Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
abschiebung wegen inhaftierung (Gelesen: 5.960 mal)
Themen Beschreibung: ausweisung, gibt es sonderregelungen?
is_e_la
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag abschiebung wegen inhaftierung
29.05.2009 um 10:31:08
 
Hallo an alle.
ich bin neu hier.

und sicher wie all die anderen hat man zu Anfang gleich fragen, anderseits würde ich mir keine Hilfe suchen.

meine frage ist: mein Lebensgefährte sitzt in Haft er hat 4 1/2 Jahre bekommen
als ich ich letztes Jahr mit der ausländerbehörde Tel hatte wurde mir gesagt so lange der Kontakt zu ihm besteht ist eine Ausweisung nicht möglich. Heute kann sich der Beamte nicht mehr an unser Gespräch erinnern. (schon klar)
mein Lebensgefährte hat die serbische Staatsangehörigkeit und wir haben einen gemeinsamen Sohn der jetzt 2 1/2 Jahre ist, ich besuche ihn regelmäßig aber der kleine ist immer mal mit also etwa zwei mal im Monat nehme ich ihn mit.

wie ist das eigentlich rechtlich?
darf er abgeschoben werden?
oder gibt es da Sonderregelung?

ich danke euch schon mal im voraus für eure Hilfe

lg louisa
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #1 - 29.05.2009 um 10:52:36
 
is_e_la schrieb am 29.05.2009 um 10:31:08:
meine frage ist: mein Lebensgefährte sitzt in Haft er hat 4 1/2 Jahre bekommen
wie ist das eigentlich rechtlich?
darf er abgeschoben werden?
oder gibt es da Sonderregelung?

§ 53 Zwingende Ausweisung

Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,




Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
is_e_la
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #2 - 29.05.2009 um 11:01:36
 
habe ich es nu richtig aufgefasst? keine sonderregelung, sondern bereit machen zum abmarsch in die abschiebung unentschlossen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #3 - 29.05.2009 um 11:08:51
 
is_e_la schrieb am 29.05.2009 um 10:31:08:
oder gibt es da Sonderregelung?


Ggf. ja, es wäre einzelfallbezogen zu prüfen, ob bzw. inwieweit die für ihn anwendbar wäre - ich zitiere § 56 AufenthG:

Zitat:
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz


(1) Ein Ausländer, der

   1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

   1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

   2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

   3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

   4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

   5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,

genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.


Diese Vorschrift zeigt aber auch, dass selbst für den Fall, dass Dein Lebensgefährte mit Euch in familiärer Lebensgemeinschaft, für die es aber eine aufenthaltrechtlich vorhandene Zweckbestimmung gegeben haben muss (z.B. Personensorgerecht über das deutsche Kind und auch tatsächliche Ausübung der Personensorge in familiärer Gemeinschaft!), gelebt hat, nur als Ausnahme von der Regel die Chance gäbe, nicht ausgewiesen und abgeschoben zu werden.

Ob diese Chance besteht (wenn denn die Grundbedingung: familiäre Lebensgemeinschaft im beschriebenen Sinne gegeben ist), wäre einzelfallbezogen ggf. mit juristischer Hilfe zu klären.

Eine Prognose hier aus dem Forum ist angsichts solcher Spezifik unmöglich.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
is_e_la
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #4 - 29.05.2009 um 11:25:33
 
Zitat:
Eine Prognose hier aus dem Forum ist angsichts solcher Spezifik unmöglich.

=schweitzer=


das ist mir schon klar
ich dachte das hier jemand sei der so etwas in etwa schon hinter sich hat.

zusammengelebt haben wir vor seiner inhaftierung ca zwei jahre, was auch nachweisbar währe, und auch die jetzigen besuche werden in der jva festgehalten.

ich wollte hal für mich gern wissen auf was ich mich gefasst machen sollte. wen die haftzeit zu ende geht.

lg louisa
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #5 - 29.05.2009 um 11:34:51
 
is_e_la schrieb am 29.05.2009 um 11:25:33:
ich wollte hal für mich gern wissen auf was ich mich gefasst machen sollte.


