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Probleme mit dem Standesamt (Gelesen: 7.271 mal)
Themen Beschreibung: Verweis auf 1314 Abs 2 wäre hätte könnte...
Uwe971
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18.05.2009 um 06:43:46
 
Hallo,

meine Verlobte hat nun endlich das Visum erhalten, leider ohne Sohn aber der wird nachgeholt.

Nun verlangt das Standesamt von meiner Verlobten, dass die Entscheidung ihrer Vorehen in Thailand, mit einem Thai Ehemann von der Justitzverwaltung der Länder anerkannt werden soll.

Ich bin der Meinung das ist nicht erforderlich, weil beide Ehepartner keine Deutschen Staatsbürger waren.

Gem 1. Familienrechtsänderungsgesetz

Art 7 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Art 7 § 1 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
(1) Entscheidungen, durch die
im Ausland
eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes
geschieden
oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Hat ein Gericht oder eine
Behörde des Staates entschieden
, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben,
so hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.



Die Scheidung erfolgter einvernehmlich ohne Urteil und wurde in der Amphore eingetragen. Nach meinem Verständnis ist damit hinreichend belegt das meine Verlobte geschieden ist. Ebenso ist diese Scheidung ohne besonderen Antrag anzuerkennen durch das Standesamt, nur wie überzeuge ich die Dame und ihre Vorgesetzte mit der sie Ständig Rücksprache hält? Ich habe keine Lust viel viel Geld auszugeben nur weil sie eine andere Auffasung hat als es im Gesetz steht.

Habt ihr einen Tip?

Viele Grüße Uwe
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Antwort #1 - 18.05.2009 um 07:29:36
 
Da du Deutscher bist gilt für dich deutsches Recht, welches die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile fordert.

Ich verstehe den von dir zitierten § so, dass bei zwei ausländischen Personen, die geschieden wurden, eine Scheidung nicht extra anerkannt werden muss, wenn sie nun in Deutschland mit dem Familienstand "geschieden" leben.

Was mich allerdings wundert, dass deine Freundin das Visum erhalten hat, da ohne die Anerkennung der ausländischen Scheidung eine Eheschließung nicht möglich ist.
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Antwort #2 - 18.05.2009 um 07:43:25
 
Hallo,

wenn es sich bei der Scheidung um eine sog. Heimatstaatsentscheidung handelt, also um Scheidung durch "ein Gericht oder eine Behörde des Staates ..., dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben", dann hat das Standesamt selbst zu prüfen, ob dies in Deutschland anerkannt werden kann oder nicht.

Uwe971 schrieb am 18.05.2009 um 06:43:46:
Die Scheidung erfolgter einvernehmlich ohne Urteil  

Hier stellt sich mir die Frage, ob tatsächlich eine Entscheidung eines Gerichtes oder einer Behörde, wie in dem zitierten Art. 7 § 1 gefordert, vorliegt. Welche Art von Schriftstück zum Nachweis der Scheidung hat deine Verlobte denn?

Gruß,
Richter
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Uwe971
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Antwort #3 - 18.05.2009 um 09:31:58
 
Ja, um genau so eine Scheidung handelt es sich. Wir haben dann das Protokoll der Scheidung (Ausgestellt von der Amphore) vorgelegt und ausserdem einen Auszug aus dem Zetralregister in Thailand wo die Sache ebenso dokumentiert ist. Wie überzeuge ich die Standesbeamtin? Sie ist freundlich und hilfsbereit, aber wir sind einfach anderer ansicht. Hmm

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Uwe971
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Antwort #4 - 18.05.2009 um 13:48:26
 
Ich habe Ihr nochmal geschrieben:

Sehr geehrte Frau xxx,

meiner Ansicht nach sind sie sind dafür verantwortlich, diese Scheidungen so wie sie sind zu akzeptieren. Mein Standpunkt wird durch das  Familienrechtsänderungsgesetz Art 7 § 1 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen letzer Satz untermauert, evtl noch Anwendung findet die  Zivilprozessordnung hier § 606a Abs 2 ebenso Anwendung. Recht gut wird diese Problematik auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justitz in Berlin beschrieben: http://www.berlin.de/sen/justiz/struktur/a2_ausl_scheidg_hinw.html

Es gibt im Netz 2 Versionen des Gesetzes, maßgeblich ist jedoch die des Justitzminiisteriums:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/famr_ndg/gesamt.pdf

Hier heisst es: Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

Falls sie andere Meinung sind, teilen sie mir bitte die Gesetze mit, aufgrund derer Ihre Meinung von meiner Abweicht.


