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Verlängerung AE nach §28 (1) 1 für drittes Jahr auch nur einjährig? (Gelesen: 9.053 mal)
Themen Beschreibung: Trotz nun vorliegendem B1-Zertifikat ...
Eduard
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Antwort #15 - 28.06.2009 um 21:08:57
 
jetflyer schrieb am 28.06.2009 um 19:57:33:
Ja, schon möglich,aber das hätte imho negative Auswirkungen auf das Vorhaben, nach 3 Jahren die NE zu beantragen, die gibt es nämlich nur für 3 jährigen Besitz der AE nach §28 1.1 



Na ja, zum einen, solange die ABH grundlegende Vorbehalte hat, wird es bei der NE sowieso wieder den gleichen Zirkus geben.

Zum anderen - ich glaube, wir hatten hierzu schon einmal eine Diskussion im Forum, kann den Thread aber auf die Schnelle nicht finden - solange die Antragstellerin in familiärer Gemeinschaft mit einem deutschen Ehepartner und einem deutschem Kind lebt, ist  ein Wechsel des Aufenthaltszwecks zwischen §28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 während der 3 Jahre unschädlich.

Andernfalls wären ausländische Ehepartnern von Deutschen mit deutschen Kindern dazu gezwungen, eine Art "NE-Lotterie" zu spielen:
- Beantragen sie eine AE nach Nr. 1 und kommt es vor Erteilung der NE zu einer Trennung, können sie trotz 3jähriger Sorge für ein deutsches Kind keine NE aufgrund des gemeinsamen Kindes bekommen.
- Kalkulieren  sie andererseits mit einer Trennung (man weiss ja nie) und beantragen sicherheitshalber sofort nach der Geburt eine AE nach Nr. 3, dann hätten sie trotz fortbestehender ehelichen Gemeinschaft keinen Anspruch auf eine NE aufgrund der Ehe.

P.S.:
Ich habe jetzt doch den Thread gefunden:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1206304419/30#38
Gibt aber leider nichts her. Immerhin kann man dort sehen, dass auch die einschlägige Fachliteratur keine klare Aussage enthält ...

P.P.S.:
Schon einmal über das Thema Einbürgerung nachgedacht? Könnte u. U. einfacher sein Smiley

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« Zuletzt geändert: 28.06.2009 um 21:21:46 von Eduard »  
 
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Antwort #16 - 28.06.2009 um 22:33:36
 
Moin,

wieso kommt ihr darauf, dass bei Wechsel von §28, 1 auf §28, 3 die 3 jahre für eine NE neu laufen? Ich lese es so, dass nach 3 Jahren und Fortbestehen der Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen .......in der Regel zu erteilen ist. Es heißt ganz klar "mit dem Deutschen". Von Ehepartner oder §28 (1) kann ich nichts finden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

LG, Toppy
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Antwort #17 - 29.06.2009 um 00:14:36
 
Eduard schrieb am 28.06.2009 um 19:31:26:
(Ich habe mal schnell nachgesehen, §28 Verwaltungsverfahrensgesetz sagt: "Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.")

Aber siehe auch § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG...

Eduard schrieb am 28.06.2009 um 19:31:26:
Übrigens könntet Ihr, statt zu widersprechen, auch einfach eine AE aus anderem Rechtsgrund, nämlich wegen Eures gemeinsamen Kindes beantragen. Da dürfte sich die AE sehr schwer tun, irgendeineauch nur entfernt sinnvoll klingende Begründung für die Befristung zu finden ...  

Diese Begründung findet sich im Gesetz: Mindestfrist ein Jahr, § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. Alles weitere steht im Ermessen der Behörde.

Wenn die VAH BMI nicht verbindlich sind, kann ad calendas graecas für ein Jahr erteilt/verlängert werden, solange keine NE beansprucht werden kann. Egal, ob FZF zum Ehegatten oder zum Kind. Ein Zweckwechsel wirkt sich aber, wie jetflyer beschrieben hat, negativ für die NE aus.

