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Visum für Frau ja, aber nicht für's Kind. Was tun??? (Gelesen: 6.994 mal)
tomi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.05.2009 um 18:43:47
 
Hallo, ich habe da ein Problem. Die ABH in Bremen hat dem Visum für meine Frau zugestimmt, aber für ihren Sohn abgelehnt. Das Problem ist das meine Frau ihren Sohn , er ist 14 Jahre nicht alleine lassen kann. Jetzt möchte ich hier fragen ob jemand weiß, was ich jetzt machen kann,damit meine Frau zusammen mit ihrem Sohn zu mir kommen kann. Gibt es da nicht so etwas wie eine Härtefallregelung???
Auf eure Antwort hoffe ich.

Gruß tomi64


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Neues Thema, neuer Thread...
Daddy
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« Zuletzt geändert: 16.05.2009 um 19:22:41 von Daddy »  
 
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.05.2009 um 18:53:37
 
Warum wurde das Visum für den Sohn abgelehnt? Vermutlich wegen des LU?
Welche Staatsangehörigkeit(en) haben deine Frau und ihren Sohn, und, vor allem wenn die Ablehnung nichts mit dem LU zu tun hatte, wie ist es mit dem Sorgerecht und dem Vater des Sohnes?
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tomi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 16.05.2009 um 18:59:05
 
Sie haben beide die Ukrainische Staatsbürgerschaft. Ja, es wurde wegen LU abgelehnt, so sagte es die Botschaft meiner Frau. Der Vater hat meiner Frau das alleinige Sorgerecht übertragen.
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tomi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.05.2009 um 21:19:35
 
Meine Frau soll der Botschaft am Montag eine Antwort geben ob sie ihren Sohn bei Bekannten lassen kann. Und wenn es nicht Möglich ist kann sie nicht fahren. Dann soll sie ihre Dokumente aus der Botschaft holen und den Antrag zurückziehen.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.05.2009 um 22:06:09
 
§32(4) Aufenthaltsgesetz
Zitat:
Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Es handelt sich hier um um einen komplizierten Sachverhalt, z.B. darum, wann eine besondere Härte vorliegt.

Dich könnte dieses Thema interessieren, bzw. die Beiträge, in welchen es um den Stiefsohn der Themenerstellerin geht.
Zu empfehlen sind Antwort 12 von Schweitzer, Antwort 14 von Einbeck und Antwort 19 von Petit Canard.

In diesem Thema geht es u.a. um Kinder der Ehefrau des Themenerstellers. Vieles, was dort diskutiert wurde ist für deinen Fall nicht relevant, aber vielleicht interessiert dich den einen oder anderen Beitrag.

Ansonsten, ich als Laie kann keinen ausreichend kompetenten Rat zu diesem Artikel geben. Es ist somit wohl am besten, wenn du wartest bis die Experten online sind, sie werden sich komptent über deinen spezifischen Fall äußern können.

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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.05.2009 um 01:01:10
 
tomi schrieb am 16.05.2009 um 21:19:35:
Dann soll sie ihre Dokumente aus der Botschaft holen und den Antrag zurückziehen.  

Warum sollte sie das tun?

Der Antrag ist doch bereits beschieden und eine Ablehnung erfolgt. Eine Rücknahme bringt ihr keine Vorteil, eher einen Nachteil, weil sie dann nicht mehr gegen den Ablehnungsbescheid klagen kann.

tomi schrieb am 16.05.2009 um 18:43:47:
Das Problem ist das meine Frau ihren Sohn , er ist 14 Jahre nicht alleine lassen kann.

Was ist der Grund dafür?
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petit_canard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Antwort #6 - 17.05.2009 um 04:48:57
 
Hi,

Nein, sie soll ihren eigenen Antrag zurückziehen, denn der ist ja nicht abgelehnt! Nur der des Sohnes!

Sie kann alternativ bitten, ihren Antrag weiter offen zu lassen, während gegen die Ablehnung des Sohnes remonstriert wird.

viele Grüße
petit_canard
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 17.05.2009 um 08:52:09
 
petit_canard schrieb am 17.05.2009 um 04:48:57:
Sie kann alternativ bitten, ihren Antrag weiter offen zu lassen,

Wieso sollte sie das tun?

