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Familienzusammenführung (Gelesen: 11.863 mal)
Themen Beschreibung: in D; Er SLO Staatsbürger Sie BiH Staatsbürgerin
MissxXx
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i4a rocks!


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18.05.2009 um 12:58:49
 
Hallöchen,
hab den Rat bekommen mich hier mal zu melden,

Meine Frage wäre

Mein Onkel Slowenischer Staatsbürger arbeitet und lebt seit fast 2 Jahren hier, er möchte seine Frau und seinen Sohn; beide bosnische Staatsangehörige per FZF hierher holen. alles auch schon seit 6 Monaten in Arbeit jedoch hat sie die Deutsch Prüfung nicht geschaft... wäre jetzt alles eine sehr lange Geschichte wenn ich zu ausführlich werden würde...
nun hab ich in nem anderen Forum gehört das vielleicht die möglichkeit besteht das Sie auch ohne Prüfung hierher könnt da er ja EU-Staatler ist...
Gibt es diese oder ähnliche Möglichkeiten tatsächlich und wie geht man so etwas an?
Sie wäre auch bereit nen Kurs + Prüfung hier zu machen.

Wäre dankbar für Info`s Smiley
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.05.2009 um 13:05:49
 
Da dein Onkel EU-Bürger ist und somit freizügigkeitsberechtig, hat seine Frau ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. D. h. sie kann zu ihrem Mann nachziehen, bräuchte auch keine Deutschprüfung und kein langwieriges Visumsverfahren durchlaufen.
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MissxXx
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Antwort #2 - 18.05.2009 um 13:16:05
 
Wie funktioniert so etwas?
Was kann er dafür tun?
Von der deutschen Behörde in Sarajewo hieß es nur, erst wenn die Bescheinigung über die abgelegte Prüfung da ist wird sie ihr visum für die FZF bekommen....

Danke für die schnelle Antwort Zwinkernd

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maki
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Antwort #3 - 18.05.2009 um 13:25:34
 
Welchen Aufenthaltstitel hat dein Onkel denn genau?
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.05.2009 um 13:54:01
 
MissxXx schrieb am 18.05.2009 um 13:16:05:
Wie funktioniert so etwas?

Dein Onkel geht zur Meldebehörde/Bürgerbüro und läßt sich die EU-Freizügigkeit bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung geht seine Frau dann zur Botschaft und beantragt das Visum.
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MissxXx
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Antwort #5 - 18.05.2009 um 14:08:01
 
maki schrieb am 18.05.2009 um 13:25:34:
Welchen Aufenthaltstitel hat dein Onkel denn genau?



hä? also in seinem Pass ist nix von Aufenthaltstitel
Soweit ich weis nur Slowenischen Pass + unbefristete Arbeitserlaubniss für D und natürlich ist er seit 2 Jahren hier angemeldet...gibts das für EU Bürger auch?

steini007 schrieb am 18.05.2009 um 13:54:01:
Dein Onkel geht zur Meldebehörde/Bürgerbüro und läßt sich die EU-Freizügigkeit bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung geht seine Frau dann zur Botschaft und beantragt das Visum.



Sorry wenn ich vielleicht "doof" frag, aber sicher ist sicher...
Zur Ausländerbehörde und dann bekommt er das einfach so?? oder ist irgendetwas wichtiges zu beachten und wie wirkt sich das auf die FZF aus?

Vielen Dank; wenns ne möglichkeit gäbe jetzt nen Kaffe auzugeben dann würd ich das glatt tun Laut lachend
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« Zuletzt geändert: 18.05.2009 um 14:48:38 von Tippi » 
Grund: Folgeposting eingefügt -bitte Edit-Funktion nutzen 
 
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.05.2009 um 14:21:10
 
MissxXx schrieb am 18.05.2009 um 14:11:58:
Zur Ausländerbehörde und dann bekommt er das einfach so??  

Nicht zur ABH, sondern zum Meldeamt bei der Stadt- oder Kreisverwaltung.
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Tippi
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Antwort #7 - 18.05.2009 um 14:48:06
 
steini007 schrieb am 18.05.2009 um 13:54:01:
Dein Onkel geht zur Meldebehörde/Bürgerbüro und läßt sich die EU-Freizügigkeit bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung geht seine Frau dann zur Botschaft und beantragt das Visum. 


steini007 schrieb am 18.05.2009 um 14:21:10:
Nicht zur ABH, sondern zum Meldeamt bei der Stadt- oder Kreisverwaltung. 


Die FZB bekommt er bei der ABH - und nur dort.

Das Meldeamt darf keine FZB ausstellen.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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MissxXx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 18.05.2009 um 14:55:08
 
Tippi schrieb am 18.05.2009 um 14:48:06:
Die FZB bekommt er bei der ABH - und nur dort.

Das Meldeamt darf keine FZB ausstellen.


