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Wieder ein falscher Anwalt? Keine AE in Sicht. (Gelesen: 3.372 mal)
sandy33
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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30.05.2009 um 11:00:20
 
Hallo zusammen,
ich brauche nochmal den Rat von Experten, ich bin am Ende mit den Nerven. Haben wir wieder den falschen Anwalt erwischt?
Kurz nochmal zusammen gefasst:
Mein Mann hat eine Duldung, wir haben ein Kind und sind verheiratet. Ich gehe arbeiten und mein Mann kümmert sich um das Baby.
Die ABH besteht auf das Visumsverfahren. Mein Mann hat seit unserer Hochzeit einen Doppelnamen, das türkische Konsulat trägt den Namen nicht ein. Durch den nicht eintrag läuft das Personenstandsregister nur auf den vorherigen Nachnamen meines Mannes, das deutsche Konsulat in der Türkei will aber den kompletten Eintrag. Mein Mann wird wohl bei Ausreise aus der Türkei schwierigkeiten bekommen da die deuteschen Papiere auf den Doppelnamen lauten und der Pass auf den Einzelnamen vor der Hochzeit.
Wir haben also wieder einen neuen Anwalt eingeschaltet und mit dem besprochen das er OHNE Ausreise seine AE hier bekommen soll, er hat also den Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt und meinte noch vorher das ist überhaupt kein Problem durch die Ehe und das Kind hat er einen Anspruch auf die AE nach §25, alles schön und gut, wir also fleißig unsere 500 Euro Anwaltskosten bezahlt und nun plötzlich redet der ganz anders, jetzt soll mein Mann doch das Visaverfahren nachholen....... Lippen versiegelt
Heute kam wieder ein schreiben von Ihm, mein Mann solle einen Antrag in der Türkei bei Gericht auf Eintragung des Doppelnamen stellen und nach Ablehnung des Gerichtes können wir weiter sehen, das könnte 3 Jahre dauern.....

Jetzt sagt ihr mir mal ist das rechtens? Haben wir wieder den falschen Anwalt erwischt? Warum bekommt er keine AE?
Wir wissen nicht mehr weiter und fühlen uns nur noch ver......
WAS KÖNNEN WIR MACHEN?????

Um Rat von Euch Experten wären wir sehr sehr sehr dankbar damit wir endlich mal in Ruhe leben können und nicht immer mit neuen schlechten Nachrichten und hinhaltetaktiken überrollt werden.
Wir wollen keine Ausreise, wir wollen hier die AE erhalten.
Mein Mann meinte schon er würde jetzt eine Klage beim Verwaltungsgericht anstreben, nur ich habe Angst das die auch entscheiden das er raus muss und er hier für Jahre erstmal nur mit der Duldung leben muss.

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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.05.2009 um 12:09:08
 
Hallo sandy!
sandy33 schrieb am 30.05.2009 um 11:00:20:
WAS KÖNNEN WIR MACHEN?????

Ich hatte hier schon mal aufgeschrieben, wie ich verfahren würde.

tapir schrieb am 20.05.2009 um 15:48:05:
Wurde schon (durch den Betroffenen oder Anwalt) bei der ABH ein Antrag auf Ausweisersatzpapiere mit dieser Begründung gestellt? 


Habt Ihr diese Anregung aufgegriffen?
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sandy33
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Antwort #2 - 30.05.2009 um 13:18:30
 
Hallo tapir,
unser Anwalt meinte das würde nichts bringen, er hat ja noch einen Pass und der ist noch bis Oktober gültig.
Außerdem meinte er es wäre ja nicht schlimm in Deutschland mit dem Pass wo sein alter Name drinnen steht und dem Doppelnamen in der Duldung herumzulaufen, er solle immer die Heiratsurkunde beiführen.
Außerdem haben wir von der ABH bis heute keine neue Duldung mit dem Doppelnamen bekommen, es läuft also alles noch bei alten wie vor der Hochzeit.

Wie komme ich an diesen Passersatz und was würde er uns genau bringen?

Die ABH verlangt immer neue Unterlagen von uns und wir wissen langsam nicht mehr wie wir das alles richtig besorgen können, wir haben schließlich nicht die große Ahnung von den ganzen § und müssen uns auf die worte des Anwaltes verlassen und hoffen das er für uns arbeitet und nicht gegen uns. Nur mittlerweile Glaube ich er arbeitet gegen uns und darum brauchen wir hilfe und genaue Erklärungen was wir machen sollen.
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sandy33
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Antwort #3 - 30.05.2009 um 13:21:58
 
Ich habe mich im ersten Beitrag vertan, es wurde nicht § 25 beantragt sondern § 28 Nr. 1.