Er wird "in der Regel" ausgewiesen werden, wobei , wie ich schon auszudrücken versuchte "einfaches Zusammenleben" dafür nicht ausreichend sein dürfte. Dann wäre die Ausweisung, wie Saxonicus mit seinem Zitat sagen wollte, vielmehr tatsächlich zwingend, ohne wenn und aber.

Ob ein Abweichen von der Regel der Ausweisung bei vorherigem Zusammenleben in familiärer Gemeinschaft, bestehendem und in familiärer Gemeinschaft ausgeübten Sorgerecht, in Frage käme, ist wie schon gesagt, eine ganz einzelfallspezifische Sache - so spezifisch, dass Du hier auch keine verwertbaren Erfahrungsberichte bekommen können wirst. - Die würden Euch letztlich absolut nichts nutzen. - Ehrlich!

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
is_e_la
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #6 - 29.05.2009 um 12:16:03
 
dan bleibt uns nichts weiter über als zu warten und zu hoffen, das es gut ausgeht.

ich wollte vieleicht für mich einfach nur ein wenig sicherheit haben in dieser so schweren situation wie die jetzt ist.

trotz aller dem danke ich euch für schnelle antworten.

lg louisa
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #7 - 29.05.2009 um 13:09:46
 
Da ich mich kürzlich mal mit dem Thema befasst habe ...

schweitzer schrieb am 29.05.2009 um 11:34:51:
bei vorherigem Zusammenleben in familiärer Gemeinschaft, bestehendem und in familiärer Gemeinschaft ausgeübten Sorgerecht


Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht vom tatsächlichen Zusammenleben abhängt und z. B. auch während der Verbüßung einer Strafhaft fortgesetzt werden kann.

Das Gleiche gilt aber auch für die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Vater und seinen Kindern, jedenfalls bei einem Sachverhalt, wie er hier beschrieben wurde (regelmäßige Besuche, Kindsmutter will die Beziehung fortsetzen etc.).

Auf die Schnelle habe ich dazu gefunden:

Verwaltungsgericht Göttingen, 2 A 24/07
"Atyper Sonderfall einer Ausweisung"


Aus der Urteilsbegründung:
"Zudem hat die Beklagte in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass der Kläger zumindest mit seiner am 29. November 2004 geborenen Tochter P. eine familiäre Lebensgemeinschaft führt, die durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG und Artikel 8 EMRK geschützt ist.
[...]
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 (Aktenzeichen 2 BvR 1001/04, DVBl. 2006, 247) ausgeführt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft auch vorliegen könne, wenn eine Hausgemeinschaft nicht bestehe.
[...]
Die damit bestehende familiäre Lebensgemeinschaft wird durch die Verbüßung seiner Haftstrafe nicht unterbrochen. Ebenso wie eine ihrer Natur nach nur vorübergehende unfreiwillige Trennung von Ehegatten durch die Verbüßung einer Strafhaft, wird auch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Kind unabhängig von der konkreten Dauer der durch die Haft bedingten Trennung grundsätzlich nicht beendet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kontakt zwischen dem Elternteil und seinem Kind aufgrund der erzwungenen Unterbrechung in einer Form abreißt, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nach Beendigung der Strafhaft wieder gelebt werden könnte. Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Der Kläger hat die Absicht nach Verbüßung der Strafhaft mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind wieder zusammen zu leben. Dies entspricht dem Wunsch der Kindesmutter. Regelmäßige Besuche seiner Lebensgefährtin und seines Kindes in der Strafhaft finden statt."

