Die Information, die du zitiert hast, gilt für Fälle, für die das Aufenthalsgesetz, also das nationale Recht gilt.
Für EU-Bürger in anderen EU-Ländern als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (also für dich: in allen außer Österreich), gilt das europäische Recht. Gemäß dem europäischen Recht haben Familienangehörige (deine Frau) die gleichen Rechte wie der EU-Bürger selbst solange sie zusammen reisen/wohnen.
Maßgebend ist die von Tapir erwähnte Richtlinie 2004/38/EG, die Umsetzung in Deutschland ist im FreizügG/EU zu finden, dort siehst du die Bestimmungen, oder eben in der
Richlinie.
Siehe §5(2)
Zitat:Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
Die erwähnte Verordnung 539/2001 regelt, wer ein Schengenvisum für die Einreise braucht. Dass Brasilianer kein Visum brauchen, kannst du
hier bestätigen.
Also, deine Frau kann ohne weiteres einreisen, weil sie nach 539/2001(Schengen) kein Visum braucht, und sie ist ferner aufgrund eurer Ehe freizügigkeitsberechtigt. Für die Wohnsitznahme steht nirgendwo in der Richtlinie oder dem FreizügG/EU, dass dies nur möglich wäre, wenn die Person mit einem Visum/einem bestimmten Visum nach Deutschland gekommen ist.
(Eine derartige Bestimmung gibt es, mit einigen Ausnahmen für Brasilianer wegen des Notenwechsels, für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach dem nationalen Recht, dem Aufenthaltsgesetz, beantragen. Deshalb wird diese Visumpflicht nur dort erwähnt.)