Mein Mann war gestern nochmal beim Türkischen Kosnulat und wollte eine schriftliche Stellungnahme haben, wo heraus vorgeht das keine
Eintragungen wegen dem Doppelnamen vorgenommen werden. Leider mal wieder erfolglos, die meinten das die ABH ein Schreiben aufsetzten soll in der eine Begründung der Ablehnung angefordert wird, danach würde man etwas schriftliches rausgeben.

Eben kam wieder ein Schreiben der ABH in der Bestätigt wird das mein Mann kein Asyl beantragt hat sondern eine Duldung besitzt, das Hilft uns aber auch nicht weiter, damit bekommt er auch nichts schriftliches beim Konsulat.
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« Zuletzt geändert: 30.05.2009 um 15:53:39 von Daddy » 
Grund: Folgepost eingefügt... bitte nutzt die 15 Minuten. 
 
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tapir
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Antwort #4 - 30.05.2009 um 20:46:05
 
Wenn er noch einen gültigen Pass hat, gibt es natürlich keinen Ausweisersatz. Der Ausweisersatz ist für Leute, die keinen (gültigen) Pass haben.

Er hat einen gültigen Pass und will eine AE nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Wegen § 39 Nr. 5 AufenthV muss das Visumverfahren nicht nachgeholt werden. Es gibt hier auch kein Ermessen der Behörde. Gibt es einen Versagungsbescheid der Behörde, durch den Euer Antrag abgelehnt wurde, so etwa

Ihren Antrag vom XX.XX. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung lehne ich ab. Begründung (blablabla)


Was steht da drin? Wenn möglich im Wortlaut zitieren.
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Antwort #5 - 30.05.2009 um 21:08:01
 
Sowas haben wir nicht bekommen, der Anwalt hat das nur zu uns gesagt, er hat lange mit der ABH telefoniert, schriftlich ist da überhaupt nichts gekommen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 31.05.2009 um 00:15:08
 
Ich verstehe das nicht.
Entweder es wurde ein Antrag gestellt. Dann ist dieser zu bescheiden, und zwar schriftlich (§ 77 Abs. 1 AufenthG).
Oder es wurde kein Antrag gestellt, sondern informell mit der ABH gesprochen. Angesichts der Tatsache, dass ein Versagungsbescheid (vor Durchführung des Widerspruchsverfahrens) nicht mal kostenpflichtig ist, nicht nachvollziehbar, warum man sich nicht die Gründe, warum angeblich eine AE nicht soll erteilt werden können, schriftlich geben lassen soll. Dann kann man immer noch gründlich prüfen.

Im Ausnahme-/Einzelfall kann es dennoch aus irgendwelchen Gründen taktisch richtig sein, nicht auf einen schriftlichen Versagungsbescheid zu bestehen. Ich kann auch nicht ausschließen, dass es dafür bei Euch Gründe gibt. Ersichtlich ist bis jetzt jedenfalls nichts in der Richtung.

Vielleicht fragst Du den Anwalt mal, warum ein Antrag unter Hinweis auf § 39 Nr. 5 AufenthV gar nicht erst gestellt wurde, bzw. warum konkret die Behörde diesen meint, ablehnen zu sollen und ob der Anwalt dieser Auffassung folgt.

Ob der Anwalt der "falsche" ist, lässt sich aus der Ferne sehr schwer beurteilen. Bei den Anwälten, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Asyl- und Ausländerrecht des Deutschen Anwaltvereins sind, kann jedenfalls in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese mit dem Ausländerrecht besonders vertraut sind.
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Antwort #7 - 31.05.2009 um 09:50:27
 
Hallo tapir,
vielen Dank das Du dich für unseren Fall intressierst.
Ich werde dir jetzt mal einige Abschnitte des Schriftverkehrs mit unserem Anwalt mitteilen (wort wörtlich)
Nach dem wir den AE beantragt haben und der Anwalt mit der ABH telefoniert hat haben wir folgendes Schreiben vom Anwalt bekommen:

Die Promlematik liegt bei Ihnen in der strafrechtlichen Verurteilung, die noch im Bundeszentragregister eingetragen ist und damit einen Ausschlussgrund darstellt. Dies hat zur folge, dass Ihnen zwar die AE dvhon wegen des Kindes nicht verweigert werden könnte, führt aber gleichzeitig dazu, dass Ihnen kein unbedingter Anspruch zusteht, sondern die ABH ein ermessen bei der Entscheidung eingeräumt ist.