P.S.: Allerdings hat Schweitzer recht, dass viel davon abhängen dürfte, ob der Kindsvater auch am Sorgerecht beteiligt ist. Ein Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht könnte man, falls noch nicht geschehen, aber auch jetzt noch abgeben, und ein solche Erklärung zum jetzigen Zeitpunkt wäre ein weiteres Indiz für das Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ...
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 29.05.2009 um 13:21:08 von Eduard »  
 
IP gespeichert
 
is_e_la
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #8 - 29.05.2009 um 13:21:21
 
Das ist doch mal ein klarer funken der hoffnung!!!
ich bin dir sehr dankbar Eduard dafür

lg louisa
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #9 - 29.05.2009 um 13:25:47
 
Eduard schrieb am 29.05.2009 um 13:09:46:
Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht vom tatsächlichen Zusammenleben abhängt und z. B. auch während der Verbüßung einer Strafhaft fortgesetzt werden kann. Das Gleiche gilt aber auch für die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Vater und seinen Kinder, jedenfalls bei einem Sachverhalt, wie er hier beschrieben wurde


Das habe ich auch nicht bestritten - nur muss eben vor der Strafhaft eine wirkliche Lebensgemeinschaft bestanden haben und gelebt worden sein und das war aus dem Ausgangspost nicht ersichtlich.

Für die ausländerrechtliche Bewertung habe ich mich an den Kontext des § 28 AufenthG gehalten, dort ist von (Fortbestehen) einer familiären Lebensgemeinschaft die Rede, ebenso dann in dem § 56 zum besonderen Ausweisungsschutz.

Ich hatte mit meinen Hinweisen gar nicht so sehr auf die jetzt durch die Strafhaft eingetretene Situation abstellen wollen - diesbezüglich stimme ich deinen Anmerkungen voll zu, Eduard, sondern darauf, dass VOR Antritt der Strafhaft die von mir beschriebene Ausgangssituation gegeben gewesen sein muss, damit überhaupt eine Anwendung von § 56 eröffnet ist.

Dazu auch die VAH - BMI:

Zitat:
Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 erstreckt sich auf die mit einem
deutschen Familienangehörigen in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft
(vgl. § 27 Abs. 1 und 2) lebenden Ausländer. Es kommt weder auf den Aufenthaltsstatus
des Ausländers an noch ist darauf abzustellen, wie die Lebensgemeinschaft hergestellt
worden ist. Zu den Familienangehörigen eines Deutschen zählen nicht die Verwandten seines
ausländischen Ehegatten, auch wenn sie in seinem Haushalt aufgenommen sind.
Hinsichtlich des Bestehens einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft
inhaftierter Ausländer wird auf die Ausführungen in Nummer 56.1.3 bezüglich des
Bestehens einer ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft hingewiesen.

Der Ausweisungsschutz erstreckt sich im Regelfall nur auf Ausländer, die schon einmal
- wenn auch unterbrochen etwa durch Haft - in dieser Lebensgemeinschaft gelebt haben.
Die Ausweisung muss daher in eine bereits bestehende familiäre oder lebenspartnerschaftliche
Lebensgemeinschaft eingreifen.
Der Schutzgrund entfällt nicht, wenn sich der Auslä nder
gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen strafbar gemacht hat.


56.1.3 § 56 Abs. 1 Nr. 3 setzt neben dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis das rechtliche und tatsächliche
Bestehen einer ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft mit
einem der in Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift genannten Ausländer voraus. Befindet sich
der Ausländer in Haft, ist darauf abzustellen, ob die eheliche oder lebenspartnerschaftliche
Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass diese Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung
fortgesetzt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung (z.B. Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids).


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #10 - 29.05.2009 um 13:32:08
 
is_e_la schrieb am 29.05.2009 um 12:16:03:
bleibt uns nichts weiter über als zu warten


Naja, es gibt einiges, was man jetzt schon tun könnte. Zum einen - falls noch nicht gemacht - die Sorgerechtserklärung, zum anderen sollte Dein Lebensgefährte in der Haft alles tun, um seine Sozialprognose zu verbessern: gute Führung, u. U. an seiner Aus- und Weiterbildung arbeiten etc. Wenn damit zu rechnen ist, dass er nach seiner Entlassung wieder neue Straftaten begehen könnte, wird die ABH wahrscheinlich keine Ausnahme machen.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #11 - 29.05.2009 um 13:43:03
 
Ich denke auch dass wir hier nicht weiterhelfen können, viel zu spezifisch, viel zu wenig Fakten, viel zu viele Möglichkeiten.

