Hallo duda,
wann Dein Mann das Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuga beantragt, ist seine/Eure Entscheidung. -
Ich gebe aber zu bedenken, dass Du, solange Du nur "Quasi-Deutsche" bist eben noch nicht wirklich Deutsche bist - wie der Visaantrag insoweit behandelt wird, hängt einzig und allein, von den bestehenden FAKTEN ab, nicht von dem, was wahrscheinlich mal sein wird.
So sehr viel leichter, wird die Sache für Euch allerdings nicht dadurch, dass Du die deutsche Staatsanagehörigkeit erwirbst.
Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für die Befristung der
Einreisesperre erfüllt sein müssen, bleibt auf jeden Fall die grundsätzliche Forderung nach dem Nachweis von A1-Sprachkenntnissen für die deutsche Sprache.
Wahrscheinlicher würde hingegen dass, wenn Du die deutsche Staatsangehörigkeit hast, vom Nachweis gesicherten Lebensunterhalts für Euch beide als Voraussetzung für die Visaerteilung abgesehen würde.
Zu beachten wären lediglich diese Ausführungen in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5
Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Bei Vorliegen besonderer
Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere
Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei
Doppelstaatern in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie
neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland
des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates
sprechen.
=schweitzer=