In allen üblichen Fällen, wenn also kein Ausweisungsgrund vorliegt, muss die Ausländerbehörde dem Ehegatten eines Deutschen sowie dem Elternteil eines Deutschen die AE in der BRD erteilen. Steht der ABH ein Ermessen zu, wie im vorliegenden Fall, kann sie auf der Einhaltung der Visavorschriften bestehen.

Wir sind dann übereingekommen, da Sie auf keinen Fall so kurzfristig die Änderung im Familienregister in der Türkei herbeiführen können, dass das Visum nicht im Juli beantragt wird, sondern ggf. zu einem späteren Zeitpunkt. Die Duldung wird ohne Probleme verlängert. Allerdings müssten Sie in der Zwischenzeit versuchen, die Änderung im Familienregister herbeizuführen, damit Ihnen ein Nationalpass mit den korrekten Personalien ausgestellt werden kann. In dem Zusammenhang äußerte Herr H. das die Wahl des Ehenamens nicht sehr geschickt gewesen ist. Andererseits sieht er natürlich dass Sie ja kein Jursit sind, die Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden also nicht vorhersehbar waren.
Sie sollten also jetzt einen Verwanten in der Türkei beauftragen, der sich mit einem RA in Verbindung setzten müsste. Dieser könnte dann mit einer Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde die erforderlichen Anträge beim Standesamt stellen.
Sollte sich dann nach einiger Zeit herausstellen dass eine Eintragung im Familienregister nicht möglich ist, so müsste der RA hierüber eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Diese Entscheidung würden wir dann dem ABH vorlegen. Bei einer solchen Sachlage würde Herr H. nicht auf der Einhaltung der Visaforschriften bestehen.

Wir sind dann übereingekommen das der Antrag auf Erteilung der AE zunächst ruht, bis das Verfahren bezgl. der Eintragung im Familienregister zu Ende geführt ist.


Gestern kam die Bescheinigung für das türkische Konsulat und ein Schreiben des RA wo das da heiß:

Es ist nun denkbar, dass der türkische Standesbeamte die Eintragung ohne weiteres vornimmt, weil er das Problem der unterschiedlichen Namensführung kennt.
Da aber sowohl aus der Heiratsurkunde wie auch aus der Bescheinigung der ABH eindeutig hervorgeht, dass Sie in Deutschland unter dem Namen K.-W. eingetragen sind, kann es natürlich passieren, dass der Standesbeamte die Eintragung wegen der unterschiedlichen Namensführung verweigert. Hierüber werden Sie vom türkischen Konsulat eine Bestätigung bekommen. ( haben wir schon drei Mal versucht und nichts bekommen ).

Er danach würde die ABH darauf bestehen, dass Sie zusätzlich noch vor Ort einen RA einschalten und den Eintragungsantrag über diesen stellen. Ich gehe nicht davon aus das die ABH weitere Schritte von Ihnen verlangt, wenn das Zivilgericht in der Türkei den Antrag ablehnt.

So nun habe ich das wichtigste hier aufgelistet und hoffe das mir jemand helfen kann, eine Klage in der Türkei würde Jahre dauern und das wollen wir natürlich nicht. Daher wollen wir wissen ob es Sinn macht jetzt hier zu klagen.
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Antwort #8 - 31.05.2009 um 11:36:14
 
sandy33 schrieb am 31.05.2009 um 09:50:27:
Daher wollen wir wissen ob es Sinn macht jetzt hier zu klagen.  


Die Erfolgsaussichten wären m.E. ungewiss, da sich eine Reihe von nicht ganz einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragen stellen, die von hier aus nicht verbindlich beantwortet werden können.

- So könntet Ihr argumentieren, dass durch die Aufhebung der Einreisesperre der Ausweisungsgrund "verbraucht" wurde und nicht mehr gegen Deinen Mann verwendet werden kann. In diesem Fall hätte Dein Mann einen ermessensunabhängigen Anspruch, so dass wegen § 39 Nr. 5 AufenthV eine AE ohne Verweisung auf das Visumverfahren verlangt werden könnte (aber auch hier gehen die Meinungen etwas auseinander, ob die Vorschrift eigentlich anwendbar ist, wenn "nur" zur Herstellung der Familieneinheit geduldet wird).

