Hallo tapir,
vielen Dank das Du dich für unseren Fall intressierst.
Ich werde dir jetzt mal einige Abschnitte des Schriftverkehrs mit unserem Anwalt mitteilen (wort wörtlich)
Nach dem wir den
AE beantragt haben und der Anwalt mit der
ABH telefoniert hat haben wir folgendes Schreiben vom Anwalt bekommen:
Die Promlematik liegt bei Ihnen in der strafrechtlichen Verurteilung, die noch im Bundeszentragregister eingetragen ist und damit einen Ausschlussgrund darstellt. Dies hat zur folge, dass Ihnen zwar die
AE dvhon wegen des Kindes nicht verweigert werden könnte, führt aber gleichzeitig dazu, dass Ihnen kein unbedingter Anspruch zusteht, sondern die
ABH ein ermessen bei der Entscheidung eingeräumt ist.
In allen üblichen Fällen, wenn also kein Ausweisungsgrund vorliegt, muss die Ausländerbehörde dem Ehegatten eines Deutschen sowie dem Elternteil eines Deutschen die
AE in der BRD erteilen. Steht der
ABH ein Ermessen zu, wie im vorliegenden Fall, kann sie auf der Einhaltung der Visavorschriften bestehen.
Wir sind dann übereingekommen, da Sie auf keinen Fall so kurzfristig die Änderung im Familienregister in der Türkei herbeiführen können, dass das Visum nicht im Juli beantragt wird, sondern ggf. zu einem späteren Zeitpunkt. Die Duldung wird ohne Probleme verlängert. Allerdings müssten Sie in der Zwischenzeit versuchen, die Änderung im Familienregister herbeizuführen, damit Ihnen ein Nationalpass mit den korrekten Personalien ausgestellt werden kann. In dem Zusammenhang äußerte Herr H. das die Wahl des Ehenamens nicht sehr geschickt gewesen ist. Andererseits sieht er natürlich dass Sie ja kein Jursit sind, die Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden also nicht vorhersehbar waren.
Sie sollten also jetzt einen Verwanten in der Türkei beauftragen, der sich mit einem RA in Verbindung setzten müsste. Dieser könnte dann mit einer Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde die erforderlichen Anträge beim Standesamt stellen.
Sollte sich dann nach einiger Zeit herausstellen dass eine Eintragung im Familienregister nicht möglich ist, so müsste der RA hierüber eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Diese Entscheidung würden wir dann dem
ABH vorlegen. Bei einer solchen Sachlage würde Herr H. nicht auf der Einhaltung der Visaforschriften bestehen.
Wir sind dann übereingekommen das der Antrag auf Erteilung der
AE zunächst ruht, bis das Verfahren bezgl. der Eintragung im Familienregister zu Ende geführt ist.
Gestern kam die Bescheinigung für das türkische Konsulat und ein Schreiben des RA wo das da heiß:
Es ist nun denkbar, dass der türkische Standesbeamte die Eintragung ohne weiteres vornimmt, weil er das Problem der unterschiedlichen Namensführung kennt.
Da aber sowohl aus der Heiratsurkunde wie auch aus der Bescheinigung der
ABH eindeutig hervorgeht, dass Sie in Deutschland unter dem Namen K.-W. eingetragen sind, kann es natürlich passieren, dass der Standesbeamte die Eintragung wegen der unterschiedlichen Namensführung verweigert. Hierüber werden Sie vom türkischen Konsulat eine Bestätigung bekommen. ( haben wir schon drei Mal versucht und nichts bekommen ).
Er danach würde die
ABH darauf bestehen, dass Sie zusätzlich noch vor Ort einen RA einschalten und den Eintragungsantrag über diesen stellen. Ich gehe nicht davon aus das die
ABH weitere Schritte von Ihnen verlangt, wenn das Zivilgericht in der Türkei den Antrag ablehnt.
So nun habe ich das wichtigste hier aufgelistet und hoffe das mir jemand helfen kann, eine Klage in der Türkei würde Jahre dauern und das wollen wir natürlich nicht. Daher wollen wir wissen ob es Sinn macht jetzt hier zu klagen.