Gruß Uwe

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Eduard
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Antwort #5 - 18.05.2009 um 15:34:54
 
Soweit ich weiss,  ist das

Uwe971 schrieb am 18.05.2009 um 13:48:26:
Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.


richtig, das

Uwe971 schrieb am 18.05.2009 um 13:48:26:
meiner Ansicht nach sind sie sind dafür verantwortlich, diese Scheidungen so wie sie sind zu akzeptieren. 


aber nicht. In vielen Bundesländern ist auch bei "Heimatstaatentscheidungen" ein Anerkennungsverfahren (die sogenannte "kleine Anerkennung")  erforderlich, die bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde durchgeführt wird. Rechtsgrundlage im Detail kenne ich nicht, aber ich vermute, die Logik ist einfach so:
- Die Standesbeamtin soll im Rahmen des Verfahrens für die Anmeldung von Eheschließungen die vorgelegte Scheidungsurkunde auf formale und inhaltliche Korrektheit nach dem Recht des Heimatstaats überprüfen.
- Dazu ist sie aber mangels Fachkenntnis nicht in der Lage.
- Also wird diese Aufgabe an andere Beamte in der Verwaltung übertragen, die sich besser auskennen.
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tapir
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Antwort #6 - 18.05.2009 um 17:15:24
 
uwe971 hat Recht.

Eduard schrieb am 18.05.2009 um 15:34:54:
aber nicht. In vielen Bundesländern ist auch bei "Heimatstaatentscheidungen" ein Anerkennungsverfahren (die sogenannte "kleine Anerkennung")erforderlich, die bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde durchgeführt wird.

Das war/ist in der DA, § 159, geregelt. Ist aber keine Sache des Antragstellers, sondern des Standesamts. Und in der Tat, Zuständigkeit ist nicht Landesjustizverwaltung, sondern die Aufsicht.

BTW: Auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de ist auf einmal der Volltext der DA nicht mehr abrufbar  Ärgerlich gibt's die irgendwo anders im Netz? Nicht mal die gängigen kostenpflichtigen Datenbanken haben den Volltext...
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Uwe971
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Antwort #7 - 18.05.2009 um 18:21:50
 
tapir schrieb am 18.05.2009 um 17:15:24:
uwe971 hat Recht.



Oh ich bin ein so entsetzlicher Besserwisser, aber ich genieße es doch so sehr. Was mache ich wenn die Standesbeamtin sich meiner Meinung nicht anschließen mag? Ich sehe es nicht ein die Kosten für das Verfahren zu berappen.

Ich komme mir vor wie in einem Ringkampf über 12 Runden mit den ganzen Behörden, Visaerteilung: 3 Anträge, 2 Ablehnungen, 2 Remonstrationen, 2 Visa. Ausländerbehörde niederlage auf ganzer linie  weinend Standesamt, 2 Strittige Punkte: Anerkennung der Beitritserklärung meiner Verlobten lehnt sie kategorisch ab, sie könnte anhand des Formulars nicht die Ehefähigkeit prüfen.

So eine verlobung hatte ich mir immer anders vorgestellt, danke das es euch gibt, es ist einfach klasse das man solche Probleme hier besprechen kann!

viele Grüße Uwe



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Antwort #8 - 18.05.2009 um 18:32:00
 
tapir schrieb am 18.05.2009 um 17:15:24:
Und in der Tat, Zuständigkeit ist nicht Landesjustizverwaltung, sondern die Aufsicht.

Was ändert dadurch an den entstehenden Kosten?

Müßten die dann nicht vom TS bzw. seiner Verlobten getragen werden?
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Antwort #9 - 18.05.2009 um 18:35:00
 
steini007 schrieb am 18.05.2009 um 18:32:00:
Was ändert dadurch an den entstehenden Kosten?

Für dieses "kleine Anerkennungsverfahren", wenn es im Bundesland von uwe971 noch durchgeführt wird, gibt es keinen Gebührentatbestand. Edit: Seit 01.01. ist ja auch dies nun Sache der Länder. Und teilweise noch weiter heruntergezont worden auf die Gemeinden. Jetzt kann also das Standesamt Hanau eine andere Gebühr verlangen als das in Groß-Gerau für dieselbe Tätigkeit. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass irgendwo ein entsprechender zusätzlicher Gebührentatbestand für die standesamtliche Prüfung, ob eine ausländische eherechtliche Entscheidung hier anerkannt wird, geschaffen wurde.

steini007 schrieb am 18.05.2009 um 18:32:00:
Müßten die dann nicht vom TS bzw. seiner Verlobten getragen werden?

Nein, da die "kleine Anerkennung" bloßes Verwaltungsinternum im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschließung ist und kein separater Justizverwaltungsakt. Update: Siehe die Einschränkung oben.

Es wird ohnehin nichts bringen, den Antrag bei der Landesjustizverwaltung zu stellen. Die werden ihn nämlich ablehnen, weil sie unzuständig sind.

Allenfalls könnte man an die Landesjustizverwaltung mit der Bitte herantreten, gebührenfrei zu bestätigen, dass es in dem vorliegenden Fall (Heimatstaatentscheidung) einer Feststellung nach dem FamRÄndG nicht bedarf.

