§32(4) Aufenthaltsgesetz Zitat:Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Es handelt sich hier um um einen komplizierten Sachverhalt, z.B. darum, wann eine besondere Härte vorliegt.
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Zu empfehlen sind Antwort 12 von Schweitzer, Antwort 14 von Einbeck und Antwort 19 von Petit Canard.
In
diesem Thema geht es u.a. um Kinder der Ehefrau des Themenerstellers. Vieles, was dort diskutiert wurde ist für deinen Fall nicht relevant, aber vielleicht interessiert dich den einen oder anderen Beitrag.
Ansonsten, ich als Laie kann keinen ausreichend kompetenten Rat zu diesem Artikel geben. Es ist somit wohl am besten, wenn du wartest bis die Experten online sind, sie werden sich komptent über deinen spezifischen Fall äußern können.