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Einreise mit Aufenthaltskarte von GB/IRL (Gelesen: 3.429 mal)
Mutly
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19.05.2009 um 18:17:15
 
Wer eine in §10 der Richtlinie 2004/38/EU erwähnte Aufenthaltskarte für Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen hat, ist bekanntlich nach §5(2) derselben von der Visumpflicht berfreit, so auch §2(4) FreizügG/EU.

Wie ist es, wenn:

(a) die britische (ggf. irische) Aufenthaltskarte ein loses Blatt ist und sich nicht im Pass befindet, oder

(b) die britische (ggf. irische) Aufenthaltskarte sich in einem abgelaufenen Pass befindet aber noch gültig ist, und der Inhaber sowhl den abgelaufenen als auch den neuen Pass mit sich führt?

Dem Wortlaut der Richtlinie und dem FreizügG/EU nach müssten die erwähnten Fälle kein Problem sein. Ist es in der Praxis bei Schengeneinreise in Deutschland so?

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Daddy
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Antwort #1 - 19.05.2009 um 18:27:04
 
Mutly schrieb am 19.05.2009 um 18:17:15:
(a) die britische (ggf. irische) Aufenthaltskarte ein loses Blatt ist und sich nicht im Pass befindet, oder

Sollte unproblematisch sein... viele Schengenländer haben das Wort "Aufenthaltskarte" wortwörtlich genommen und diese Form gewählt...

Mutly schrieb am 19.05.2009 um 18:17:15:
(b) die britische (ggf. irische) Aufenthaltskarte sich in einem abgelaufenen Pass befindet aber noch gültig ist, und der Inhaber sowhl den abgelaufenen als auch den neuen Pass mit sich führt?

Sollte ebenfalls unproblematisch sein, da die geforderten Voraussetzungen (Pass und Aufenthaltskarte) erfüllt sind...

Alles gilt selbstredend nur, wenn das abgeleitete Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen wird, also der Stammberechtigte begleitet oder ihm nachgereist wird.

Daddy
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Mutly
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Antwort #2 - 19.05.2009 um 18:30:06
 
Daddy schrieb am 19.05.2009 um 18:27:04:
viele Schengenländer haben das Wort "Aufenthaltskarte" wortwörtlich genommen und diese Form gewählt


Danke Daddy. In Einzelfällen stellt GB die Aufenthaltskarte als A4-Blatt aus. Das ist dann auch unproblematisch?
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Daddy
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Antwort #3 - 19.05.2009 um 18:35:56
 
Mutly schrieb am 19.05.2009 um 18:30:06:
Das ist dann auch unproblematisch?

Es kommt doch letztendlich auf den Inhalt an... die Form wird durch die 2004/38 nicht vorgegeben. Was ich mir vorstellen kann ist, dass die Überprüfung dann ggf. etwas länger dauert... und wenn es Unklarheiten gibt, das Recht als solches besteht ja auch ohne Aufenthaltskarte fort, zur Not würde ein deklaratorisches Visum ausgestellt. Dazu muss halt das abgeleitete Freizügigkeitsrecht nachgewiesen werden...
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Mutly
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Antwort #4 - 19.05.2009 um 18:45:34
 
Also dann bei Unklarheiten eine Überprüfung nach §5(4) der Richtlinie. Personen in dieser Situation sollen deshalb vielleicht sicherheitshalber die Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Kopie mitbringen (bzw. die Dokumente, die je nach Fall die Frreizügigkeit als Familienmitglied nachweisen).
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Stefan-TR
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Antwort #5 - 05.09.2009 um 12:04:47
 
Hallo zusammen,

'tschuldigung erst mal, dass ich diesen alten Thread aufwaerme, aber ich habe eine Frage die wunderbar zu Daddy's Anmerkung passt:

Annahme: Ein Drittstaatsangehoeriger (DS) befindet sich in UK/Irland als Familienangehoeriger eines freizuegigkeitsberechtigten Unionsbuergers (UB). DS hat eine von UK/Irland ausgestellte "residence card" (Aufenthaltskarte) in seinem Pass kleben/als extra Karte.

