C_Devil schrieb am 23.05.2009 um 23:26:06:Welche er aber erst bekommen kann, wenn er mindestens 3 Monate in Deutschland angemeldet ist s. § 284 Abs. 4 SGB III - DA 4.1.413.
Sorry dass ich dir mal wieder widersprechen muss, aber auch diese
Praxis der Agentur ist m.E. klar
europarechtswidrig. Zwar muss ein rechtmäßiger Wohnsitz in Deutschland bestehen. Dieser besteht aber sofort ab Wohnsitznahme in Deutschland, die z.B. zum Zweck der Arbeitsuche zulässig ist (Anmeldung Meldestelle und Arbeitsuchend-Meldung bei der Arbeitsagentur!), und nicht erst nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist.
Ein dreimonatiges Arbeitsverbot nach erfolgter Wohnsitznahme für neue Unionsbürger verstößt m.E. gegen EU-Recht. Neue Unionsbürger dürfen beim Arbeitsmarktzugang nicht schlechter gestellt werden als Drittstaater. Für die gilt ein absolutes Arbeitsverbot nur bei Asylantrag oder Duldung. Und
§ 34 BeschV schafft für Angehörige bestimmter Staaten (USA, Japan, Israel, ...) einen generellen nachrangigen Arbeitsmarktzugang für alle Berufs- und Tätigkeitsbereiche. Gegenüber den dort genannten Drittstaatsangehörigen dürfen neue Unionsbürger nicht benachteiligt werden.
Siehe dazu auch HK AuslR § 284 SGB III Rn 24 sowie den 6. Bericht der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, C IV 2.
Im übrigen kann aber
auch nach Auffassung der Agentur innerhalb der ersten 3 Monate eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn entweder ein Tatbestand nach der
BeschV vorliegt, oder wenn eine qualifizierte (eine
Berufsausbildung voraussetzende) Tätigkeit i.S.v. § 39 Abs. 6
AufenthG aufgenommen wird.
Sorry für den Fragesteller, ich hab diese komplizierten Gesetze nicht gemacht, und es sprengt den Rahmen hier die
BeschV näher zu erläutern. An der von Reinhard erwähnten "Vorrangprüfung" ändert all dies leider nichts (abgesehen von den wenigen in der
BeschV genannten Ausnahmen).
Siehe dazu aber den genannten Beitrag von Frau Frings...
gc