Habe gerade mit der Ausländerbehörde telefoniert unentschlossen
den Antrag bekommt er jetzt zugeschickt aber die meinte nicht tatsächlich diese Bescheinigung beeinflusst nicht im geringsten das mit der Deutschprüfung, sie müsste sie trotzdem machen...
jetzt steig ich da gar nicht durch...  [regen=regen.gif]
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #9 - 18.05.2009 um 15:40:33
 
MissxXx schrieb am 18.05.2009 um 14:55:08:
Habe gerade mit der Ausländerbehörde telefoniert unentschlossen
den Antrag bekommt er jetzt zugeschickt aber die meinte nicht tatsächlich diese Bescheinigung beeinflusst nicht im geringsten das mit der Deutschprüfung, sie müsste sie trotzdem machen...


Das ist definitiv falsch. Ich zitiere mal ein bisschen - aus § 2 FreizügG:

Zitat:
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

  1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
  2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
  3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
  4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
  5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
  6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.


aus § 3 FreizügG:

Zitat:
§ 3 Familienangehörige

(1)  Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörige sind

  1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind ...


und aus § 4 FreizügG:

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.



Soweit die für den "Ehegattennachzug" relevanten Bestimmungen aus dem Freizügigkeitsgesetz. Ich lese da nichts vom Nachweis von Deutschkenntnissen.

Das Aufenthaltsgesetz (auf das sich die Sachbearbeiterin offenbar bezieht) und die darin enthaltenen Regelungen zum Ehegattennachzug gelten für freizügigkeitsberechtigte Ehegatten (Familienangehörige) grundsätzlich nicht - nur, wenn sie dadurch besser gestellt würden, wären sie ggf. anzuwenden. - Das ist aber hier offensichtlich nicht der Fall.

Also, nicht verrückt machen lassen, statt dessen lieber nachdenken, doch MissxXx schrieb am 18.05.2009 um 14:08:01:
nen Kaffee auzugeben
und selber gleich einen zur Beruhigung trinken!  Zwinkernd -

Ansonsten Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und so verfahren, wie hier schon beschrieben.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #10 - 18.05.2009 um 15:54:34
 
schweitzer schrieb am 18.05.2009 um 15:40:33:
Das ist definitiv falsch. Ich zitiere mal ein bisschen - aus § 2 FreizügG:


aus § 3 FreizügG:


und aus § 4 FreizügG:



Soweit die für den "Ehegattennachzug" relevanten Bestimmungen aus dem Freizügigkeitsgesetz. Ich lese da nichts vom Nachweis von Deutschkenntnissen.

Das Aufenthaltsgesetz (auf das sich die Sachbearbeiterin offenbar bezieht) und die darin enthaltenen Regelungen zum Ehegattennachzug gelten für freizügigkeitsberechtigte Ehegatten (Familienangehörige) grundsätzlich nicht - nur, wenn sie dadurch besser gestellt würden, wären sie ggf. anzuwenden. - Das ist aber hier offensichtlich nicht der Fall.

Also, nicht verrückt machen lassen, statt dessen lieber nachdenken, doch
und selber gleich einen zur Beruhigung trinken!  Zwinkernd -

Ansonsten Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und so verfahren, wie hier schon beschrieben.

=schweitzer=



Laut lachend ich glaub das ist net so ne gute idee, hab schon ne kanne hinter mir und bin schon total hippelig weil ich die ganze zeit auf good news hoff Durchgedreht

ich finds echt klasse das wenigstens eine anlaufstelle gibt an der man nicht immer nur ein NEIN hört und auch mal so aufgeklärt wird.
Als Laie muss man halt immer das glauben was einem so ein Sachbearbeiter erzählt.
Vorallem ist halt echt traurig wenn man zuschauen muss das im eigenen Umfeld sowas gibt, wie zb mein Onkel der 10 Jahre schon mehr Fernbeziehung als Familie lebt und man selbst nicht ein bissel helfen kann da einem die Hände als Unwissender gebunden sind.

:gr3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 18.05.2009 um 16:06:51
 
Tippi schrieb am 18.05.2009 um 14:48:06:
Die FZB bekommt er bei der ABH - und nur dort.

Das Meldeamt darf keine FZB ausstellen.


Scheinbar geht es doch anders:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1200929312/1#1
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Antwort #12 - 18.05.2009 um 17:58:53
 

Nur weil es ein Meldeamt gibt, das dies fälschlicherweise in
eigener Regie durchführt (wie aus dem Posting hervorgeht -
war die ABH davon sehr "begeistert") sollte das uns hier nicht
als Beispiel dienen und den TS verunsichern.
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tapir
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Antwort #13 - 18.05.2009 um 18:06:13
 
Tippi schrieb am 18.05.2009 um 14:48:06:
Das Meldeamt darf keine FZB ausstellen. 

Das ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. In manchen Ländern stellen die Meldebehörden auch Freizügigkeitsbescheinigungen aus. Insbesondere die Bezirksämter in Hamburg und Berlin.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #14 - 18.05.2009 um 18:17:31
 
tapir schrieb am 18.05.2009 um 18:06:13:
Das ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. In manchen Ländern stellen die Meldebehörden auch Freizügigkeitsbescheinigungen aus. Insbesondere die Bezirksämter in Hamburg und Berlin.


Falls es jemanden weiter interessiert: Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin (PDF, große Datei)
Unter Punkt C.5.3.2 auf Seite 474 wird die dortige Vorgehensweise erklärt.

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