Eduard schrieb am 28.06.2009 um 21:08:57:
Zum anderen - ich glaube, wir hatten hierzu schon einmal eine Diskussion im Forum, kann den Thread aber auf die Schnelle nicht finden - solange die Antragstellerin in familiärer Gemeinschaft mit einem deutschen Ehepartner und einem deutschem Kind lebt, istein Wechsel des Aufenthaltszwecks zwischen §28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 während der 3 Jahre unschädlich.  

Da bin ich anderer Auffassung.

Toppy schrieb am 28.06.2009 um 22:33:36:
Es heißt ganz klar "mit dem Deutschen". Von Ehepartner oder §28 (1) kann ich nichts finden.

Es heißt "mit dem Deutschen" (und nicht "mit einem Deutschen") und es heißt "fortbesteht". Damit ist m.E. die erfoderliche kontinuierliche Identität zwischen dem Stammberechtigten, auf den sich die vor mindestens drei Jahren erstmalig erteilte AE bezog mit demjenigen, mit dem aktuell eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

Die dogmatisch korrekte und den Interessen des Betroffenen (weitgehend) gerecht werdende, den Behörden aber wohl nicht immer leicht vermittelbare Lösung hat Hofmann in ANA-ZAR 09, S. 1, "Merksatz 3" aufgezeigt:

Gibt es mehrere Aufenthaltszwecke,
müssen alle Zwecke in den Aufenthaltstitel
aufgenommen werden. Zitat dazu
aus der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz
(BT-Drs. 15/420, S. 99): »Das
Aufenthaltsgesetz knüpft, anders als das
Ausländergesetz, nicht an unterschiedliche
Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke
an. Es enthält spezifische, auf
einen bestimmten Aufenthaltszweck passende Regelungen. Mit einem Aufenthaltstitel
können daher verschiedene Rechtsstellungen
verbunden sein.« Die große Vereinfachung
im AufenthG (nur noch drei
Aufenthaltstitel: Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis,
Visum), die aber – je
nach Zählweise – zu 44 bis 47 unterschiedlichen
Zwecken erteilt werden, schafft in
Wahrheit nur Tohuwabohu. Bedenkt man
noch, dass unterschiedliche Aufenthaltszwecke
auch unterschiedliche sozialrechtliche
Konsequenzen auslösen, in unterschiedlicher
Weise zum Staatsangehörigkeitserwerb
berechtigen und auch in unterschiedlicher
Weise ein Daueraufenthaltsrecht-EG ermöglichen
(siehe dazu VG Aachen, ANA-ZAR
2008, 18 – Dok 883) so wird deutlich, wie
wichtig es ist, das Aufenthaltsrecht zu allen
zulässigen Zwecken erteilt bzw. dokumentiert
zu bekommen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #18 - 29.06.2009 um 07:11:20
 
Eduard schrieb am 28.06.2009 um 21:08:57:
Andernfalls wären ausländische Ehepartnern von Deutschen mit deutschen Kindern dazu gezwungen, eine Art "NE-Lotterie" zu spielen:
- Beantragen sie eine AE nach Nr. 1 und kommt es vor Erteilung der NE zu einer Trennung, können sie trotz 3jähriger Sorge für ein deutsches Kind keine NE aufgrund des gemeinsamen Kindes bekommen.  


Wieso handelt es sich um eine Lotterie?

Wenn das Kind bereits auf der Welt ist, wird eine AE nach § 28 Abs.  3 beantragt. Ist das Kind noch nicht geboren, stellt sich die Frage ohnedies nicht.

Dass die NE auch nach drei Jahren erteilt werden kann, wird hier im 1. Absatz beschrieben:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1210772236/8#8

Demnach ist es bei der Erteilung der NE unbedeutend, ob die AE zum deutschen Ehepartner oder zum deutschen Kind erfolgte.
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Eduard
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Antwort #19 - 29.06.2009 um 09:34:07
 
steini007 schrieb am 29.06.2009 um 07:11:20:
Wieso handelt es sich um eine Lotterie?


