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Unterschied zwischen Geburtsurkunde und Geburtsbestätigung (Gelesen: 10.317 mal)
quak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.06.2009 um 15:37:48
 
Hallo zusammen,

ich bin mir nicht so ganz sicher, ob ich im richtigen Unterforum bin - so ganz kenne ich mich noch nicht aus hier...

Ich habe eine Frage:  Was ist denn der (praktische) Unterschied zwischen einer Geburtsurkunde und einer Geburtsbestätigung? In einigen deutschen Städten erhalten in Deutschland geborene Kinder, von Menschen, die sich illegal hier aufhalten, eine Geburtsurkunde, in den meisten Fällen eine Geburtsbestätigung. Ich habe gelesen, die Geburtsurkunde bringt praktische Vorteile für's Kind - nur: welche?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann - ich schreibe gerade eine Seminararbeit über illegale Migration und stecke genau deswegen beim Thema Schwangerschaft fest...

Vielen Dank schon mal!
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Buscher
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #1 - 08.06.2009 um 16:20:02
 
Wenn die Personalien der Mutter und evtl. des Vaters nicht nachgewiesen sind, kann das Standesamt nur mit einschränkenden Hinweisen (Personendaten sind nicht nachgewiesen) die Geburt beurkunden. Es gab vor einigen Jahren sogar die Übung, gar nichts zu beurkunden, doch dagegen steht das Recht aus dem Genfer Flüchtlingsabkommen, dass jedes Kind einen Anspruch auf eine Geburtsbeurkundung hat.

Eine Geburtsurkunde beweist die dort vermerkten Daten. Wenn aber keine Daten nachgewiesen sind, kann der Beweis nicht geführt werden. Deshalb darf es keine Urkunden geben, sondern nur Geburtsbescheinigungen.

Ich kenne viele Fälle, in denen zunächst Personendaten behauptet wurden, die sich im Nachhinein als grundfalsch erwiesen haben.
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quak
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 08.06.2009 um 17:35:57
 
Vielen Dank Buscher, das klingt interessant und logisch...
Allerdings stellen sich für mich noch zwei Fragen:

1. Wie kann's sein, dass eine deutsche Großstadt dann nach eigener Auskunft in allen Fällen eine Geburtsurkunde ausstellt und keine Geburtsbescheinigung? Also, ich hab's jetzt so verstanden, dass eine solche einschränkende Geburtsbeurkundung eine Geburtsbescheinigung ist...ansonsten wäre ja das Vorgehen nichts besonderes, aber eben diese Geburtsurkundenvergabepraxis (welch Wort!)  soll eine Besonderheit dieser Stadt sein

2. Hilft die Geburtsurkunde (im Vergleich zur Geburtsbescheinigung) bei der Beschaffung eines Aufenthaltstitels für das Kind? Vermutlich eher nicht, oder? (Also, unter der Bedingung, dass Vater und Mutter keine EU-Bürger sind und das Kind auch nicht unter die Optionsregelung fällt) Und hat ein Kind mit Geburtsurkunde Anrecht auf (mehr) staatliche Leistungen als ein Kind mit Geburtsbescheinigung?

Tut mir leid, aber ich stochere immer noch so ein bisschen im Nebel...
Vielen Dank für die Hilfe!
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 08.06.2009 um 19:59:24
 
Hallo,

der Begriff "Geburtsbestätigung" ist mir nicht bekannt. Das gab es nach dem Personenstandsrecht zumindest nicht in Deutschland.

Nach dem aktuellen Personenstandsgesetz gibt es nur noch Geburtsurkunden und beglaubigte (auch mehrsprachige, ugs. "internationale") Ausdrucke aus dem Geburtenregister.

Nach dem alten Personenstandsrecht gab es
- Geburtsurkunden
- Abstammungsurkunden
- beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch
- Geburtsscheine (nur Name, Vorname, Geburtstag und -ort des Kindes)
- Geburtsbescheinigung (für religöse Zwecke)

Sofern bei einer Geburt die Angaben zu einem Elternteil urkundlich nicht nachgewiesen waren, wurde im Geburtenbuch ein besondere Hinweis aufgenommen, der z.B. so lauten konnte: "Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit dieser Angaben und der Familiennamensführung des Kindes ist urkundlich nicht nachgewiesen.“
Soweit solche Hinweise im Geburtenbuch standen, durfen nur noch beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch, die diesen Hinweis enthielten, ausgestellt werden (§ 266 Abs. 1 a DA).

Blaise
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Richter
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Antwort #4 - 09.06.2009 um 07:38:37
 
Blaise schrieb am 08.06.2009 um 19:59:24:
Sofern bei einer Geburt die Angaben zu einem Elternteil urkundlich nicht nachgewiesen waren, wurde im Geburtenbuch ein besondere Hinweis aufgenommen, der z.B. so lauten konnte: "Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit dieser Angaben und der Familiennamensführung des Kindes ist urkundlich nicht nachgewiesen.“
Soweit solche Hinweise im Geburtenbuch standen, durfen nur noch beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch, die diesen Hinweis enthielten, ausgestellt werden (§ 266 Abs. 1 a DA).

Und das ist auch nach neuem Recht so => § 35 Personenstandsverordnung (PStV).

Was nach derzeitigem Recht einer "Geburtsbescheinigung" nahe kommen würde, ist evtl. eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 PStV über die Zurückstellung der Beurkundung aufgrund fehlender Angaben oder Nachweise. Diese Möglichkeit gab es auch schon vor der Personenstandsreform.

Interessant wäre daher, zu erahren, was auf diesen "Geburtsbescheinigungen" der ominösen "deutschen Großstadt" genau bescheinigt wird.  Zwinkernd

Gruß,
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Antwort #5 - 09.06.2009 um 12:24:17
 
Buscher schrieb am 08.06.2009 um 16:20:02:
Wenn die Personalien der Mutter und evtl. des Vaters nicht nachgewiesen sind, kann das Standesamt nur mit einschränkenden Hinweisen (Personendaten sind nicht nachgewiesen) die Geburt beurkunden. Es gab vor einigen Jahren sogar die Übung, gar nichts zu beurkunden, doch dagegen steht das Recht aus dem Genfer Flüchtlingsabkommen, dass jedes Kind einen Anspruch auf eine Geburtsbeurkundung hat.


Dazu kommt §7(1) der UNO-Kinderrechtskonvention. Bei der UNHCR in den fünf UNO-Sprachen zu lesen, und laut der dort verlinkten Information in Deutschland seit 1992 in Kraft.

Zitat:
The child shall be registered immediately after birth and shall have the right from birth to a name, the right to acquire a nationality and. as far as possible, the right to know and be cared for by his or her parents.


Irgendeine Registrierung ist also wohl auch gemäß dieser Rechtsquelle nötig.

.........................

Blaise schrieb am 08.06.2009 um 19:59:24:
Sofern bei einer Geburt die Angaben zu einem Elternteil urkundlich nicht nachgewiesen waren, wurde im Geburtenbuch ein besondere Hinweis aufgenommen, der z.B. so lauten konnte: "Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit dieser Angaben und der Familiennamensführung des Kindes ist urkundlich nicht nachgewiesen.“
Soweit solche Hinweise im Geburtenbuch standen, durfen nur noch beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch, die diesen Hinweis enthielten, ausgestellt werden (§ 266 Abs. 1 a DA).


Was ist, wenn die Identität der Mutter nicht geklärt ist, die des Vaters aber schon?
Man weiß also, wer die Mutter nach §1591 BGB ist ("Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat"), nur müsste ihre Identität geklärt werden.

