steini007 schrieb am 29.06.2009 um 07:11:20:Wieso handelt es sich um eine Lotterie?
Also gut, noch mal Schritt für Schritt:
Viele (u. a. tapir) sind der Meinung, dass eine
NE nur erteilt werden kann, wenn zuvor 3 Jahre lang eine FZF-AE vorlag, die sich auf
dieselbe Referenzperson bezog.
Sehen wir uns unter dieser Voraussetzung die folgenden 2 Fälle an:
A. Ausländerin heiratet Deutschen am 1.1.2007.
AE nach Nr.1 wird erteilt. Am 1.10.2007 kommt das gemeinsame Kind zur Welt (also eine ganz normale Familie). Die 3 leben glücklich und zufrieden für viele Jahre zusammen.
B. Genau wie A, nur trennt sich der deutsche Ehemann am 1.2.2009 von seiner Frau und lässt sie mit dem Kind allein zurück (zahlt aber für beide soviel Unterhalt, dass der
LU weiterhin gesichert ist).
Nach der Geburt hat die Ehefrau 2 ausländerrechtliche Optionen:
1. Nichtstun, sie hat ja bereits eine
AE.
2. Sie könnte aber theoretisch auch beantragen, dass ihre
AE nach Nr 1. in eine
AE nach Nr. 3 umgeändert wird. (Kann zwar sein, dass sich die
ABH querstellt, aber der Rechtsanspruch liegt vor.)
Diese Entscheidung hat später weitreichende Konsequenzen:
Fall A, Option 1: FZF-NE (Referenzperson: Ehemann) kann ab dem 1.1.2010 beantragt werden.
Fall A, Option 2: FZF-NE (Referenzperson: Kind) kann erst später, ab dem 1.10.2010 beantragt werden, obwohl die Ehe nach wie vor besteht.
Fall B, Option 1: FZF-NE (Referenzperson: Ehemann) ist bis auf weiteres unmöglich. Die Frau muss nach der Trennung zunächst ihren Aufenthaltstitel ändern lassen. Eine
NE wegen des Kindes ist dann frühestens ab dem 1.2.2012(!) möglich.
Fall B, Option 2: Glück gehabt, trotz Trennung vom Ehemann kann die Frau ab dem 1.10.2010 die
NE wegen ihres Kindes beantragen.
Wie man sieht, jede der beiden Optionen (Wechsel der Referenzperson oder nicht) hat Vor- und Nachteile. Ob sich später die Vor- oder die Nachteile verwirklichen, d.h. ob die Ehe später auseinander geht oder nicht, ist aber zum Zeitpunkt der Entscheidung (Oktober 2007) überhaupt noch nicht abzusehen. Deswegen "Lotterie".
P.S.: Bei weiterem Nachdenken fällt mir noch Fall 3 ein: Der Ehemann verstirbt vor Erlangung der FZF-NE. Zu Fall 2 mag man denken "warum Trennung, wir verstehen uns doch gut". Ein Tod durch Unfall oder Krankheit ist aber nie auszuschließen. D.h. eigentlich müsste ich (und jeder andere Betroffene hier im Forum) umgehend mit meiner Frau zu
ABH gehen und beantragen, ihre
AE gemäß Tapirs "Merksatz 3" umschreiben zu lassen.