Also gut, noch mal Schritt für Schritt:

Viele (u. a. tapir) sind der Meinung, dass eine NE nur erteilt werden kann, wenn zuvor 3 Jahre lang eine FZF-AE vorlag, die sich auf dieselbe Referenzperson bezog.

Sehen wir uns unter dieser Voraussetzung die folgenden 2 Fälle an:

A. Ausländerin heiratet Deutschen am 1.1.2007. AE nach Nr.1 wird erteilt. Am 1.10.2007 kommt  das gemeinsame Kind zur Welt (also eine ganz normale Familie). Die 3 leben glücklich und zufrieden für viele Jahre zusammen.

B. Genau wie A, nur trennt sich der deutsche Ehemann am 1.2.2009 von seiner Frau und lässt sie mit dem Kind allein zurück (zahlt aber für beide soviel Unterhalt, dass der LU weiterhin gesichert ist).

Nach der Geburt hat die Ehefrau 2 ausländerrechtliche Optionen:
1. Nichtstun, sie hat ja bereits eine AE.
2. Sie könnte aber theoretisch auch beantragen, dass ihre AE nach Nr 1. in eine AE nach Nr. 3 umgeändert wird. (Kann zwar sein, dass sich die ABH querstellt, aber der Rechtsanspruch liegt vor.)

Diese Entscheidung hat später weitreichende Konsequenzen:

Fall A, Option 1: FZF-NE (Referenzperson: Ehemann) kann ab dem 1.1.2010 beantragt werden.
Fall A, Option 2: FZF-NE (Referenzperson: Kind) kann erst später, ab dem 1.10.2010 beantragt werden, obwohl die Ehe nach wie vor besteht.
Fall B, Option 1: FZF-NE (Referenzperson: Ehemann) ist bis auf weiteres unmöglich. Die Frau muss nach der Trennung zunächst ihren Aufenthaltstitel ändern lassen. Eine NE wegen des Kindes ist dann frühestens ab dem 1.2.2012(!) möglich.
Fall B, Option 2: Glück gehabt, trotz Trennung vom Ehemann kann die Frau ab dem 1.10.2010 die NE wegen ihres Kindes beantragen.

Wie man sieht, jede der beiden Optionen (Wechsel der Referenzperson oder nicht) hat Vor- und Nachteile. Ob sich später die Vor- oder die Nachteile verwirklichen, d.h. ob die Ehe später auseinander geht oder nicht, ist aber zum Zeitpunkt der Entscheidung (Oktober 2007) überhaupt noch nicht abzusehen. Deswegen "Lotterie".


P.S.: Bei weiterem Nachdenken fällt mir noch Fall 3 ein: Der Ehemann verstirbt vor Erlangung der FZF-NE. Zu Fall 2 mag man denken "warum  Trennung, wir verstehen uns doch gut". Ein Tod durch Unfall oder Krankheit ist aber nie auszuschließen. D.h. eigentlich müsste ich (und jeder andere Betroffene hier im Forum) umgehend mit meiner Frau zu ABH gehen und beantragen, ihre AE gemäß Tapirs "Merksatz 3" umschreiben zu lassen.
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« Zuletzt geändert: 29.06.2009 um 09:53:02 von Eduard »  
 
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Antwort #20 - 29.06.2009 um 10:16:21
 
Eduard schrieb am 29.06.2009 um 09:34:07:
Der Ehemann verstirbt vor Erlangung der FZF-NE.

... dann würde § 31 Abs. 1 Nr. 2 gelten.

M. M. dürfte aber eine Schlechterstellung gegenüber Verheirateten die die eheliche LG führen nicht stattfinden.
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Eduard
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Antwort #21 - 29.06.2009 um 10:47:01
 
steini007 schrieb am 29.06.2009 um 10:16:21:
... dann würde § 31 Abs. 1 Nr. 2 gelten.


Diese Vorschrift regelt nur den Anspruch auf eine AE - hier irrelevant, da die Ehefrau ja schon einen AE-Anspruch wegen des Kindes hat.

Mir geht es um den NE-Anspruch und da sieht es so wie oben im Fall B aus, d.h. im "Normalfall" (es wurde nach der Geburt keine Änderung des Aufenthaltszwecks beantragt) beginnt die Uhr für die FZF-NE wieder von Vorne zu laufen.
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Antwort #22 - 29.06.2009 um 11:06:33
 
Ich weiss, dass die Beiträge hilfreich gemeint sind, aber ehrlich gesagt, es fällt mir schwer noch irgendetwas zu unser initialen Situation aus den letzten Beiträgen herauslesen.

Wir sind glücklich verheiratet, es gibt nichts anzunehmen, dass es nicht so weitergehen sollte, deshalb ist §28(1)1 das Richtige für uns. Wir wundern uns nach wie vor sehr, dass der Staat sich hier das Recht nimmt, verdeckt zu urteilen und sich in den Bescheiden auf vage und nicht-konkrete Formulierungen begeben kann.

Aus meiner Sicht kann der Thread geschlossen werden, mir gefällt es nicht, wenn es jetzt um theoretische Fälle wie Trennung oder Tod der Ehefrau geht, das hilft uns nicht weiter . Trotzdem vielen Dank an Alle, wir wissen alle Antworten sind gut gemeint.

Grüße, Ralf.
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Antwort #23 - 29.06.2009 um 11:11:46
 
unabhängig dessen, ob ralf nun ausreichend bedient ist, täte mich die korrekte Lesart schon brennend interressieren. Vielleicht könnte sich ja ein Experte dazu melden und erläutern wie das mit den 3 Jahren zu verstehen ist und wie es gehandelt wird.

Schönen Tach noch, Toppy
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Antwort #24 - 29.06.2009 um 12:10:33
 
ralf9000 schrieb am 29.06.2009 um 11:06:33:
Wir wundern uns nach wie vor sehr, dass der Staat sich hier das Recht nimmt, verdeckt zu urteilen und sich in den Bescheiden auf vage und nicht-konkrete Formulierungen begeben kann.

Du bzw. deine Frau kann Widerspruch einlegen, dann muss die ABH ihre Entscheidung genauer begründen.

Wenn du dann immer noch nicht zufrieden bist, bleibt nur der Klageweg.

Toppy schrieb am 29.06.2009 um 11:11:46:
Vielleicht könnte sich ja ein Experte dazu melden und erläutern wie das mit den 3 Jahren zu verstehen ist und wie es gehandelt wird.

Vielleicht hilft dir diese Antwort im 1. Absatz:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1210772236/8#8
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Antwort #25 - 29.06.2009 um 14:10:30
 
ralf9000 schrieb am 29.06.2009 um 11:06:33:
theoretische Fälle wie Trennung oder Tod der Ehefrau


Sorry, das Beispiel (übrigens: nicht Tod der Ehefrau, sondern Tod des deutschen Ehepartners) sollte eigentlich nur als Argumentationshilfe im Sinne eines "indirekten Beweises" (Reduction ad absurdum) dienen. Ich fürchte aber, in der Praxis hat Tapir recht und die Uhr für die NE wird durch einen Wechsel der Referenzperson zurückgesetzt, auch wenn das im Grunde keinen Sinn macht. Also bleibt Euch (wenn Ihr auf die NE Wert legt) nur der von steini beschriebene Weg.

Die einzige Alternative, die mir noch einfällt: AE nach Nr. 3 beantragen, wegen des Kindes, und nach 3 Jahren in D statt der NE gleich die Einbürgerung beantragen. Dafür ist eine andere Behörde zuständig und andere Personen. Falls Eure Probleme mit der ABH  nicht auf falschen Informationen in der Akte, sondern auf persönlichen Animositäten (sollte zwar nicht sein, aber ABH-Mitarbeiter sind auch nur Menschen)
beruhen, kommt das vielleicht billiger als eine Klage. Allerdings sind dafür m. W. Deutschkenntnisse auf B1-Level erforderlich.
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Antwort #26 - 29.06.2009 um 14:17:43
 
ralf9000 schrieb am 29.06.2009 um 11:06:33:
Aus meiner Sicht kann der Thread geschlossen werden,

So, der Bitte des Themenstarters komme ich nun nach.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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