Inland machen dürfte. Den Test muss sie sowieso in Marokko machen.)


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Sensei.Souh
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Antwort #8 - 18.06.2009 um 16:14:01
 
Super Erklärung. Hut ab!

Danke schön.



der nächste Schritt zur Einbürgerung wäre demnach nach einer NE durchaus leichter als sonst.

Ich denke in den nächsten Monaten wäre dies auch wert.

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Antwort #9 - 18.06.2009 um 16:15:14
 
Sensei.Souh schrieb am 18.06.2009 um 16:14:01:
der nächste Schritt zur Einbürgerung wäre demnach nach einer NE durchaus leichter als sonst.

Zur Einbürgerung braucht man keine NE, eine gültige AE reicht dir als Titel, Unterschied gibt es keinen für dich ob du dioch mit einer NE oder AE einbürgern lässt.
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Antwort #10 - 18.06.2009 um 16:29:17
 
maki schrieb am 18.06.2009 um 16:15:14:
Zur Einbürgerung braucht man keine NE, eine gültige AE reicht dir als Titel


Na ja, kommt darauf an - mit Blick auf § 10 (1) Nr. 2 StAG kommt es im Zweifel schon darauf an welche AE man hat, um eingebürgert werden zu können.

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Antwort #11 - 18.06.2009 um 17:23:13
 
schweitzer schrieb am 18.06.2009 um 16:29:17:
Na ja, kommt darauf an

Ja, aber in seinem Fall (hatte noch das "dir" eingefügt) reicht ihm wohl seine jetzige AE, da ich davon ausgehe, dass er keine nach §16 hat.
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Antwort #12 - 20.06.2009 um 12:19:17
 
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Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

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Antwort #13 - 14.07.2009 um 16:05:17
 
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