Hallo Stefan,
Stefan-TR schrieb am 05.09.2009 um 12:04:47:In wie weit darf DS mit seiner Aufenthaltskarte innerhalb der EU reisen?
Stefan-TR schrieb am 05.09.2009 um 12:04:47:So wie ich Daddys Auesserung verstehe darf DS nur reisen, wenn UB dabei ist bzw. schon vorausgefahren? Wenn DS also einfach mal so fuer ein paar Tage nach Deutschland/Frankreich/sonst-wo-hin moechte, dann muss DS weiterhin ein C-Visum beantragen?
Ja, der Besitz einer Aufenthaltskarte nach 2004/38/EG befreit von der Visumpflicht, wenn der Inhaber mit dem Freizügigkeitsberechtigten reist oder wenn dieser schon vorausgefahren ist. Das gilt für Familienangehörige, siehe §2(2) der Richtlinie.
Daddy hat
anderweitig geschrieben:
Zitat:Ich hab's in einem anderen Thread auch schon gesagt... Theorie ist schön, aber hier im Board ist die Praxis gefragt.
Also zur Praxis: diese Vorschrift wird nach wie vor von mehreren Mitgliedstaaten ganz oder teilweise verletzt, was nach wie vor zu vielen Problemen für Reisende führt.
Oft ist es sicherer und einfacher, wenn Inhaber einer britischen oder irischen Aufenthaltskarte ein Schengenvisum beantragen. Dies wird nämlich gratis und nach einem beschluenigten Verfahen erteilt. (Dieser Teil von §5(2) der Richtlinie wird in der Praxis meistens beachtet.)
Theoretisch sollte eine Botschaft dem Antragsteller mitteilen, dass er mit dem Freizügigkeitsberechtigten ohne Visum reisen darf, doch oft werden Schengenvisen dennoch ausgestellt.
Es ist aber besser als es früher war. Einige Länder beachten die Vorschrift und erwähnen dies auch auf den Seiten ihrer Botschaften. Darunter
Deutschland,
Österreich und
Frankreich.
Auf der deutschen Seite heißt es "a spouse or child of an EU/EEA/EFTA national".
Das sind Familienangehörige nach §2(2)(a) und (c) der Richtlinie.
Sonst heißt es "For all other family members please contact the Embassy."
Doch es sollte auch für Familienangehörige nach §2(2)(b) und (d) gelten. Die Praxis könnte variieren.
Allerdings heißt es in §5(2)
Zitat:Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
Berechtigte nach §3 sind also nicht von der Visumpflicht befreit. (Unverheiratete Partner, andere Verwandte usw.)
Weiter mit der Praxis (Erfahrungen in der Praxis, die in britischen Foren erwähnt wurden): Die Benelux-Länder und Skandinavien wenden den Artikel eher problemlos an, Deutschland inzwischen meistens auch. Aber es kann Probleme geben, wenn die Aufenthaltskarte nicht im Pass ist. (Deshalb meine damalige Frage hier.) Frankreich wendet den Artikel nun an, früher nicht. Spanien hat angefangen, den Artikel anzuwenden, doch es gibt noch wesentliche Probleme in der Praxis. Auch in Italien, Zypern und einigen anderen Staaten sollte der Reisende vorsichtig sein.
In der Praxis kann es also ratsam sein, entweder ein Schengenvisum zu beantragen oder zumindest die Heiratsurkunde mitzubringen, damit das Recht auf Freizügigkeit auch dann festgestellt werden kann, wenn der andere Mitgliedstaat die Aufenthaltskarte nicht akzeptiert. Leider kann man manchmal nicht mehr sagen als "Versuch macht klug", doch es kann helfen, wenn die Seiten der Botschaft die Sache erwähnen und man diesen Text mitbringt.
So muss es auch gemacht werden, wenn Inhaber anderer Aufenthaltskarten nach GB wollen. GB akzeptiert Aufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten auch nicht, aber die Pürfung der Freizügigkeit an der Grenze ist kein Problem.
Ein weiteres Thema in der Praxis ist, dass manche Mitgliedstaaten - darunter Deutschland - diesen Artikel der Richtlinie nicht umgesetzt haben (oder nur in nicht öffentlichen Weisungen, was niemandem hilft, wenn man sich nicht informieren kann). Somit müsste, wenn es eben denn geht, die Richtlinie direkt angewendet werden.
(In GB wurde die Anerkennung anderer Aufenthaltskarten eben nicht umgesetzt, die Prüfung der Freizügigkeit aber völlig und öffentlich im "Border Force Operations Manual".)
Die ganze Sache ist übrigens der Europäischen Kommission bekannt aber keine Priorität. Es gibt laut der Kommission eh keinen Mitgliedtstaat, der die Richtlinie völlig richtig anwendet.
Stefan-TR schrieb am 05.09.2009 um 13:17:31:Artikel 10 umfasst ganz allgemein "Ausstellung der Aufenthaltskarte", wuerde also auf alle Familienangehoerigen zutreffen. Wie das jetzt aber mit der weiter oben von Daddy gemachten Aussage zusammen passt, dass alles nur dann klappt wenn der sponsornde Unionsbuerger mitkommt, das weiss ich leider nicht.
Also lange Rede kurzer Sinn:
Der Artikel trifft auf alle Familienangehörigen zu, wird in der Praxis aber nicht in der ganzen EU angewandt und wenn schon dann nicht unbedingt bezüglich aller Familienangehörigen gemäß der Definition in der Richtlinie. Der Artikel gilt sowieso nicht für Berechtigte nach §3. auch für Familienangehörige kann es in der Praxis sinnvoll sein, ein Schengenvisum zu bantragen.
Andere, oder Inhaber einer Aufenthaltskarte von GB/IRL, die alleine im Schengenraum reisen wollen, brauchen immer ein Schengenvisum (es sei denn, sie sind Positivstaatler).