Die Aufenthaltskarte von DS kann nicht schengenwirksam sein, da man hier auf der Insel mit Schengen ja leider noch nicht so weit ist... In wie weit darf DS mit seiner Aufenthaltskarte innerhalb der EU reisen?

Daddy schrieb am 19.05.2009 um 18:27:04:
Alles gilt selbstredend nur, wenn das abgeleitete Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen wird, also der Stammberechtigte begleitet oder ihm nachgereist wird.

So wie ich Daddys Auesserung verstehe darf DS nur reisen, wenn UB dabei ist bzw. schon vorausgefahren? Wenn DS also einfach mal so fuer ein paar Tage nach Deutschland/Frankreich/sonst-wo-hin moechte, dann muss DS weiterhin ein C-Visum beantragen?
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Mick
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Antwort #6 - 05.09.2009 um 12:59:11
 
Hi,

§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU:

Zitat:
Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach  den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. 229 S. 35) entbindet von der Visumpflicht.


Man sollte natürlich wissen, was für eine Aufenthaltskarte man hat.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Stefan-TR
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Antwort #7 - 05.09.2009 um 13:17:31
 
Hi Mick,

Mick schrieb am 05.09.2009 um 12:59:11:
Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG

der entsprechende Text in 5(2) lautet

Zitat:
Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Artikel 10 umfasst ganz allgemein "Ausstellung der Aufenthaltskarte", wuerde also auf alle Familienangehoerigen zutreffen. Wie das jetzt aber mit der weiter oben von Daddy gemachten Aussage zusammen passt, dass alles nur dann klappt wenn der sponsornde Unionsbuerger mitkommt, das weiss ich leider nicht.
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Antwort #8 - 05.09.2009 um 17:11:23
 
Hallo Stefan,

Stefan-TR schrieb am 05.09.2009 um 12:04:47:
In wie weit darf DS mit seiner Aufenthaltskarte innerhalb der EU reisen?


Stefan-TR schrieb am 05.09.2009 um 12:04:47:
So wie ich Daddys Auesserung verstehe darf DS nur reisen, wenn UB dabei ist bzw. schon vorausgefahren? Wenn DS also einfach mal so fuer ein paar Tage nach Deutschland/Frankreich/sonst-wo-hin moechte, dann muss DS weiterhin ein C-Visum beantragen? 


Ja, der Besitz einer Aufenthaltskarte nach 2004/38/EG befreit von der Visumpflicht, wenn der Inhaber mit dem Freizügigkeitsberechtigten reist oder wenn dieser schon vorausgefahren ist. Das gilt für Familienangehörige, siehe §2(2) der Richtlinie.

Daddy hat anderweitig geschrieben:

Zitat:
Ich hab's in einem anderen Thread auch schon gesagt... Theorie ist schön, aber hier im Board ist die Praxis gefragt.


Also zur Praxis: diese Vorschrift wird nach wie vor von mehreren Mitgliedstaaten ganz oder teilweise verletzt, was nach wie vor zu vielen Problemen für Reisende führt.

Oft ist es sicherer und einfacher, wenn Inhaber einer britischen oder irischen Aufenthaltskarte ein Schengenvisum beantragen. Dies wird nämlich gratis und nach einem beschluenigten Verfahen erteilt. (Dieser Teil von §5(2) der Richtlinie wird in der Praxis meistens beachtet.)

Theoretisch sollte eine Botschaft dem Antragsteller mitteilen, dass er mit dem Freizügigkeitsberechtigten ohne Visum reisen darf, doch oft werden Schengenvisen dennoch ausgestellt.

Es ist aber besser als es früher war. Einige Länder beachten die Vorschrift und erwähnen dies auch auf den Seiten ihrer Botschaften. Darunter Deutschland, Österreich und Frankreich.

Auf der deutschen Seite heißt es "a spouse or child of an EU/EEA/EFTA national".
Das sind Familienangehörige nach §2(2)(a) und (c) der Richtlinie.
Sonst heißt es "For all other family members please contact the Embassy."
Doch es sollte auch für Familienangehörige nach §2(2)(b) und (d) gelten. Die Praxis könnte variieren.

Allerdings heißt es in §5(2)
Zitat:
Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.


Berechtigte nach §3 sind also nicht von der Visumpflicht befreit. (Unverheiratete Partner, andere Verwandte usw.)

Weiter mit der Praxis (Erfahrungen in der Praxis, die in britischen Foren erwähnt wurden): Die Benelux-Länder und Skandinavien wenden den Artikel eher problemlos an, Deutschland inzwischen meistens auch. Aber es kann Probleme geben, wenn die Aufenthaltskarte nicht im Pass ist. (Deshalb meine damalige Frage hier.) Frankreich wendet den Artikel nun an, früher nicht. Spanien hat angefangen, den Artikel anzuwenden, doch es gibt noch wesentliche Probleme in der Praxis. Auch in Italien, Zypern und einigen anderen Staaten sollte der Reisende vorsichtig sein.

In der Praxis kann es also ratsam sein, entweder ein Schengenvisum zu beantragen oder zumindest die Heiratsurkunde mitzubringen, damit das Recht auf Freizügigkeit auch dann festgestellt werden kann, wenn der andere Mitgliedstaat die Aufenthaltskarte nicht akzeptiert. Leider kann man manchmal nicht mehr sagen als "Versuch macht klug", doch es kann helfen, wenn die Seiten der Botschaft die Sache erwähnen und man diesen Text mitbringt.

So muss es auch gemacht werden, wenn Inhaber anderer Aufenthaltskarten nach GB wollen. GB akzeptiert Aufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten auch nicht, aber die Pürfung der Freizügigkeit an der Grenze ist kein Problem.

Ein weiteres Thema in der Praxis ist, dass manche Mitgliedstaaten - darunter Deutschland - diesen Artikel der Richtlinie nicht umgesetzt haben (oder nur in nicht öffentlichen Weisungen, was niemandem hilft, wenn man sich nicht informieren kann). Somit müsste, wenn es eben denn geht, die Richtlinie direkt angewendet werden.
(In GB wurde die Anerkennung anderer Aufenthaltskarten eben nicht umgesetzt, die Prüfung der Freizügigkeit aber völlig und öffentlich im "Border Force Operations Manual".)

Die ganze Sache ist übrigens der Europäischen Kommission bekannt aber keine Priorität. Es gibt laut der Kommission eh keinen Mitgliedtstaat, der die Richtlinie völlig richtig anwendet.

Stefan-TR schrieb am 05.09.2009 um 13:17:31:
Artikel 10 umfasst ganz allgemein "Ausstellung der Aufenthaltskarte", wuerde also auf alle Familienangehoerigen zutreffen. Wie das jetzt aber mit der weiter oben von Daddy gemachten Aussage zusammen passt, dass alles nur dann klappt wenn der sponsornde Unionsbuerger mitkommt, das weiss ich leider nicht. 


Also lange Rede kurzer Sinn:
Der Artikel trifft auf alle Familienangehörigen zu, wird in der Praxis aber nicht in der ganzen EU angewandt und wenn schon dann nicht unbedingt bezüglich aller Familienangehörigen gemäß der Definition in der Richtlinie. Der Artikel gilt sowieso nicht für Berechtigte nach §3. auch für Familienangehörige kann es in der Praxis sinnvoll sein, ein Schengenvisum zu bantragen. 

Andere, oder Inhaber einer Aufenthaltskarte von GB/IRL, die alleine im Schengenraum reisen wollen, brauchen immer ein Schengenvisum (es sei denn, sie sind Positivstaatler).
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