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Arbeiten in Deutschland (Gelesen: 2.810 mal)
Themen Beschreibung: mit rumänischer Staatsangehörigkeit
Pulmoll_von_Taal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.05.2009 um 19:34:25
 
Hallo Zusammen,

ich habe da ne Frage.

Ich habe einen Verwandten aus Rumänien zu Gast bei mir. Jetzt würde er gerne etwas länger bleiben und arbeiten.

Was für Möglichkeiten gibt es da?
Was braucht er dafür um hier zu arbeiten?

Da er noch nicht so gut Deutsch spricht, ist die Auswahl der Arbeit begrenzt, die er machen könnte.


Schon mal vielen Dank für Eure Antworten!

Gruß
Pulmoll_von_Taal
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reinhard
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Antwort #1 - 23.05.2009 um 19:55:35
 
Zum Arbeiten braucht er eine Arbeitserlaubnis.

1. er muss eine Arbeitsstelle finden.
2. Er muss eine Erlaubnis beantragen, gleichzeitig muss der zukünftige Arbeitgeber ein Formular ausfüllen, in dem die Arbeit, der Lohn und die Arbeitszeiten stehen. Der Arbeitgeber muss einverstanden sein, auch jemand anderes vermittelt zu bekommen.
3. Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag. Wenn sie andere vermitteln kann, tut sie das. Die Antwort kommt nach ca. sechs Wochen.
4. Dein Verwandter darf mit dem Arbeiten erst anfangen, wenn die schriftliche Erlaubnis da ist.

Eine Chance hat Dein Verwandter nur, wenn es in seinem Beruf hier keine Arbeitslosen gibt. Ihr konnt auch vorher zur Arbeitsagentur gehen und fragen, in welchen Berufen es Chancen gibt.
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C_Devil
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Antwort #2 - 23.05.2009 um 23:26:06
 
reinhard schrieb am 23.05.2009 um 19:55:35:
Zum Arbeiten braucht er eine Arbeitserlaubnis.

Welche er aber erst bekommen kann, wenn er mindestens 3 Monate in Deutschland angemeldet ist s. § 284 Abs. 4 SGB III - DA 4.1.413.

Als Nachweis dient entweder die Freizügigkeitsbescheinigung oder die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.


Gruß
C_Devil
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 23.05.2009 um 23:32:29
 
zu ergänzen wäre:

"Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterliegt keinen Einschränkungen. Sie erfordert lediglich die berufsrechtlichen, ordnungsrechtlichen und steuerrechtlichen Genehmigungen bzw. Anmeldung nach den nationalen Vorschriften. Weitergehende Anforderungen dürfen nicht gestellt werden."

Mehr dazu und zum Anspruch auf eine Arbeitsgenehmigung EU für eine nichtselbständige Tätigkeit steht im Beitrag von Prof. Dorothee Frings, Zugänge zur Erwerbstätigkeit für Neu-Unionsbürger
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Frings_Arbeit_neue_Unionsbuerger.pd...

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 24.05.2009 um 00:27:07
 
C_Devil schrieb am 23.05.2009 um 23:26:06:
Welche er aber erst bekommen kann, wenn er mindestens 3 Monate in Deutschland angemeldet ist s. § 284 Abs. 4 SGB III - DA 4.1.413.


Sorry dass ich dir mal wieder widersprechen muss, aber auch diese Praxis der Agentur ist m.E. klar europarechtswidrig. Zwar muss ein rechtmäßiger Wohnsitz in Deutschland bestehen. Dieser besteht aber sofort ab Wohnsitznahme in Deutschland, die z.B. zum Zweck der Arbeitsuche zulässig ist (Anmeldung Meldestelle und Arbeitsuchend-Meldung bei der Arbeitsagentur!), und nicht erst nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist.

Ein dreimonatiges Arbeitsverbot nach erfolgter Wohnsitznahme für neue Unionsbürger verstößt m.E. gegen EU-Recht. Neue Unionsbürger dürfen beim Arbeitsmarktzugang nicht schlechter gestellt werden als Drittstaater. Für die gilt ein absolutes Arbeitsverbot nur bei Asylantrag oder Duldung. Und § 34 BeschV schafft für Angehörige bestimmter Staaten (USA, Japan, Israel, ...) einen generellen nachrangigen Arbeitsmarktzugang für alle Berufs- und Tätigkeitsbereiche. Gegenüber den dort genannten Drittstaatsangehörigen dürfen neue Unionsbürger nicht benachteiligt werden.

Siehe dazu auch HK AuslR § 284 SGB III Rn 24 sowie den 6. Bericht der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, C IV 2.

Im übrigen kann aber auch nach Auffassung der Agentur innerhalb der ersten 3 Monate eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn entweder ein Tatbestand nach der BeschV vorliegt, oder wenn eine qualifizierte (eine Berufsausbildung voraussetzende)  Tätigkeit i.S.v. § 39 Abs. 6 AufenthG aufgenommen wird.

Sorry für den Fragesteller, ich hab diese komplizierten Gesetze nicht gemacht, und es sprengt den Rahmen hier die BeschV näher zu erläutern. An der von Reinhard erwähnten "Vorrangprüfung" ändert all dies leider nichts (abgesehen von  den wenigen in der BeschV genannten Ausnahmen).

Siehe dazu aber den genannten Beitrag von Frau Frings...

gc
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C_Devil
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Antwort #5 - 26.05.2009 um 12:20:27
 
gc schrieb am 24.05.2009 um 00:27:07:
Im übrigen kann aber auch nach Auffassung der Agentur innerhalb der ersten 3 Monate eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn entweder ein Tatbestand nach der BeschV vorliegt, oder wenn eine qualifizierte (eine Berufsausbildung voraussetzende)Tätigkeit i.S.v. § 39 Abs. 6 AufenthG aufgenommen wird.

@ gc
Danke Dir für die Ergänzung.

gc schrieb am 24.05.2009 um 00:27:07:
Sorry dass ich dir mal wieder widersprechen muss, aber auch diese Praxis der Agentur ist m.E. klar europarechtswidrig.

Diesen Kommentar hatte ich von Dir auch erwartet Zwinkernd

Es ändert aber nichts daran, dass wenn es sich nicht um Fachkräfte im Sinne der von Dir zitierten Vorschriften handelt, eine Arbeitserlaubnis-EU von keiner Agentur innerhalb der ersten 3 Monate erteilt werden wird/darf - auch wenn es wieder mal nur aus den Durchführungsanweisungen hervorgeht.


Gruß
C_Devil
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