Was tut man dann, wenn das Standesamt es nicht verstehen will? Dann würde man mal mit der Aufsichtsbehörde reden und hoffen, dass es sich auf dem kurzen und inoffiziellen Weg erledigt. Denn förmlich anweisen kann das Standesamt nur das Gericht.
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Antwort #10 - 19.05.2009 um 21:19:43
 
Also mein Bundesland ist Schleswig Holstein, ich habe nun einen Termin mit der Standesbeamtin am Dienstag, sie will mir dann persönlich erläutern warum die Anerkennung durch den Landes Jusitzminister durchgeführt werden muss. Ich werde dann hier nochmal scheiben wenn ich mehr weiss, vielleicht hat jemand erfahrung mit dem Problem in SLH seit Januar 09?

Gruß Uwe
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Antwort #11 - 26.05.2009 um 13:47:48
 
Ich könnte echt ins Kissen beißen, die Standesbeamtin besteht auf der Feststellung durch die Landesjustizverwaltung. Und zwar aus dem Grund, dass die Behörde nicht entschieden hätte sondern nur anerkannt. Da es ja eine einvernehmliche Scheidung war.

Ausserdem 2 Eidesstatliche Versicherungen bei der Anmeldung der Eheschließung (Natürlich noch nicht abgeschlossen)

Ist es üblich eine Eidesstattliche Versicherung zu fordern, dass es sich nicht um eine so genannte Scheinehe handelt? Ausserdem fand eine Getrennte Befragung statt, ich sehe ja ein das die Ausländerbehörde das macht, aber das Standesamt? Wir haben keine hinweise geboten, wir sind 38 und 39 Jahre alt, beide recht gut ausgebildet.

Was meint ihr? Gruß Uwe
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Antwort #12 - 26.05.2009 um 16:05:31
 
Uwe971 schrieb am 26.05.2009 um 13:47:48:
Ist es üblich eine Eidesstattliche Versicherung zu fordern, dass es sich nicht um eine so genannte Scheinehe handelt?


Ich vermute mal, dass es bei der eidesstattlichen Versicherung nicht um "Scheinehe" geht, sondern um irgendwelche Tatsachen, die mit den vorgelegten Urkunden nicht 100%ig bewiesen sind:

" ...können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen."
(§9 PStG)
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Antwort #13 - 26.05.2009 um 16:21:35
 
Ich halte die Auffassung der Standesbeamtin hinsichtlich der Zuständigkeit der LJV nach wie vor für falsch. Nach einer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur soll sogar bei Privatscheidungen zweier Eheleute, die unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, das LJV-Verfahren nicht gelten - mit dem von der Standesbeamtin gebrauchten Argument, es handle sich nicht um eine "Entscheidung". Streitig ist dann auch noch, wie intensiv die Mitwirkung einer staatlichen Behörde sein muss, damit von Entscheidung i.S.v. Art. 7 zu sprechen ist. Das ist aber eigentlich alles egal - denn dass irgendjemand (außer der Standesbeamtin) behauptet, Heimatprivatscheidungen unterlägen dem Feststellungsmonopol der LJV, ist nicht ersichtlich.

Da es aber entgegen meiner früheren postings, wie ich jetzt festgestellt habe, für zulässig erachtet wird, ein LJV-Verfahren durchzuführen, obwohl die Zuständigkeit an sich nicht gegeben ist, solltet ihr dies nun tun, oder aber das Amtsgericht entscheiden lassen....
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Antwort #14 - 26.05.2009 um 19:39:51
 
Danke für die Antwort Tapir, ich denke ich zahle die etwa 160 Euro lieber als ewig auf ein Urteil zu warten. Dennoch kotzt es mich an.

Bezüglich der eidesstattlichen Versicherungen, eine war tatsächlich bezüglich 2er Dokumente die im Juni ablaufen, es lagen jedoch neuere nicht übersetzte Orginale vor.  Also wurde meine Verlobte aufgefordert die Inhaltliche Übereinstimmung zu bestätigen, sprich das sie noch immer ledig ist.

Das andere war wirklich eine Versicherung, das die Ehe nicht zu dem Zweck geschlossen werden soll um hier einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Forderung dieser Versicherung ist imho schon allein einer Unterstellung. Dann die getrennte befragung: Wo haben sie sich kennen gelernt, wie lange sind sie zusammen, waren sie gemeinsam in Urlaub, wie heissen ihre Schwiegereltern, Wie viele geschwister hat Ihre verlobte, wie heissen sie, waren sie bereits gemeinsam in Urlaub, wann waren sie das letzte mal im Heimatland Ihrer Verlobten.

Ich denke der ganze Ansatz ist hier falsch, es werden nicht mehr Verdachtsfälle überprüfe, sondern von vorn herein verdächtigt. Meiner Meinung nach eine Frechheit.

Gruß Uwe
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