Weil sie vielleicht verheiratete sein könnte, dürfte eine Vaterschaftsanerkennung wegen §1594(2) BGB ("Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht") wohl nicht ohne weiteres möglich sein?
Aber wie ist es allgemein mit der Vaterschaft - was, wenn der tatsächliche Vater Deutscher ist und die Identität der Mutter nicht geklärt ist, wie geht man vor, damit die rechtliche Vaterschaft geklärt wird, und das Kind nicht nur eine Geburtsurkunde sondern auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat? (Angenommen, die weitergehende/endgültige Klärung der Identität der Mutter wäre dauerhaft nicht möglich.)

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Mutly
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Antwort #6 - 09.06.2009 um 23:24:32
 
quak schrieb am 07.06.2009 um 15:37:48:
ich schreibe gerade eine Seminararbeit über illegale Migration


Vielleicht interessiert dich das hier bei BAMF, falls du es noch nicht kennst. "Illegal aufhältige Drittstaatsangehörige in Deutschland: Staatliche Ansätze, Profil und soziale Situation"

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Richter
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Antwort #7 - 10.06.2009 um 07:16:19
 
Mutly schrieb am 09.06.2009 um 12:24:17:
Weil sie vielleicht verheiratete sein könnte, dürfte eine Vaterschaftsanerkennung wegen §1594(2) BGB ("Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht") wohl nicht ohne weiteres möglich sein?

Hierzu gibt es durchaus unterschiedliche Ansichten. Die Mehrheit der Gerichtsentscheidungen geht mittlerweile den Weg, den Vater auch in diesen Fällen einzutragen. Nur in Ausnahmefällen, in denen ein begründeter Verdacht auf eine bestehende Ehe der Mutter vorliegt, kann anders entschieden werden.
Da die Mutter den Zusatz "ungeklärte Identität" im Geburtsregister hat, wird auch hier keine normale Geburtsurkunde ausgestellt, sondern "nur" ein beglaubigter Registerauszug.

Gruß,
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quak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 11.06.2009 um 18:13:27
 
Wow! Vielen Dank, ich bin begeistert - mit so vielen Antworten hätte ich nicht gerechnet!
Also, Richter, die Stadt um die es geht, sagt ja eben, sie stelle in allen Fällen GeburtsURKUNDEN aus, also eben nicht nur Geburtsbestätigungen. D.h. jedes Kind, das dort geboren wird erhält angeblich eine Geburtsurkunde, in der auch die Staatsangehörigkeit des Kindes festgelegt wird, egal welchen Status die Eltern haben und offenbar auch, wenn deren Identität nicht geklärt werden kann (was mir persönlich nach euren Antworten sehr..unlogisch erscheint, vielleicht hat mich der Mitarbeiter, mit dem ich gesprochen habe, einfach falsch informiert? Was denkt ihr?)
Die "Geburtsbestätigung" von der ich spreche, ist dann wohl vermutlich der beglaubigte Registerauszug. Wie gesagt, ich weiß nicht, was darauf steht, weil die "Geburtsbestätigung" ja in meiner Stadt angeblich gerade nicht ausgestellt wird...
Und - gesetzt des Falles die Stadt stellt tatsächlich ausschließlich Geburtsurkunden aus - hat vielleicht noch jemand eine Antwort auf meine zweite Frage?

Hilft die Geburtsurkunde (im Vergleich zun Registerauszug) bei der Beschaffung eines Aufenthaltstitels für das Kind? Vermutlich eher nicht, oder? (Also, unter der Bedingung, dass Vater und Mutter keine EU-Bürger sind und das Kind auch nicht unter die Optionsregelung fällt) Und hat ein Kind mit Geburtsurkunde Anrecht auf (mehr) staatliche Leistungen als ein Kind mit Registerauszug?

