Hallo 'maki', hallo 'reinhard', hallo 'petit_canard',
vielen herzlichen Dank für Eure Antworten, die haben mir schonmal geholfen:
maki schrieb am 19.05.2009 um 14:04:55:Da hat die
ABH recht. Möglich ist es, Anspruch gibt es nicht.
Dann sehe ich schwarz bei unserer
ABH.
maki schrieb am 19.05.2009 um 14:04:55:Jedenfalls braucht deine Frau kein
B1 Zertifikat, es reicht wenn sie in der Lage ist "sich auf einfache Art in deutscher Sprache (zu) verständigen".
Genau dieses ist von uns per Bescheid letztes Mal gefordert und wir konnten es wegen dem Kleinen und der Krankheit meiner Frau nur unter extrem Beschwerden erbringen. Es liegt der
ABH nun seit 2 Wochen mit dem Antrag auf 3-jährige
AE vor, und meine Frau kann sich natürlich auf deutsch verständigen, das hat die
ABH auch schon zu spüren bekommen.
maki schrieb am 19.05.2009 um 14:04:55:Ihr könnt die gewünschte Dauer in den Antrag eintragen, ob es etwas bringt weiss ich nicht. ... Falls letzteres Erfüllt ist, würde ich jetzt einen neuen Antrag stellen (Dauer 3 Jahre,
AufenthG §28 Abs. 2).
petit_canard schrieb am 19.05.2009 um 17:12:47:Wenn du einen Antrag auf Erteilung einer 3jährigen Aufenthaltserlaubnis stellst und kriegst sie nur für ein Jahr, dann muss die
ABH diese Entscheidung schriftlich begründen (warum weniger als 3 Jahre). Aus dem Bescheid kannst du dann ersehen, wie die
ABH ihr Ermessen ausgeübt hat und an welchen Maßstäben sie sich orientiert. Und wenn du mit der Argumentation nicht einverstanden bist, dann steht dir der Rechtsweg offen.
Haben wir so gemacht, obige Stellungnahme gab es bisher nur mündlich, aber wir haben gesehen, das es das genauso formulierte Antwortschreiben dazu schon vorbereitet gibt und daraus vorgelesen wurde. Wird uns wohl in den nächsten Tagen gechickt.
reinhard schrieb am 19.05.2009 um 15:37:51:Klar ist es möglich, sie auch für drei Jahre auszustellen, selbst wenn Deine Frau nächstes Jahr eine
NE beantragen kann (und will).
Das ist gut zu hören, also gibt es keinen Zusammenhang.
reinhard schrieb am 19.05.2009 um 15:37:51:Das hängt allerdings auch davon ab, warum die
ABH Eurer Ehe misstraut.
Das würden wir auch gerne wissen. Ausser blöden pauschalierenden Sprüchen haben wir nichts in Erfahrung bringen können. Es wird immer gesagt
"Standardvorgehen in Ihrem Fall", was meiner Meinung nach schon ein Widerspruch in sich ist.
Vielen Dank nochmal,
Grüße, Ralf.
Nur noch Anmerkung zu den Hausbesuchen, die aber hier nicht mein Hauptthema sein sollen:
reinhard schrieb am 19.05.2009 um 15:37:51:... solltet Ihr (mit zeugenaussage des Nachbarn) den Datenschutzbeauftragten des Landes fragen, ob er das okay findet.
Haben wir im letzten Jahr vergeblich versucht. Hat dann bei der
ABH für Verärgerung gesorgt, aber im Endeffekt hat der Datenschutzbeuaftragte sich nicht festgelegt.
petit_canard schrieb am 19.05.2009 um 17:12:47:... eine erneute Überprüfung der Ehe würde ich als unzulässigen Eingriff in eure Privatsphäre betrachten, da ihr ein gemeinsames Kind habt, für das ihr gemeinsam sorgt.
Das sieht die
ABH nun leider anders.