Es wurden zwei Anträge gestellt. Einer - evtl. - positiv entschieden und der andere - evtl. - abgelehnt.

Eine extra Bitte ist m. M. nach gar nicht notwendig.
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tomi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #8 - 17.05.2009 um 13:32:13
 
Hallo, erstmal danke für eure Antworten.

Der Grund ist ganz einfach. Sie kann ihren Sohn weder bei Bekannten noch in der Familie in Obhut geben. Das Gericht hat ihr außerdem das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Es muß doch eine Möglichkeit geben das ihr Sohn auch kommen kann. Ich will ja keine Staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, aber man kann doch eine Mutter nicht vom Kind trennen. Und ich habe doch das Recht meine Ehe zu leben. Ich bin für jeden Hinweis Dankbar.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 17.05.2009 um 15:30:34
 
Du hast das Recht Deine Ehe zu leben – aber das ukrainische Kind hat keine solche Rechte, wenn dazu öffentliche Hilfe erforderlich ist.

Du hast zwei Möglichkeiten und solltest beide verfolgen:

1) Sie muss begründen, dass sie ihr Kind nirgends zurücklassen kann, und dafür erst mal auf ihr Visum verzichten. Das kann sie ja jederzeit neu beantragen & bekommen, wenn das Kind ein Visum bekommt.

2) Lebensunterhalt sichern! Du müsstest genug verdienen.

Dir reicht es ja, wenn eines von beiden klappt. Aber Du weißt nicht, was schneller geht, also versuch besser beides.
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Antwort #10 - 17.05.2009 um 15:40:05
 
Ich bin hier keine Expertin, aber wenn der nicht gesicherte LU das Problem ist, gibt es dann nicht die Möglichkeit, dass jemand aus deiner Familie oder aus deinem Freundeskreis eine Verpflichungserklärung abgibt?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 17.05.2009 um 16:16:01
 
tomi schrieb am 17.05.2009 um 13:32:13:
Ich will ja keine Staatliche Hilfe in Anspruch nehmen

Ich nehme also an, dass du aktuell genug Geld fuer euch verdienst, oder? In diesem Fall waere es vielleicht ganz praktisch sich mal die genaue Rechnung vorfuehren zu lassen, wie denn die ABH darauf kam, dass der LU nicht fuer das Kind mit ausreicht. (Entweder indem ihr dort mal nett nachfragt, oder via Remonstration gegen die Ablehnung des Visusm und eigener Rechnung weshalb der LU eigentlich gesichert waere.)

Evtl. haettest du z.B. nach Zuzug deiner Frau mehr netto vom brutto und koenntest dann genug Geld verdienen, damit niemand von euch (ihr waert ja vermutlich zusammen eine Bedarfgemeinschft) Anspruch auf Hartz IV haette. Denn darauf kommt es der ABH an. Ob ein Anspruch auf Hartz IV entsteht --- nicht, ob du/ihr es auch wirklich beantragen wollt.
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steini007
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Antwort #12 - 17.05.2009 um 16:28:14
 
reinhard schrieb am 17.05.2009 um 15:30:34:
1) Sie muss begründen, dass sie ihr Kind nirgends zurücklassen kann, und dafür erst mal auf ihr Visum verzichten.

Sie muss und sollte auch nicht auf das Visum verzichten (warum auch?) , sondern nur auf die Möglichkeit das Visum in Anspruch zu nehmen.
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tomi
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Antwort #13 - 17.05.2009 um 17:25:41
 
Danke, eure Antworten haben mir weitergeholfen. Werde mich Morgen mit der ABH in Verbindung setzen und mir den LU genau ausrechnen zu lassen. Wenn ich was genaues weiß schreibe ich es hier.
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steini007
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Antwort #14 - 17.05.2009 um 17:29:44
 
tomi schrieb am 17.05.2009 um 17:25:41:
Werde mich Morgen mit der ABH in Verbindung setzen und mir den LU genau ausrechnen zu lassen.

... dabei solltest du die Berechnung (hier Frage Nr. 12) folgenden Beitrages im Kopf haben. Die Werte sind aktuell etwas höher, da die Berechnungsgrundlage schon ein Jahr alt ist.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1242558483
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