Ist schon vorgekommen dass in solchen Fällen die betroffenen abgeschoben worden sind, mit guten Begründungen (zB. Gefahr für die Öffentlichkeit im Falle von BTMG Verstoss), das Gegenteil ist auch schon passiert, auch mit guten Begründungen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
is_e_la
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #12 - 29.05.2009 um 14:32:54
 
ne das haben wir wirklich noch nicht getan Zitat:
Sorgerechtserklärung

Ist das dringend notwändig?
aber in der haft so weit ich weiß hat er keine probleme, der ist auch in ener vatergrupe, das hat mir heute der pastor telefonisch mitgeteilt.
wir nehmen ständig an vater kind besuchen teil wir haben ja vier kindr nur eines davon ist ein gemeinsammes kind.
wegen einer schulbildung gibt es lediglich probleme da sehr wenig plätze zu verfugung stehen.

Zitat:
viel zu wenig Fakten
welche fakten braucht man den noch?
also mit BTM hat er absolut nichts am hut, ist auch nicht deshalb verurteilt worden.

lg louisa
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #13 - 29.05.2009 um 14:43:04
 
is_e_la schrieb am 29.05.2009 um 14:32:54:
welche fakten braucht man den noch?

Alle die Fakten die der Anwalt, die ABH und der Richter hat Zwinkernd

Und selbst kann der Anwalt/die ABH/der Richter immer noch anderer Meinung sein als wir hier auf i4a.

Kann an dieser Stelle nur zu einem Anwalt raten.

Nachtrag: EIn Anwalt macht imho nur Sinn, wenn die ABH ärger macht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: abschiebung wegen inhaftierung
Antwort #14 - 29.05.2009 um 14:49:39
 
schweitzer schrieb am 29.05.2009 um 13:25:47:
Ich hatte mit meinen Hinweisen gar nicht so sehr auf die jetzt durch die Strafhaft eingetretene Situation abstellen wollen - diesbezüglich stimme ich deinen Anmerkungen voll zu, Eduard, sondern darauf, dass VOR Antritt der Strafhaft die von mir beschriebene Ausgangssituation gegeben gewesen sein muss, damit überhaupt eine Anwendung von § 56 eröffnet ist. 


Hmm. Für die eheliche Lebensgemeinschaft mag das gelten - weil man in der Strafhaft schwer eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen kann. Anders dagegen bei der familären Lebensgemeinschaft mit einem Kind - hier würde ich argumentieren, dass auch dann eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, wenn das Kind erst nach Beginn der Strafhaft geboren wurde, sofern der Kindsvater im Bewußtsein und Gefühlsleben des Kindes den Platz einnimmt, den ein Vater dort normalerweise hat (z. B. man frage einfach den 2-Jährigen "wer ist Dein Pappa?"), und sofern ein "normales" Zusammenleben nach der Strafhaft zu erwarten ist. (Vergleiche  etwa Väter, die zur Zeit der Geburt und lange danach im Krieg oder auf hoher See sind.)

(Übrigens frage ich mich beim Lesen des Satzes
Zitat:
Der Ausweisungsschutz erstreckt sich im Regelfall nur auf Ausländer, die schon einmal - wenn auch unterbrochen etwa durch Haft - in dieser Lebensgemeinschaft gelebt haben.

ob der Autor dieser Passage sich bewußt ist, dass Haft eine Lebensgemeinschaft gerade nicht unterbricht. Es scheint so, als ob der Autor einen Begriff von "Lebensgemeinschaft" im Kopf hatte, der zwar dem "gesunden Volksempfinden" entspricht, nämlich das Zusammenleben in einer Wohnung, aber nicht der Rechtsprechung.)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema