Da ich mich kürzlich mal mit dem Thema befasst habe ...
schweitzer schrieb am 29.05.2009 um 11:34:51:bei vorherigem Zusammenleben in familiärer Gemeinschaft, bestehendem und in familiärer Gemeinschaft ausgeübten Sorgerecht
Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht vom tatsächlichen Zusammenleben abhängt und z. B. auch während der Verbüßung einer Strafhaft fortgesetzt werden kann.
Das Gleiche gilt aber auch für die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Vater und seinen Kindern, jedenfalls bei einem Sachverhalt, wie er hier beschrieben wurde (regelmäßige Besuche, Kindsmutter will die Beziehung fortsetzen etc.).
Auf die Schnelle habe ich dazu gefunden:
Verwaltungsgericht Göttingen, 2 A 24/07
"Atyper Sonderfall einer Ausweisung"
Aus der Urteilsbegründung:
"Zudem hat die Beklagte in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass der Kläger zumindest mit seiner am 29. November 2004 geborenen Tochter P. eine familiäre Lebensgemeinschaft führt, die durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1
GG und Artikel 8 EMRK geschützt ist.
[...]
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 (Aktenzeichen 2 BvR 1001/04, DVBl. 2006, 247) ausgeführt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft auch vorliegen könne, wenn eine Hausgemeinschaft nicht bestehe.
[...]
Die damit bestehende familiäre Lebensgemeinschaft wird durch die Verbüßung seiner Haftstrafe nicht unterbrochen. Ebenso wie eine ihrer Natur nach nur vorübergehende unfreiwillige Trennung von Ehegatten durch die Verbüßung einer Strafhaft, wird auch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Kind unabhängig von der konkreten Dauer der durch die Haft bedingten Trennung grundsätzlich nicht beendet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kontakt zwischen dem Elternteil und seinem Kind aufgrund der erzwungenen Unterbrechung in einer Form abreißt, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nach Beendigung der Strafhaft wieder gelebt werden könnte. Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Der Kläger hat die Absicht nach Verbüßung der Strafhaft mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind wieder zusammen zu leben. Dies entspricht dem Wunsch der Kindesmutter. Regelmäßige Besuche seiner Lebensgefährtin und seines Kindes in der Strafhaft finden statt."
P.S.: Allerdings hat Schweitzer recht, dass viel davon abhängen dürfte, ob der Kindsvater auch am Sorgerecht beteiligt ist. Ein Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht könnte man, falls noch nicht geschehen, aber auch jetzt noch abgeben, und ein solche Erklärung zum jetzigen Zeitpunkt wäre ein weiteres Indiz für das Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ...