Hallo Martin,
Der Aufenthalt zum Sprachkurs richtet sich nach § 16 Abs. 5
AufenthG. Voraussetzung dafür ist ein Deutschintensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche.
Bei der Beantragung eines Visums für den Besuch eines Sprachkurses müssen in der Regel folgende Bedingungen erfüllt / Unterlagen vorgelegt werden:
• einen gültigen Reisepass
• zwei vollständig in Deutsch ausgefüllte Antragsformulare
• drei Passbilder
• die Bestätigung einer deutschen Sprachschule über die Anmeldung zu einem Sprachkurs, der mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen muss
• eine Bestätigung, dass der Unterhalt während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit ausreichenden Mitteln abgesichert ist.
Dies kann erfolgen durch
- die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder
- eine Verpflichtung gemäß § 68
AufenthG oder
- die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf
• Nachweis über eine Krankenversicherung für den Zeitraum des Kursaufenthaltes
• einen Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Alle Unterlagen müssen bei der Antragstellung vollständig sein.
Ein Visum wird zunächst für 3 Monate erteilt (durch die Botschaft - als Visum) und kann dann in der Regel für weitere 9 Monate verlängert werden (durch die
ABH - als Aufenthaltserlaubnis).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Sprachkurses kann für maximal 12 Monate erteilt werden.
Es ist auch möglich, dass Sprachvisum gleich für ein Jahr zu beantragen. In diesem Kontext kommt allerdings auch darauf an, welche Kenntnisstufe erreicht werden soll,
welchem Zweck die Kenntnisse dienen. Warum der Erwerb der ensprechenden Kenntnisse notwendig ist, sollte gut dargestellt, näher begründet werden. (Berufliche Gründe etc.) Nähere Informationen zu den Kenntnisstufen u.a.m. kannst du bei
Deutsche Kultur International
und
Goetheinstitut
finden.
Zur weiteren Erläuterung zitiere ich Dir auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu § 16 (5) AufenhG:
Zitat:16.5 Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch
16.5.1 Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme an Sprachkursen
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme
an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist (vgl. Nummer 16.0.4), in der Regel täglichen Unterricht
(mindesten 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender
deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen
nicht.
16.5.1.1 Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs soll denjenigen Ausländern
erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben,
wenn sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen
Aufenthalts im Bundesgebiet verfügen (vgl. auch § 5 Abs. 1), wobei eine Verpflichtung
nach § 64 ausreicht.
16.5.1.2 Ist das Ausbildungsziel nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht
erreicht und besteht aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht,
dass es noch erreicht werden kann, soll die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer
von zwölf Monaten verlängert werden (siehe Nummer 16.0.4).
16.5.1.3 § 16 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung. Eine Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses
kann während der Ferien nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet
werden.
16.5.1.4 Das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis ist mit folgender Auflage zu versehen:
"Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der
....schule. Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde".
Hilfreich könnte mit Blick auf das oben gelb Hervorgehobene auch
dieser thread
sein - insbesondere die Ausführungen von Michael, die deutlich machen, dass es besonders wichtig ist, dass das Begehren eines Sprachkursvisums, insbesondere eines für einen längeren Zeitraum, hinreichend und schlüssig begründet wird. - Eine derartige Begründung des Visaantrages ist mit Blick auf die Erfolgsaussicht sehr wichtig!
Konkret zur Beantragung des Sprachkursvisums bei der Deutschen Botschaft in Thailand hat diese
diese Hinweise
in englicher Sprache veröffentlicht.
M@rtin73 schrieb am 17.06.2009 um 05:44:02:Zudem - wie lange dauert die Ausfertigung/Bewilligung des Visums? Ich habe was von 3-4 Monaten gelesen - wirklich????
Für ein Visum mit einer Dauer von über 90 Tagen wird von der Deutschen Botschaft in Thailand gegenwärtig eine generelle Barbeitungsdauer von 2 - 3 Monaten veranschlagt. (Im Einzelfall sind freilich immer Abweichungen möglich.) - Dies läge im absolut üblichen, normalen Bereich - Zu beachten ist, dass die jeweils in Deutschland zuständige
ABH beteiligt werden muss.
Wichtig ist sicher auch, dass man die Regelungen der Deutschen Botschaft in Thailand zur
Terminvergabe
beachtet und möglichst gut vorbereitet zum Termin geht.
Ich hoffe, ich konnte Dir mit den gegebenen Informationen etwas weiterhelfen.
Hinweis:
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=schweitzer=