Mustermann, vielen Dank für die verlinkte Studie..ja, ich kenne sie schon. Ist eine meiner Hauptquellen, zusammen mit selbst geführten Interviews mit Illegalen - die Zusammenstellung ist zwar leider ein bisschen zu "überblicksartig" aber verweist ja immer schön auf die einschlägige Literatur ....da erspart man sich viel Such-Arbeit Zwinkernd

Noch einen schönen Feiertag!
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Mutly
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Antwort #9 - 11.06.2009 um 18:46:47
 
quak schrieb am 11.06.2009 um 18:13:27:
Geburtsurkunde, in der auch die Staatsangehörigkeit des Kindes festgelegt wird


Nur zur Information: (leider kann ich dir mit deinen anderen Fragen wenig helfen)
Es ist das Staatsangehörigkeitsrecht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die Eltern/ein Elternteil besitzt, das den Erwerb oder Nichterwerb durch das Kind regelt. Die Behörden haben zwar Kenntnisse der Gesetze anderer Länder und wissen deshalb, ob das Kind die/eine der Staatsangehörigkeit(en) der Eltern erworben haben. (Bezüglich Länder, die immer einen Erwerb durch Abstammung vorsehen ist es oft sowieso klar.)

Doch nur der Staat, dessen Staatsangehörigkeit in Frage steht kann der Erwerb rechtskräftig und endgültig bestätigen. Die Geburtsurkunde/Bestätigung ist also kein Nachweis der Staatsangehörigkeit und kein Ersatz für eine vom relevanten Land ausgestellte Staatsangehörigkeitsurkunde. Das gilt natürlich umgekehrt, wenn Deutsche im Ausland ein Kind bekommen, ist nur eine von deutschen Behörden/der deutschen Botschaft ausgestellte Staatsangehörigkeitsurkunde ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Die Behörden können, falls die Eltern es nicht machen und es nötig ist, die Eltern auffordern, so eine Urkunde und/oder einen Pass für das Kind von der relevanten Botschaft zu beantragen.

Zu deinen anderen Fragen, vermutlich kennst du die schon, aber §33 und §34 des Aufenthaltsgesetzes würden dich interessieren.
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Antwort #10 - 12.06.2009 um 07:48:04
 
quak schrieb am 11.06.2009 um 18:13:27:
Also, Richter, die Stadt um die es geht, sagt ja eben, sie stelle in allen Fällen GeburtsURKUNDEN aus, also eben nicht nur Geburtsbestätigungen.

Oh sorry, hatte ich falsch gelesen  Traurig
Zitat:
D.h. jedes Kind, das dort geboren wird erhält angeblich eine Geburtsurkunde, in der auch die Staatsangehörigkeit des Kindes festgelegt wird, 

In Ergänzung der Ausführungen von Mustermann: In der Geburtsurkunde wird die Staatsangehörigkeit des Kindes oder der Eltern nicht erwähnt! Der Inhalt einer Geburtsurkunde ergibt sich aus § 59 PStG. Die Staatsangehörigkeite könnte man nur aus einem beglaubigten Registerausdruck entnehmen, so man die Aufnahme der Daten ausdrücklich verlangt (§ 48 Abs. 3 PStV). Allerdings nehmen die Hinweise auf die Staatsangehörigkeit nicht an der Beweiskraft der Urkunde teil, da die Staatsangehörigkeit nicht zum Personenstand gehört (§ 54 i.V.m. § 1 PStG).

Zitat:
egal welchen Status die Eltern haben und offenbar auch, wenn deren Identität nicht geklärt werden kann

Dann arbeitet das Standesamt nicht sauber  Lippen versiegelt

Zitat:
Hilft die Geburtsurkunde (im Vergleich zun Registerauszug) bei der Beschaffung eines Aufenthaltstitels für das Kind? ... Und hat ein Kind mit Geburtsurkunde Anrecht auf (mehr) staatliche Leistungen als ein Kind mit Registerauszug?

Grundsätzlich handelt es sich auch bei einem begl. Registerausdruck um eine vollwertige Personenstandsurkunde (§ 55 Abs. 1 PStG). Soweit aufgrund ungeklärter Identität eines Elternteils nur ein begl. Registerausdruck ausgestellt werden darf, aus dem sich auch der erläuternde Zusatz ergibt, liegt es an der jeweiligen Behörde, zu prüfen, ob sich die ungeklärte Identität auf die Leistungserbringung auswirken kann oder nicht.

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