MissxXx schrieb am 18.05.2009 um 14:55:08:Habe gerade mit der Ausländerbehörde telefoniert unentschlossen
den Antrag bekommt er jetzt zugeschickt aber die meinte nicht tatsächlich diese Bescheinigung beeinflusst nicht im geringsten das mit der Deutschprüfung, sie müsste sie trotzdem machen...
Das ist definitiv falsch. Ich zitiere mal ein bisschen - aus § 2 FreizügG:
Zitat:(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.
aus § 3 FreizügG:
Zitat:§ 3 Familienangehörige
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.
(2) Familienangehörige sind
1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind ...
und aus § 4 FreizügG:
Zitat:§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Soweit die für den "Ehegattennachzug" relevanten Bestimmungen aus dem Freizügigkeitsgesetz. Ich lese da nichts vom Nachweis von Deutschkenntnissen.
Das Aufenthaltsgesetz (auf das sich die Sachbearbeiterin offenbar bezieht) und die darin enthaltenen Regelungen zum Ehegattennachzug gelten für freizügigkeitsberechtigte Ehegatten (Familienangehörige) grundsätzlich nicht - nur, wenn sie dadurch besser gestellt würden, wären sie ggf. anzuwenden. - Das ist aber hier offensichtlich nicht der Fall.
Also, nicht verrückt machen lassen, statt dessen lieber nachdenken, doch
MissxXx schrieb am 18.05.2009 um 14:08:01:nen Kaffee auzugeben
und selber gleich einen zur Beruhigung trinken!
![Zwinkernd Zwinkernd](https://www.info4alien.de/yabbfiles/Templates/Forum/default/wink.gif)
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Ansonsten Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und so verfahren, wie hier schon beschrieben.
=schweitzer=