- Geht man davon aus, dass § 39 Nr. 5 AufenthV nicht erfüllt ist, wäre jedenfalls vorstellbar, dass es angesichts des doch noch sehr kleinen Kindes und der unabsehbaren Verfahrensdauer in der Türkei "auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen" (§ 5 Abs. 2 Var. 2 AufenthG). Dann hätte die ABH nach dem Wortlaut der Vorschrift immer noch Ermessen, doch kann dies auch auf Null reduziert sein, so dass letztlich doch ein Anspruch bestünde.

- Wenn Ihr das Prozessrisiko scheut, könnte unter Hinweis auf einen möglichen Prozess bei der ABH als "Kompromiss" eine AE nach § 25 Abs. 5 angeregt werden, wobei kleinere ABHen diese m.E. eigentlich nicht wünschenswerte Notlösung weniger häufig anwenden als größere. Dies hätte möglicherweise größere Aussicht auf Erfolg, wenn eine negative Entscheidung des türkischen Zivilstandsbeamten vorliegt und dann geklagt werden müsste.

Änderung:
Ach ja, ich sollte noch hinzufügen, dass man natürlich "konservativ" am besten fährt, wenn man so verfährt wie der Anwalt. Wenn man mit dem Prozess keinen Erfolgt hat, gibt's am Ende womöglich nicht mal mehr eine Duldung... Und, um es ganz klar zu machen: Dieses Berichtigungsverfahren in der Türkei muss auf jeden Fall angestrengt werden. Ist nämlich der alte Pass abgelaufen und wird kein neuer Pass ausgestellt, dann fehlt eine weitere Voraussetzung für die AE-Erteilung.

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« Zuletzt geändert: 31.05.2009 um 11:47:09 von tapir »  

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Antwort #9 - 31.05.2009 um 12:13:15
 
Wir werden morgen mit dem Anwalt in der Türkei wieder kontakt aufnehmen und ihn bitten mit der Heiratsurkunde zum Amt zu gehen und dort die Heirat eintragen zu lassen, dies wird mal wieder wegen dem Doppelnamen nicht möglich sein, wir werden ihn bitten dieses von der Behörde bestätigen zu lassen das der Eintrag nicht möglich ist und dieses dann der ABH vorlegen. Ich hoffe die reagieren dann mal oder können die von uns verlagen einen Prozess in der Türkei zu führen der sich über Jahre hinziehen kann und schon von vornherein klar ist das er nicht klappt.
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Antwort #10 - 04.06.2009 um 08:53:26
 
Guten morgen,
wir haben also Kontakt mit dem türkischen Anwalt aufgenommen, dieser ist mit der Heiratsurkunde zum Amt gegangen und wollte die Ehe dort Eintragen lassen, aber mal wieder ohne Erfolg.
Er hat uns das jetzt schriftlich gegeben und wir haben es übersetzten lassen und dem Anwalt eingereicht. Der erst Spruch der kam: Das wird der ABH immer noch nicht reichen die wollen das wir Klage einreichen, aber das wird in der Türkei nicht angenommen.
Jetzt habe ich das Auswärtige Amt eingeschaltet und denen die Situation geschildert und muss sagen das man und dort Helfen will, ich musste sämtlich Unterlagen einreichen und die werden jetzt vom Auswärtigen Amt ( Konsularabteilung ) offiziell dem Türkischen Außenministerium vorgelegt mit der Bitte um Prüfung, dauert zwar wieder 3-6 Monate aber ich hoffe die können uns jetzt mal helfen. Ich frage mich manchmal nur warum wir einen Anwalt haben der noch Geld bekommt und wir uns doch selber um alles kümmern müssen und dan noch blöde Sprüche bekommen. Mein Mann war letzte Woche wieder beim türkischen Konsulat nachdem unser Anwalt steif und fest behauptet hat die MÜSSEN ihm schriftlich die Ablehnung der Eheeintragung geben, von wegen die haben Ihm einen Zettel wie beim Arzt gegeben das er im Konsulat war, zu mehr weigern die sich. Es ist alles so schwer und so langwierig.
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